Darf man als Minderjähriger hochprozentigen mit sich führen?

8 Antworten

Sicher ist es verboten. Die Polizei kann es dir abnehmen und wegschütten. Und das werden sie auch tun. Anschließend kommt die Frage, woher du das hast. Auf denjenigen kommt dann nämlich richtiger Ärger zu, der auf jeden Fall viel Geld kostet.

das kommt drauf an. wenn man es von den eltern hat, bekommen diese keinen ärger.

@flirtheaven

oh doch, weil die Abgabe verboten ist.

Und den Ärger gibts auf jeden Fall mit dem Jugendamt. Die mögen sowas nämlich garnicht, sehen das als Kindeswohlgefährdung.

@magni64
Sicher ist es verboten.>

Nein, das mit sich führen ist eben nicht verboten. Und es gibt viele legale Wege auf legalen Weg (z.B. von Freunden) an Alkohol zu kommen.

Und den Ärger gibts auf jeden Fall mit dem Jugendamt.>

Warum sollte es Ärger vom Jugendamt geben? Den mitgeführten Alkohol darf der Jugendlich nur in der Öffentlichkeit nicht verzerren, das Mitführen ist ja schließlich nicht verboten. Was spricht denn GESETZLICH dagegen, wenn er den Alkohol Zuhause oder im Freundeskreis, beispielsweise auf einer Fete verzerrt?

@TheGrow

Auszug aus dem Gesetzestext: "Die Abgabe von branntweinhaltigen Produkten (Spirituosen, auch: branntweinhaltige Mischgetränke) an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren ist verboten. Auch deren Verzehr darf unter 18-Jährigen nicht erlaubt werden. "

ziemlich eindeutig, oder?

@magni64

Wenn Du ein Gesetzestext zitierst, dann führe bitte auch an, aus welchem Gesetz und welchen Paragraphen Du zitierst.

Aber ich füge hier gerne zum 20. mal den zutreffenden Paragraphen und dessen Inhalt an:


§ 9 Jugendschutzgesetz - Alkoholische Getränke

(1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen

1.Branntwein, branntweinhaltige Getränke oder Lebensmittel, die Branntwein in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, an Kinder und Jugendliche,

2.andere alkoholische Getränke an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren

weder abgegeben noch darf ihnen der Verzehr gestattet werden.


Und ja, das ist ziemlich eindeutig, nämlich genau das was ich geschrieben habe.

Dort steht genau, nicht nur was verboten ist, sondern auch wo es verboten ist.

Hat der Fragesteller irgendwas davon geschrieben, dass er in der Öffentlichkeit getrunken hat? Nein hat er nicht, im Gegenteil, er hat nur gefragt:

Darf man als Minderjähriger hochprozentigen mit sich führen? z.B ein paar Klopfer an einem Gürtel als 17 Jähriger. Solange man diese nicht trinkt ist es doch erlaubt, oder?>

Und ich wiederhole mich zum tausendsten male:

Es gibt kein einziges Gesetz, was es einem Jugendlichen verbietet Alkohol egal wie hochprozentig der auch immer ist, mit sich zu führen.

Das was Du angeführt hast ist kein Auszug aus einem geltenden Gesetz, sondern den Auszug hast Du von weiß Gott was für einer Seite.

@magni64

Das ist zwar eine offizielle Seite des Staates, aber dennoch war das nicht so wie Du geschrieben hast ein Auszug aus dem Gesetzestext, sondern lediglich ein Auszug von einer Interpretation des Gesetzestextes.

Und selbst die von Dir angeführte Interpretation:

Auch deren Verzehr darf unter 18-Jährigen nicht erlaubt werden. ">

sagt genau das aus, was ich die ganze Zeit anführe, nämlich das die Gestattung des Verzehrs (und das gilt laut Jugendschutzgesetz §9 nur in Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit) zwar verboten ist, aber nicht der grundsätzliche Besitz oder der Verzehr beispielsweise Zuhause oder bei Freunden.

Wo liest Du denn, dass der Verzehr und Besitz grundsätzlich und überall verboten ist. Wenn das der Fall wäre, würde der §9 des Jugendschutzgesetzes doch nicht expliziet die drei Örtlichkeiten anfügen, wo der Verzehr verboten ist.

