Darf Vermieter bei 2 Monaten Mietrückstand Heizung/Wasser abdrehen?

4 Antworten

Zahlt ein Mieter über eine lange Zeit keine Miete und wurde ihm vom Vermieter das Vertragsverhältnis gekündigt, ist der Vermieter zur Abstellung des Wassers berechtigt, wenn er für die Kosten selbst aufkommt. Diese Entscheidung fällte das Kammergericht Berlin mit seinem Urteil vom 28.11.2006 (Aktenzeichen: 65 S 220/06). Im betreffenden Fall hatte der Mieter seit einem Jahr keine Mietzahlungen mehr geleistet, woraufhin der Vermieter ihm das Mietverhältnis fristlos gekündigt hatte. Der Vermieter stellte dem Mieter die im Keller liegenden Wasser- und Stromleitungen ab, um den Mieter zum Auszug zu bewegen. Der Klage des Mieters schloss sich das Landgericht Berlin nur teilweise an. Das Gericht unterschied genau zwischen den jeweiligen Vertragsverhältnissen zur Belieferung von Wasser und Strom und urteilte, dass das Abstellen von Strom eine “verbotene Eigenmacht” darstellt und unzulässig sei. Der Strom werde von einem Stromversorger geliefert, mit dem der Mieter einen gesonderten Vertrag habe. Der Vermieter könne somit als Dritter in dieses Vertragsverhältnis nicht eingreifen, was durch die Unterbrechung der Stromzufuhr durch den Vermieter erfolgt sei. Der Strom müsse daher wieder angestellt werden. Das Abstellen des Wassers befanden die Richter aber als zulässig. Da der Vermieter bei den Kosten für Wasser Vorleistungen erbringe und diese dann später an den Mieter weitergibt, müsse er bedingt durch die Kündigung des Mietvertrages diese Versorgungsleistung nicht mehr erbringen. Der Mieter habe also keinen Anspruch mehr auf die Wiederaufnahme der Wasserversorgung.

"Der Vermieter einer Wohnung ist nicht berechtigt, die Versorgung seines Mieters mit Wasser und Heizung zu unterbrechen, selbst wenn dieser mit der Zahlung der laufenden Betriebskosten im Verzug ist."

Dem Vermieter steht insoweit kein Zurückbehaltungsrecht zu (ständige Rechtsprechung der Kammer).



An dieser Rechtslage hat sich durch die Reform des Mietrechts zum 1. September 2001, insbesondere durch die Neuregelung in  556b BGB n.F. nichts geändert. 



LG Göttingen 5. Zivilkammer, Beschluß vom 7. März 2003, Az: 5 T 282/02



<a href="http://www.hausverwaltung-berlin-grzegorzewski.de/Mietrecht.pdf" target="_blank">http://www.hausverwaltung-berlin-grzegorzewski.de/Mietrecht.pdf</a>

Danke für Deine Antwort und die Info über das Urteil. Und Du meinst, es hat sich seit 2001 nichts geändert? Hast Du beruflich damit zu tun? Ich hatte nämlich gehört, dass der Vermieter nicht mehr endlos die Kosten für Wasser und Heizung vorstrecken muss. Irgendwo ist doch der VERMIETER immer der Dumme. Wir haben schon so viele Titel, die wir uns an die Wand tapezieren können....

darfst du nicht. es ist nicht dein recht ihn auf diese art zu sanktionieren

Es ist nicht mein Recht, den Mieter zu sanktionieren (wie du es ausdrückst). Eigentlich ist das doch ein besch... Recht, oder?  Klar müßten diese Schmarotzer bestraft werden, dass sie sich auf Kosten anderer ein schönes Leben machen!

Ich würde es jedenfalls machen.Aber dürfen NEIN !Trotzdem mach es ihnen so ungemütlich wie es eben geht

Wir würden es am liebsten auch tun, aber dazu brauchen wir eine rechtliche Grundlage. Wir wollen die Mieter nicht schikanieren. Wir wollen nur nicht, dass die sich auf Kosten des Vermieters den Hintern wärmen. Wir müssen die Kosten vorstrecken und dann muss man noch seinem Geld hinterherrennen und die Anwalt- und Gerichtskosten tragen und das zieht sich hin...