Darf mein Vermieter mit der Kaution MIetschulden decken?

13 Antworten

Verwendung der Kaution

Da die Kaution zur Sicherung und Befriedigung aller Ansprüche des Vermieters aus dem Mietverhältnis dient, darf der Vermieter die Kaution nicht erst am Ende des Mietverhältnisses für Schönheitsreparaturen oder ausstehende Betriebskosten verwenden. Vielmehr kann er sie mit fälligen Mietzahlungen, mit denen sich der Mieter im Verzug befindet, auch während des Mietverhältnisses verrechnen.

Der Vermieter darf während des Mietverhältnisses allerdings nur dann auf die Kaution zurückgreifen, wenn seine Forderung entweder unstreitig ist, rechtskräftig durch ein Urteil festgestellt wurde oder die Verrechnung auch im Interesse des Mieters liegt. Vor Inanspruchnahme der Kaution hat der Vermieter zu prüfen, ob der Mieter die Zahlungspflicht - z.B. wegen Mietminderungen - bestreitet, oder sich tatsächlich nur im Zahlungsverzug befindet. Wird die Zahlungsverpflichtung auch nach einer Mahnung vom Mieter nicht bestritten, kann der Vermieter wegen der ausstehenden Mieten auf die geleistete Kaution zurückgreifen.

Der Vermieter ist hierzu aber nicht verpflichtet. Er muss also nicht ausstehende Mieten aus der Kaution tilgen, sondern kann den Mieter auch wegen Zahlungsverzuges verklagen. Dies gilt auch dann, wenn der Mieter dem Vermieter mitteilt, er möge die ausstehenden Mietzahlungen doch mit der Kaution verrechnen. Dies ist besonders am Ende des Mietverhältnisses von Bedeutung. Stellt der Mieter 3 Monate vor Ende des Mietverhältnisses seine Mietzahlungen mit dem Hinweis auf die Verrechnung mit der Kaution ein, wird er säumig und kann vom Vermieter auf Zahlung verklagt werden. Er muss dann nicht nur Zinsen auf die ausstehenden Mieten zahlen, sondern trägt auch die gesamten Prozesskosten.

Hat der Vermieter die Mietrückstände aus der Kaution getilgt, so kann er von dem Mieter die Wiederauffüllung der Kaution bis zur Höhe von drei Monatsmieten verlangen. Er kann dazu auch den Mieter auf Auffüllung der Kaution verklagen. Dies gilt auch noch nach Ende des Mietverhältnisses, wenn noch nicht alle Forderungen des Vermieters befriedigt sind und zum Beispiel noch Betriebskosten aus einer später fälligen Abrechnung offen stehen.

Quelle: http://www.mietrecht-ratgeber.de/mietrecht/miete/content_03.html

....Verwendung der Kaution

Da die Kaution zur Sicherung und Befriedigung aller Ansprüche des Vermieters aus dem Mietverhältnis dient, darf der Vermieter die Kaution nicht erst am Ende des Mietverhältnisses für Schönheitsreparaturen oder ausstehende Betriebskosten verwenden. Vielmehr kann er sie mit fälligen Mietzahlungen, mit denen sich der Mieter im Verzug befindet, auch während des Mietverhältnisses verrechnen.....

....Der Vermieter darf während des Mietverhältnisses allerdings nur dann auf die Kaution zurückgreifen, wenn seine Forderung entweder unstreitig ist, rechtskräftig durch ein Urteil festgestellt wurde oder die Verrechnung auch im Interesse des Mieters liegt. Vor Inanspruchnahme der Kaution hat der Vermieter zu prüfen, ob der Mieter die Zahlungspflicht - z.B. wegen Mietminderungen - bestreitet, oder sich tatsächlich nur im Zahlungsverzug befindet. Wird die Zahlungsverpflichtung auch nach einer Mahnung vom Mieter nicht bestritten, kann der Vermieter wegen der ausstehenden Mieten auf die geleistete Kaution zurückgreifen.....

http://www.mietrecht-ratgeber.de/mietrecht/miete/content_03.html

Um seine Ansprüche zu befriedigen darf er das. Sie sollten sich Gedanken darüber machen, wie Sie das Kautionskonto wieder ausgleichen und wann die Kündigung kommt. MfG

erstens darf er das und zweitens ,sollte es euch ja recht sein ,sonst hätte er den grund zur fristlosen kündigung

die Kaution soll für allfällige Mietschäden benutzt werden. wenn ihr aber fällige Mieten nicht bezahlt habt, wird er das wohl über das kautionskonto begleichen müssen.