Darf man mit 16 Alkohol in der Öffentlichkeit trinken?

5 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Ja darfst du. Sogar wenn du unter 16 bist und du darfst es auch als Minderjähriger kaufen. Denn der Jugendliche selbst macht sich nicht strafbar, sondern lediglich derjenige der den Alkohol an dich abgibt (verkauft, schenkt usw.) und dir den Verzehr in der Öffentlichkeit gestattet (§ 9 Abs. 1 JuSchG).

Das Jugendschutzgesetz verbietet nicht einmal Kindern Alkohol in den eigenen 4 Wänden zu geben, sondern es bezieht sich nur auf die Öffentlichkeit.

In Deutschland herrscht grundsätzlich kein Verbot zum Genuss von alkoholischen Getränken in der Öffentlichkeit. Du bist 16 und darfst Bier, wein und deren Mischgetränke kaufen und konsumieren, auch in der Öffentlichkeit. Also du kannst in der Öffentlichkeit trinken ohne Konsequenzen, nur sollte es deinem Alter entsprechend sein. Man findet es schon merkwürdig, wenn ein 16 Jähriger mit der Flasche Vodka durch die Innenstadt läuft. xD

Keine Angst, sowas wie Vodka oder anderes hochprozentiges habe ich nicht gemeint ;)

Bin ja selbst 16...

Bier, Sekt ja.

Keine härteren Sachen wie Schnäpse :D


Bier erlaubt.
Wein/Sekt erlaubt.
Mixgetränke mit Spirituosen verboten, erst ab 18.
Spirituosen verboten, erst ab 18.

Aber pass auf , dass du nicht zuviel trinkst ;)

LG

Wein ist auch ab 16

Ja, solange diese nicht hochprozentig sind.

Ab 16 darfst Du Wein und Bier in der Öffentlichkeit konsumieren.

Aber nur dann, wenn die Eltern Dir das erlauben. Die Eltern sprechen da bis zum 18. Geburtstag das entscheidende Wort.

Ab 16 darf man Bier, Wein etc konsumieren, auch ohne Erlaubnis der Eltern. So sieht es das Jugendschutzgesetz vor. 

@Jawafred14

Im Jugendschutzgesetz steht drin dass es einem die Eltern nicht verbieten dürfen. Interessant!!

@Jawafred14

Nein, das steht im Jugendschutzgesetz gesichert nicht drin.

Das Jugendschutzgesetz greift auf keinen Fall in die Elternrechte ein.

http://www.gesetze-im-internet.de/juschg/__9.html

Jugendschutzgesetz (JuSchG)
§ 9 Alkoholische Getränke

(1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen

1.
Branntwein,
branntweinhaltige Getränke oder Lebensmittel, die Branntwein in nicht
nur geringfügiger Menge enthalten, an Kinder und Jugendliche,
2.
andere alkoholische Getränke an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren

weder abgegeben noch darf ihnen der Verzehr gestattet werden.

(2) Absatz 1 Nr. 2 gilt nicht, wenn Jugendliche von einer personensorgeberechtigten Person begleitet werden.

(3) In der Öffentlichkeit dürfen alkoholische Getränke nicht in Automaten angeboten werden. Dies gilt nicht, wenn ein Automat

1.
an einem für Kinder und Jugendliche unzugänglichen Ort aufgestellt ist oder
2.
in
einem gewerblich genutzten Raum aufgestellt und durch technische
Vorrichtungen oder durch ständige Aufsicht sichergestellt ist, dass
Kinder und Jugendliche alkoholische Getränke nicht entnehmen können.

§ 20 Nr. 1 des Gaststättengesetzes bleibt unberührt.

(4)

Alkoholhaltige Süßgetränke im Sinne des § 1 Abs. 2 und 3 des

Alkopopsteuergesetzes dürfen gewerbsmäßig nur mit dem Hinweis "Abgabe an

Personen unter 18 Jahren verboten, § 9 Jugendschutzgesetz" in den

Verkehr gebracht werden. Dieser Hinweis ist auf der Fertigpackung in der

gleichen Schriftart und in der gleichen Größe und Farbe wie die Marken-

oder Phantasienamen oder, soweit nicht vorhanden, wie die

Verkehrsbezeichnung zu halten und bei Flaschen auf dem Frontetikett

anzubringen.