Hallo,

das Jugendschutzgesetz sagt folgendes aus:


§ 9 Jugendschutzgesetz - Alkoholische Getränke

(1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen

  1. Branntwein, branntweinhaltige Getränke oder Lebensmittel, die Branntwein in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, an Kinder und Jugendliche,

  2. andere alkoholische Getränke an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren

weder abgegeben noch darf ihnen der Verzehr gestattet werden.


Das bedeutet im Klartext, dass es entgegen der Meinung vieler eben nicht verboten ist hochprozentigen Alkohol mit sich zu führen.

Wenn Du z.B. auf dem Weg nach Hause oder zu Freunden bist, spricht nichts dagegen, Alkohol bei sich zu führen.

Die Polizei darf Dir dann den Alkohol nicht einfach wegnehmen und tut das im allgemeinen auch nicht.

Anders sieht es aus, wenn Dich die Polizei dabei sieht, wie Du den Alkohol trinkst. Dann könnte es in der Tat wirklich passieren, dass die Polizei Dich auffordert den Alkohol an Ort und Stelle wegzukippen oder wenn Du ihn nicht wegkippen willst, dann nimmt sie ihn Dir ab und Deine Eltern können den Alkohol dann von der Dienststelle abholen.

Aber selbst wenn das der Fall ist, haben weder Du, noch Deine Eltern sich in irgendeiner Art strafbar gemacht.

Deine Frage lautet ja aber, was passiert, wenn Du den Alkohol nur mit Dir führst.

Meine Antwort: Es passiert Garnichts, da das mit sich führen von Alkohol (und dabei ist es egal ob hochprozentigen Alkohol oder nur Bier oder Wein) nicht verboten ist.

Im übrigen sehen die meisten Polizisten es auch nicht so eng, wenn ein siebzehnjähriger in der Öffentlichkeit hochprozentigen Alkohol trinkt. Kommt natürlich auch immer drauf an, ob Du schon fast im Koma liegst oder Du Dir z.B. mit 10 Freunden eine Flasche teilst, nur um sich ein wenig aufzuwärmen.

Schöne Grüße
TheGrow

Das Mitführen oder Trinken ist nicht verboten, egal wie alt man ist. Es ist lediglich die Abgabe und das Gestatten des Verzehrs verboten, solange keine Eltern anwesen sind und ihre Zustimmung geben.

Die einzig vollkommen richtige Antwort hier.

Daumen hoch von mir

@Apfelkind1986

Die von Dir angeführte Seite ist aber kein Gesetz und gerade der Satz:

.... werden noch dürfen sie von ihnen getrunken werden.>

entbehrt meiner Meinung nach jeglicher rechtlichen Grundlage bzw. ist eine falsche Interpretation des Paragraphen 9 des Jugendschutzgesetzes in dem lediglich steht:

noch darf ihnen der Verzehr gestattet werden.

Es ist also ausdrücklich nur die Gestattung vom Alkoholkonsum eine Ordnungswidrigkeit. Das Trinken selbst, wie auch der Besitz ist aber keinesfalls eine Ordnungswidrigkeit oder gar eine Straftat.

die abgabe an jugendliche ist verboten und der verzehr darf ihnen in der öffentlichkeit nicht gestattet werden. ordnungsbeamte oder polizei könnten also mal fragen, wo du das zeug denn her hast und wenn der "lieferant" nicht mama oder papa heißt, bekommt er mächtig ärger.

wenn sie fragen, nehmen sie es auch gleich ab und kippen es weg, weil sie sonst ja den Verzehr gestatten würden.

Und wenn der Lieferant "Mama" oder "Papa" heißt, dann kriegt der Besuch vom Jugendamt.

@magni64

Warum sollten sie ihn den Alkohol abnehmen? Es ist ja durchaus zulässig, dass ein siebzehnjähriger Alkohol mit sich führt. Ist ja auch nicht verboten, dass er in Zuhause oder bei Freunden trinkt.

@magni64
wenn sie fragen, nehmen sie es auch gleich ab und kippen es weg, weil sie sonst ja den Verzehr gestatten würden.

und das kannst du belegen? warum wird einem 17-jährigen, der aus den USA eine flasche whisky mitbringt bei der einreise dann nicht abgenommen und vernichtet?

