darf Vermieter Heizung abstellen?

11 Antworten

Grundsätzlich gilt die Zeit von Anfang Oktober bis Ende April eines Jahres als Heizperiode. Das heißt, dass der Vermieter in dieser Zeit der Heizperiode dafür sorgen muß, dass die Zentralheizung angestellt ist. So hat der Mieter die Möglichkeit, selbst zu entscheiden,ob er die Heizung in der Mietwohnung andreht. Sollte es ausserhalb der regulären Heizperiode zu ungewöhnlichen kalten Tagen kommen, muß der Vermieter dann in dieser Zeit ebenfalls den Mieter die Möglichkeit zum Heizen geben. Zum Beispiel wenn die Nachttemperaturen einige Tage hintereinander so um die 8 Grad liegen. Das heißt, er muß die Zentralheizung in Betrieb setzen. Die Wohnung des Mieters muß mindestens eine Temperatur von 18 Grad aufweisen. Als normale Temperatur für Wohnräume gelten 20 bis 22 Grad in der Zeit zwischen ca. 6.00 Uhr morgens und nachts bis ca. 0.00 Uhr. In der Nacht sollte die Temperatur nicht unter ca. 18 Grad absinken.

Auch außerhalb der Heizperiode muss die Heizanlage betrieben werden, wenn die Temperatur in der Wohnung länger als 2 Tage unter 18°C sinkt, oder sofort wenn sie unter 16 °C sinkt.

Heizung - Mieteranspruch auf beheizte und warme Wohnung Mieter haben Anspruch auf eine beheizte und warme Wohnung. Die Zentralheizung muss so eingestellt sein, dass eine Mindesttemperatur von 20 bis 22 Grad Celsius erreicht wird, und zwar in der Zeit zwischen 6 Uhr morgens und 23 bzw. 24 Uhr. Mietvertragsklauseln, die niedrigere Temperaturen oder kürzere Heizzeiten nennen sind unwirksam.

Werden die Mindesttemperaturen im Winter nicht erreicht oder fällt die Heizung in der Wohnung aus, muss der Vermieter sofort informiert werden. Der Vermieter ist für das ordnungsgemäße Funktionieren der Zentralheizung verantwortlich, er muss unverzüglich Abhilfe schaffen, ggf. die notwendige Reparatur in Auftrag geben.

Fällt die Heizung am Wochenende aus, und sind der Vermieter oder die Hausverwaltung telefonisch nicht zu erreichen, muss der Mieter nicht unbedingt bis zum Wochenanfang im Kalten sitzen. In Notfällen kann der Mieter selbst die Handwerker bestellen. Der Vermieter muss die entstandenen Kosten ersetzen, aber nur soweit es sich um notwendige Kosten handelt. Kann zum Beispiel ein undichter Heizkörper repariert werden, darf der Mieter nicht den Austausch des Heizkörpers veranlassen.

Solange der Heizungsausfall andauert, kann der Mieter die Miete kürzen. Je nach Außentemperatur beträgt die Mietminderungsquote 20 bis 50 Prozent, in Extremfällen, wenn die Wohnung praktisch nicht mehr nutzbar ist, kann die Miete sogar um 100 Prozent gekürzt werden.

Während der Heizperiode, in der Regel vom 1. Oktober bis 30. April, muss der Vermieter die zentrale Heizungsanlage so einstellen, dass eine Mindesttemperatur in der Wohnung zwischen 20 und 22 Grad Celsius erreicht werden kann, teilte der Deutsche Mieterbundes (DMB) mit.

Allerdings muss der Vermieter nicht „rund um die Uhr“ diese Mindesttemperaturen garantieren. Nachts, also zwischen 23.00 bzw. 24.00 und 6.00 Uhr, reichen nach der Nachtabsenkung auch 18 Grad Celsius aus. Mietvertragsklauseln, nach denen zum Beispiel eine Temperatur von 18 Grad Celsius zwischen 8.00 und 21.00 Uhr ausreichen soll, sind unwirksam.

