Darf man als Ehrenamtliche(r) eines Alten-/ Seniorenheims beerbt werden?

1 Antwort

§ 14 V des Heimgesetzes spricht von „ Der Leitung, den Beschäftigten oder sonstigen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern des Heims“. Da das so weit gefasst ist, muss man davon ausgehen, dass das auch für ehrenamtliche Mitarbeiter gilt.

Mutaborxx 
Fragesteller
 20.02.2022, 19:13

Hallo Ronox, echt genial, wie schnell Du immer die Gesetze parat hast! :-)

Der beerbte Ehrenamtliche in meiner Geschichte ahnt bis zur Tod der Heimbewohnerin rein nichts von deren Absichten. Er kennt weder sie noch ihre Vermögensverhältnisse. Er hat die Dame lediglich einmal verbal vor übergriffigen entfernt Verwandten verteidigt – und wird sozusagen aus Trotz gegenüber diesen Verwandten von ihr mitbeerbt. Er hat zu ihren Lebzeiten nichts (versprochen) bekommen und erfährt von dem all das nach ihrem Tod. Könnte ich auf dieser Grundlage vielleicht mit den Ausnahmen genäß §6 HeimG durchkommen? Und wer ist denn „Die zuständige Behörde …“ nach §6? Das Nachlassgericht? Vielen Dank für alles Mitdenken!!! Allerbste Grüße.

§ 14 - Heimgesetz (HeimG)

(5) Der Leitung, den Beschäftigten oder sonstigen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern des Heims ist es untersagt, sich von oder zugunsten von Bewohnerinnen und Bewohnern neben der vom Träger erbrachten Vergütung Geld- oder geldwerte Leistungen für die Erfüllung der Pflichten aus dem Heimvertrag versprechen oder gewähren zu lassen. Dies gilt nicht, soweit es sich um geringwertige Aufmerksamkeiten handelt.

 (6) Die zuständige Behörde kann in Einzelfällen Ausnahmen von den Verboten der Absätze 1 und 5 zulassen, soweit der Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner die Aufrechterhaltung der Verbote nicht erfordert und die Leistungen noch nicht versprochen oder gewährt worden sind.

Ronox  20.02.2022, 19:44
@Mutaborxx

Die zuständige Behörde wird nach § 23 I Heimgesetz von den Ländern bestimmt. Daher ist das je nach Bundesland sehr unterschiedlich. Die Nachlassgerichte dürften aber nie zuständig sein, da das eher eine Verwaltungstätigkeit ist. In Baden-Württemberg ist zum Beispiel u.a. das Regierungspräsidium zuständig. In anderen Ländern wohl auch kommunale Stellen.

Wenn man es ganz richtig machen will, müsste man generell noch das entsprechende Landesrecht heranziehen, da die Gesetzgebungskompetenz vor ein paar Jahren auf die Länder übergegangen ist. Die dortigen Regelungen entsprechen aber normalerweise denen aus § 14 des Heimgesetzes des Bundes.

Der Begünstigte muss aber ohnehin Kenntnis von der Erbeinsetzung haben, damit die Verfügung im Testament unwirksam ist. Wenn du also davon ausgehst, dass die Person davon nichts wusste, dann ist die Erbeinsetzung wirksam und die ganze Problematik kann damit umgangen werden.

sergius  20.02.2022, 19:59
@Ronox

Wie soll aber der Ehrenamtliche beweisen können, dass er von der Erbeinsetzung nichts wusste ? Diese Frage wird für die "Lösung" des Falles maßgeblich sein.

Ronox  20.02.2022, 20:07
@sergius

Ja, das ist ein praktisches Problem. Hab ich bewusst weggelassen, weil man das in der Kurzgeschichte natürlich entsprechend konstruieren kann.

Mutaborxx 
Fragesteller
 20.02.2022, 21:21
@Ronox

Dass die Person nachweislich davon nichts wissen konnte, lässt sich wunderbar in der Geschichte konstruieren. So geht es auf: wunderbar! Vielen Dank für die Hilfe!