@magni64
Und wenn der Lieferant "Mama" oder "Papa" heißt, dann kriegt der Besuch vom Jugendamt.

Bestimmt nicht. Wieso auch?

@AanAllein

zumindest nicht beim ersten mal, wenn das häufiger vorkommt und der filius ständig wegen alkoholmissbrauchs auffällt, kann schon das jugendamt eingeschaltet werden.

@flirtheaven

weil die gegen das Jugendschutzgesetz verstossen haben und damit gegen ihre Pflichten. Textauszug:

"Die Abgabe von branntweinhaltigen Produkten (Spirituosen, auch: branntweinhaltige Mischgetränke) an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren ist verboten. Auch deren Verzehr darf unter 18-Jährigen nicht erlaubt werden. "

Da steht nicht, daß Eltern das Verbot umgehen dürfen.

@magni64

Lies doch mal, was Du selbst eben geschrieben hast:

Auch deren Verzehr darf unter 18-Jährigen nicht erlaubt werden.>

Da steht doch eindeutig, dass nur die Gestattung des Trinkens verboten ist, nicht aber das Trinken selbst.

Und lies mal den Gesetzestext des § 9 des Jugendschutzgesetzes genau durch:

Dort steht auch genau, wo den Jugendlichen das Trinken nicht gestattet werden darf: Ich zitiere hier mal den entscheidenden Text des erstens Absatzes:

(1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen >

wo steht also, dass Jugendliche keinen Alkohol bei sich führen dürfen oder wo steht, dass die Jugendlichen Zuhause oder bei Freunden keinen Alkohol trinken dürfen?

Richtig, das steht nirgendwo, weil es eben nicht verboten ist.

@magni64

dann lies mal die straf- und bußgeldbestimmungen, da sind eltern ausdrücklich ausgenommen

Auch das mitführen ist verboten. Sonst könnte man es auch kaufen, da man es im Laden nicht direkt trinkt.

Auch das mitführen ist

nicht

verboten.

@kodi1123

Dann mag es nicht verboten sein, aber die Polizei darf es dir jederzeit wegnehmen, wegkippen und dem der es dir gegeben hat, eine empfindliche Geldstrafe anbieten.

@magni64
Dann mag es nicht verboten sein, aber die Polizei darf es dir jederzeit wegnehmen, wegkippen>

Das ist ein völlig unsinniger Satz. Die Polizei darf nur dann etwas unternehmen, wenn der Jugendliche gegen ein Gesetz verstoßen hat. Ist das nicht der Fall, darf die Polizei auch nichts unternehmen.

und dem der es dir gegeben hat, eine empfindliche Geldstrafe anbieten.>

Die Polizei bietet keine Geldstrafe an, die hier übrigens auch nicht vorgesehen ist. Es kann keine Geldstrafe, sondern lediglich ein Bußgeld in Höhe von bis zu 50.000 Euro verhängt werden. Das Bußgeld verhängt auch nicht die Polizei, sondern die zuständige Bußgeldstelle. Die Polizei fertigt hierzu nur eine Ordnungswidrigkeitenanzeige.

Im übrigen können laut § 9 Jugendschutzgesetz auch nur die Verkäufer in In Gaststätten und Verkaufsstellen bestraft werden. War der Verkäufer nur ein Freund, Bekannter oder Angehöriger ist auch das nicht Bußgeldbewehrt.

nenne doch mal die rechtsnorm, die das verbietet? das kuriose am JuSchG ist, dass sie jugendlichen erstmal gar nichts verbietet. sie verbietet nur erwachsenen jugendlichen etwas zu geben, etwas zu gestatten etc.

@flirtheaven

Es ist davon auszugehen, daß der mitgeführte Alkohol dem Verzehr dient. Das führt dann eben dazu, daß er abgenommen wird. Wenn jemand eine Flasche Alkohol nur dabei hat um der Flasche die große weite Welt zu zeigen, hat er ein ganz anderes Problem als Alkohol...

@magni64

Übrigens sind auch Freunde, Bekannte und Angehörige die dem Minderjährigen etwas verkaufen "Verkaufsstellen".