Wird die Mindesttemperatur von 20 bis 22 Grad Celsius im Winter nicht erreicht, liegt – so der Mieterbund – ein Wohnungsmangel vor. Der Vermieter ist verpflichtet, diesen Mangel abzustellen. Bleibt es in der Wohnung auf Dauer kalt, drohen sogar Gesundheitsschäden, ist der Mieter auch berechtigt, das Mietverhältnis fristlos zu kündigen.

Auch der Ausfall der Warmwasserversorgung ist laut Deutschem Mieterbund ein Wohnungsmangel, der vom Vermieter beseitigt werden muss, der den Mieter zum Beispiel zu einer Mietminderung berechtigt. Das Gleiche gilt bei einer mangelhaften Warmwasserversorgung, das heißt wenn die Mindestwarmwassertemperatur zwischen 40 und 50 Grad Celsius nicht erreicht wird. Quelle: Deutscher Mieterbund / Mietrecht

Auch außerhalb der Heizperiode (01.10-30.04) muss bei entsprechenden Außentemperaturen die Beheizung der Wohnung gewährleistet sein, da es dem Mieter nicht zumutbar ist, an kalten Sommertagen zu frieren oder sogar eine Gesundheitsgefährdung zu riskieren (LG Berlin GE 78, 286; LG Kassel WM 64, 71; AG Waldbröl WM 81, U8 ). Der Vermieter muss deshalb spätestens dann heizen, wenn die Zimmertemperatur tagsüber auch nur zeitweise unter 18° C sinkt und absehbar ist, dass die kalte Witterung länger als 1 bis 2 Tage anhält.Sinkt die Zimmertemperatur tagsüber sogar unter 16° C, muss die Heizung sofort in Betrieb genommen werden, denn hier ist die Grenze der Gesundheitsgefährdung überschritten (LG Kassel WM

Während der mietvertraglich vereinbarten Heizperiode muss der Vermieter dafür sorgen, dass durch entsprechende Einstellung der Heizungsanlage die im Mietvertrag vereinbarte Mindesttemperatur erreicht wird.

Soweit mietvertraglich nichts vereinbart ist, ist regelmäßig die Zeit zwischen dem 01.09. und dem 31.05. als Heizperiode anzusehen.

Nicht jede Vereinbarung im Mietvertrag über die Mindesttemperatur ist allerdings wirksam. So ist z.B. eine Vereinbarung unwirksam, dass eine Mindesttemperatur von 18 Grad zwischen 8.00 und 21.00 Uhr als vertragsgemäß gilt, unwirksam (Landgericht Berlin, Das Grundeigentum 1991, S. 573).

Ist im Mietvertrag die Mindesttemperatur nicht festgelegt, wird man als Faustregel davon ausgehen dürfen, dass tagsüber zwischen 6.00 und 23.00 Uhr Temperaturen von mindestens 20 bis 22 Grad geschuldet sind. Nachts sollten zumindest die Wohnräume auf eine Temperatur von 18 Grad gebracht werden können.

Heizt der Vermieter nur unzureichend, so liegt ein Mangel der Mietsache vor, der zur Minderung der Miete berechtigt. Kommt der Vermieter nach Abmahnung durch den Mieter seiner Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Beheizung der Wohnräume nicht nach, so kann der Mieter unter Umständen auch Schadensersatz verlangen (z.B. Kosten für die Anschaffung eines elektrischen Heizofens).

Quelle: http://www.abc-recht.de/ratgeber/haus/tipps/heizpflicht_vermieter.php

Der VM hat die Heizung in Betrieb zu lassen.

Früher hiess es einmal, wenn an drei aufeinander folgenden Tagen es kalt sei, müsse der VM die Heizung einschalten.

Längst urteilen Gerichte danach, dass der Mieter eine beheizte Wohnung haben muss und wenn Kleinkinder oder gar Säuglinge vorhanden sind, hat der VM in kürzester Zeit über das Amtsgericht einen Anordnung, die Heizung einzuschalten.