Schicksal einer zivilklage bei Tod des Klägers und fehlendem Erben?

5 Antworten

Bin jetz kein Jurist, aber ich denke es kommt auf den Inhalt und den Stand der Klage an.

Hat der Kläger, keine Erben, weil die Angehörigen das Erbe ausschlagen oder tatsächlich keine Angehörigen.

Gibt es außer der Klage noch Aspekte im Leben des Klägers, dass überhaupt jemand seine Erbfolge klären will oder klären muss.

Wenn es tatsächlich noch Vermögen gibt, sollte ein alleinstehender Kläger ein Testament schreiben. Ebenso könnte der Kläger über seinen Anwalt klären, ob er eine Person über eine (notarielle) Vollmacht rechtsverbindlich zur Klagefortsetzung verpflichten kann.

Beim Tod der Partei wird das Verfahren unterbrochen, § 239 I ZPO. Es kann dann vom Rechtsnachfolger (Erben) wieder aufgenommen werden. Wenn also der Landesfiskus erbt, dann theoretisch auch durch ihn.

Ausnahme: War der Kläger durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten (Anwalt), tritt die Unterbrechung nicht ein.

danke

Es kommt auf den Stand der Verhandlung drauf an. Was sagt der Anwalt? Hat er überhaupt einen Anwalt? Wie will er denn die Sache vertreten und vortragen, wenn er nicht mehr lebt?

Es handelt sich um keinen konkren Fall, es gibt keinen Anwalt - nur juristische Neugierde.

@Wully

Wie will jemand vor Gericht seine Sache durchbringen, wenn er verstorben ist???

Ein Erbe, auch der Staat als Erbe, ist immer Rechtsnachfolger des Verstorbenen und übernimmt somit alle Rechte und Pflichten des Toten. Folglich könnte der Staat den Zivilprozess fortsetzen.

Kein Kläger-> keine Klage