Selbstverständlich ist ein Bußgeld keine Geldstrafe, die übrigens auch nicht von der Polizei verhängt wird (hab ich nicht geschrieben!) sondern eben angeboten. Buße, anders ausgedrückt Strafe durch Geldzahlung - ich nenne es Geldstrafe.

Ich frage mich, mit welchem Grund mit solcher Vehemenz das Besäufnis von Jugendlichen verteidigt wird. Ich bin aus gutem Grund (Spielverderber) dagegen. Und nach dem 15. Geburtstag meiner Tochter hatten wir einigen Terz. Bei späteren Parties meiner Tochter (an öffentlichen Orten, wie z.B. Flußinsel) tauchte immer wieder die Polizei auf, kontrollierte auf Alkohol und beschlagnahmte Spiritouosen aus Händen von unter 18jährigen.

Und nun erklärt ihr mir, daß die das nicht dürfen, weil es dafür kein Gesetz gibt?

@magni64

Übrigens sind auch Freunde, Bekannte und Angehörige die dem Minderjährigen etwas verkaufen "Verkaufsstellen".>

Was eine Verkaufsstelle ist, ist rechtlich wie folgt definiert:


Verkaufsstellen sind Verkaufsräume, Verkaufsstände im Freien und alle Nebenräume und sonstige Bereiche, die im betrieblichen Zusammenhang mit Verkaufsräumen stehen, soweit dort mit Zahlungsmitteln umgegangen wird.


Das bedeutet, dass im rechtlichen Sinne ein gewerblicher Handel vorliegen muss. Jetzt erklär mir mal, wo Freunde, Bekannte und Angehörige gleich gewerblich gehandelt haben?

Ich frage mich, mit welchem Grund mit solcher Vehemenz das Besäufnis von Jugendlichen verteidigt wird.>

Es geht hier nicht drum was zu verteidigen, sondern da drum, wie das Ganze rechtlich zu bewerten ist.

Und ich bin mehr als nur ein Jahrzehnt in einem juristischen Beruf tätig und weiß was gesetzlich verboten ist und was nicht. Ich weiß auch was und wo in den Gesetzen steht und vor allem wie Gesetze zu lesen und anzuwenden sind.

Du hast hier bis jetzt stolze 21 Kommentare abgegeben, die ich hier alle unter Nennung des entsprechenden Gesetzes, Paragraphen, Absatz und Satz widerlegt habe.

Ich verstehe zwar Deine Meinung und glaube Dir ja, dass Du vielleicht ja auch zurecht dagegen bist, dass Kinder und Jugendliche Alkohol konsumieren. Aber nicht alles was ungesund und schädlich ist, ist auch unter Strafe gestellt.


Bei späteren Parties meiner Tochter (an öffentlichen Orten, wie z.B. Flußinsel) tauchte immer wieder die Polizei auf, kontrollierte auf Alkohol und beschlagnahmte Spiritouosen aus Händen von unter 18jährigen.


Die Polizei darf an den von Dir genannten Orten ja auch zurecht kontrollieren, ob Kinder oder Jugendliche gegen das Verbot des §9 JSchG verstossen und wenn das der Fall ist, spricht wenn sie beim trinken erwischt werden, darf die Polizei auch die Spirituosen beschlagnahmen.

Die Polizei darf auch nicht einfach die Jugendlichen nach Alkohol durchsuchen.

Der Gesetzgeber hat ganz klar festgelegt wann, wo und vor allem zu welchen Zweck Personen durchsuchen darf.

Hier gibt es zwei rechtliche Grundlagen:

  1. § 102 StPO, wo ein Straftatverdacht vorliegen muss. Eine Straftat liegt hier aber nicht vor

  2. Zur Gefahrenabwehr, wenn davon auszugehen ist, das Straftaten gegangen werden sollen. Den genauen Paragrafen kann ich Dir nicht nennen, da jedes Bundesland ein eigenes Polizeigesetz hat, wo die Nr. und der Text leicht voneinander abweichen können. In allen steht aber Wortwörtlich oder sinngemäß:und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß dort Straftaten begangen werden sollen.

Es bringt hier nichts, wenn Du hier auf jede meiner Antworten versuchst hier was als gesetzlich festgelegt zu verkaufen, dass aber nur Deine Persönliche Meinung ist.