Darf man ein Auto jemanden anderen verkaufen wenn es schon fest ausgemacht ist das ich es bekomm?

8 Antworten

Hallo 19Tanja99,

ich habe eine gute und ein eine schlechte Nachricht für dich.

Die gute: Entgegen manch rechtsirriger Meinung hier kam tatsächlich ein  wirksamer Kaufvertrag zustande :-O Denn ein Auto kauft man, da hier kein  gesetzl. Formerfordernis besteht, durch übereinstimmende Willenserklärung auch mündlich und am Telefon :-)

Der Käufer hat dir ein Auto mit bestimmten Eigenschaften, telelefonischen Erläuterungen zu einem konkreten Kaufpreis angeboten und du (sogar bezeugt) dies angenommen und ihr beide Abholung vereinbart.

Das berechtigte dich trotzdem, vor Zahlung erst einmal den Wagen zu besichtigen und probezufahren und auch neu zu verhandeln (Kaufpresiminderung), wenn die Inseratangaben und Zusicherungen ganz andere waren (schwammige Lenkung, quietschende Bremsen), eben ein neues Angebot abgegeben wird.

Und du bei Nichteinigung oder Nichtmehrwollen unschädlich vom Kaufvertrag zurückzutreten durftest, wenn etwas ganz anders als telefonisch zugesichert, gar eine Rostlaube vor dir steht (Sachmangel, § 434 BGB, Rücktritt, § 323 BGB).

Die schlechte: Die Eigentümerin kann die grds. rechtsverbindliche Willenserklärung ihres Mannes und damit Kaufvertrg wirksam anfechten und damit nichtig machen. § 119 I BGB bestimmt: "Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde." Meint: Sie hat ihrem Mann einfach nicht erzählt, dass sie den Wagen bereits der Freundin verkauift hat, als er mit dir verhandelte und den Wagen irrtümlich an dich verkaufte.

Im Ergebnis hast du leider keinerlei Ansprüche :-(

G imager761

Interesierter  09.06.2015, 20:35

Die gute: Entgegen manch rechtsirriger Meinung hier kam tatsächlich ein  wirksamer Kaufvertrag zustande :-O

Hier muss ich dir leider widersprechen. Ein wirksamer Kaufvertrag kam nicht zustande. Der Fragesteller hatte geschrieben: 

...da ich das Auto erst von einen Bekannten durchchecken lassen wollte...

Damit fehlt die verbindliche Willenserklärung des Fragestellers. Der Fragesteller hatte lediglich seine Kaufabsicht geäussert, sich die Prüfung des Autos durch den Bekannten jedoch ausdrücklich vorbehalten. Die Entscheidung, das Auto zu kaufen oder auch nicht, hat er sich damit ausdrücklich auf die Zeit nach der Begutachtung vorbehalten. Die Absichtserklärung, etwas kaufen zu wollen, ist keine verbindliche Willenserklärung zum Kauf. 

imager761  09.06.2015, 21:00
@Interesierter

Dein Rechtsirrtum, aber das erwähnte ich in meinem Kommentar bereits.

De jure kam der Fallschilderung nach bereits am Telefon ein wirksamer Vertragsschluss zustande, da konkretes Angebot (per Inserat, telefonisch) ausdrücklich angenommen wurde (Kaufpreis, Abholung): "Es war schon geregelt das ich es bekomme", " er hat mir gesagt das ich es holen kann wann ich will". "er hatte mir heute in der früh auch noch geschrieben das der Vertrag bereit liegt..."

Dass man den beanspruchbaren Vollzug des rechtswirksamen zustandegekommenen Kaufvertrages von Prüfung, Besichtigung und Probefahrt einerseits und Barzahlung wie besprochen andererseits abhängig macht, hat mit "Vorbehalt" oder "bloßér Kaufabsicht" nun rein garnichts zu tun :-O


G imager761

Interesierter  09.06.2015, 21:41
@imager761

Du befindest dich in Bezug auf die Absichtserklärung des Fragestellers im Irrtum. 

Dein Verweis auf § 323 BGB ist in sofern falsch, als dem Verkäufer im Fall eines Sachmangels zunächst ein Nachbesserungsrecht zustünde. Eine Nachverhandlung über den Preis oder gar ein sofortiger Rücktritt vom Vertrag könnte vom Fragesteller nicht ohne Zustimmung des Verkäufers vorgenommen werden. Genauso wie der Verkäufer wäre auch der Fragesteller erst mal an den Vertrag gebunden und könnte lediglich die Rechte aus § 323 BGB geltend machen.

Die faktisch abgegebene und auch so gewollte Willenserklärung des Fragestellers ging, wie du bereits selbst bestätigt hattest dahin, bei Nichtgefallen, das Auto einfach nicht nehmen zu müssen. Genau dies setzt voraus, dass am Telefon eben kein Vertrag geschlossen wurde sondern lediglich Absichtserklärungen ausgetauscht wurden. 

Das kann er. Selbst wenn er den Vertrag bereits mit dir geschlossen hätte. In diesem Fall hätte er sich aber ggf. schadensersatzpflichtig gemacht. So hast du aber einfach nur Pech gehabt.

Ja sicher darf man das, zumal wenn noch kein Vertrag unterschrieben ist. Da kannst du nichts gegen machen!

So wie du es schilderst war das nur eine Einladung, dass du es dir mal anschauen kannst. Einen mündlichen Vertrag gab es da wohl nicht betreffend konkretem Preis und Co?

19Tanja99 
Fragesteller
 09.06.2015, 19:37

Nein eigentlich nicht wenn er das Auto angeschaut hätte hätte ich es heut dann gleich mit zu mir genommen der Preis war schon festgelegt

Was viele nicht wissen: Mündliche Verträge zählen genau so wie schriftliche. Nur: BEWEISE den mündlichen Vertrag. DAS ist das Problem.

19Tanja99 
Fragesteller
 09.06.2015, 19:39

Meine Eltern waren ja dabei, kann man da denn gar nix mehr machen?

Nordseefan  09.06.2015, 21:32
@19Tanja99

Klar, du kannst vor Gericht gehen. Musst dir halt überlegen ob es dir das Wert ist.