Darf man sich seine Kunden aussuchen?

14 Antworten

Nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ist es verboten, Menschen wegen ihrer Rasse,ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Reli-

gion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu benachteiligen oder zu diskriminieren (§ 1 AGG).

Asylanten haben grundsätzlich eine andere ethnische Herkunft als Einheimische, so dass die generelle Abweisung von Asylanten als Kunden in einem Laden als ethnische Diskriminierung im Sinne des AGG interpretiert werden kann, selbst wenn nicht sämtliche Personen mit Migrationshintergrund in die Diskriminierung eingeschlossen sind.

Benachteiligungen aus einem in § 1 AGG genannten Grund sind gemäß § 2 (1) Nr. 8 AGG unzulässig in Bezug auf den Zugang und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich Wohnraum.

Die Waren in einem Laden würde ich als "Güter, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen" interpretieren. Denn der Grundsatz ist, dass man eigentlich ohne bestimmte Vorbedingungen in den Laden zum Einkaufen gehen kann. Es handelt sich nicht um eine Messe nur für Fachbesucher oder um einen Privatverkauf, sondern um ein in der Öffentlichkeit ausgeübtes Gewerbe.

Aus diesem Grund halte ich ein Schild vor einem Laden mit der Aufschrift: "Asylanten müssen leider draußenbleiben",  "Asylanten werden hier nicht bedient" oder "Asylanten sind hier unerwünscht" für gesetzeswidrig.

Ja.

Man darf sich seine Kunden aussuchen solange durch die Begründung der Geschäftsablehnung niemand diskriminiert wird.

Wenn also ein Ladenbesitzer auf die Tür schreibt, dass er keine Geschäfte mit Asylsuchenden macht, so liegt eindeutig eine Diskriminierung vor.

Wenn er aber seine Entscheidung den Asylsuchenden gegenüber nicht begründet, die Geschäfte mit ihnen aber ablehnt, dann ist es rechtlich ok.

Hausverbote darf er ebenso jedem ohne Angabe von Gründen erteilen.

Prinzipiell ist man nicht verpflichtet einen Kunden zu bedienen. Diese Aussage aber, das man pauschal eine bestimmte Menschengruppe ausschließt, verstößt allerdings gegen das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz und ist daher nicht zulässig.

Im Prinzip kann sich jeder Ladenbsitzer seine Kunden aussuchen, nur mit einer solchen Begründung nicht, da steht das Antidiskrimirungsgesetz  vor.

Sie muß schon jeden Einzelnen der den Laden betritt rausschmeißen, allerdings sollte sie dann auch keine Begründung angeben, was sie auch nicht muß.

Eine "Versorgungspflicht" wie Du schreibst gibt es nicht, in Deutschland gibt es genug andere Geschäfte die keine Probleme mit Asylanten haben.

Versorgungspflicht gilt nur, wo sie gesetzl. vorgeschriebgen ist, etwa bei Stromversorgern.

Für alle anderen Dienstleiter gilt Vertragsfreiheit, Kaufverträge schliessen zu dürfen, mit wem man mag.

Übrigens auch für deren Kunden, wenn man dieses Geschäftsgebaren nicht unterstützen möchte :-)

G imager761