Darf ich mit einem Mofaführerschein jemanden auf meinem Roller mitnehmen?

3 Antworten

Es gibt keinen Füherschein fürs MOFA das ist nur eine Mofa-Prüfbescheinigung mehr nicht nur für die nach dem 01.04.1965 geboren sind vorher braucht man das nicht .

Einsitzigkeit nicht mehr erforderlich!

Dieser unbefriedigende Zustand wurde mit der am 19.01.2013 in Kraft getretenen FeV-Änderung beseitigt. Seitdem stellt § 4 Absatz 1 Nr. 1b Kleinkrafträder und dreirädrige Kraftfahrzeuge bis 45 km/h der Klasse L1e (…) Mofas gleich, wenn ihre Bauart Gewähr dafür bietet, dass die Höchstgeschwindigkeit auf ebener Bahn auf höchstens 25 km/h beschränkt ist.

Damit berechtigt die Mofa-Prüfbescheinigung zum Führen von auf 25 km/h gedrosselten AM-Rollern und deren dreirädrigen Ablegern.

Ein zusätzlicher Umbau auf „einsitzig“ ist nicht mehr erforderlich.

Sozius erlaubt?

Indessen darf auf einem herkömmlichen Mofa infolge des Merkmals „einsitzig“ – abgesehen von einem Kind unter 7 Jahren im Kindersitz – keine zweite Person mitgenommen werden.

Auf eine entsprechende Anfrage der Bundesvereinigung der Fahrlehrerverbände e.V. erklärte das BMVI, dass die Mitnahme einer erwachsenen Person auf zweisitzigen Kraftfahrzeugen im Sinne von § 4 Absatz 1 Nr. 1b FeV (zwei- und dreirädrig, gedrosselt auf 25 km/h) erlaubt ist.

http://www.flvbw.de/fahrschulpraxis/ausgaben-2016/juli-2016/id-2016-07-388-mofa-pruefbescheinigung-zweisitziger-25-km-h-roller-erlaubt.html

Hallo UnknownGTA ,

mit der Prüfbescheinigung für Mofas, die übrigens seit dem 01.01.2017 "Ausbildungs- und Prüfbescheinigungen für Mofas und zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge bis 25 km/h" heißt, darfst Du folgende Fahrzeuge Führen: 

  • 1. einspurige Fahrräder mit Hilfsmotor – auch ohne Tretkurbeln –, wenn ihre Bauart Gewähr dafür bietet, dass die Höchstgeschwindigkeit auf ebener Bahn nicht mehr als 25 km/h beträgt (Mofas); besondere Sitze für die Mitnahme von Kindern unter sieben Jahren dürfen jedoch angebracht sein,
  • 1b. zweirädrige Kraftfahrzeuge der Klasse L1e-B und dreirädrige Kraftfahrzeuge der Klassen L2e-P und L2e-U nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a und b der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52), wenn ihre Bauart Gewähr dafür bietet, dass die Höchstgeschwindigkeit auf ebener Bahn auf höchstens 25 km/h beschränkt ist,

Bereits vor 4 Jahren am 19.01.2013 wurde der von mir fett dargestellte Gesetzestext der Fahrerlaubnisverordnung hinzugefügt. Und bereits seit diesem Datum darf man mit der Prüfbescheinigung / Ausbildungsbescheinigung auch zweisitzigen Fahrzeuge Führen und auch dementsprechend eine zweite Person mitnehmen.

Zwar steht in vielen Fahrzeugpapieren, dass es sich um ein Einsitziges Fahrzeug handelt, aber es gibt keine Vorschrift, die es verbietet mehr Personen als in den Fahrzeugpapieren angegeben zu transportieren. Die StVO besagt nur:

§ 21 StVO - Personenbeförderung
(1) In Kraftfahrzeugen dürfen nicht mehr Personen befördert werden, als mit Sicherheitsgurten ausgerüstete Sitzplätze vorhanden sind. Abweichend von Satz 1 dürfen in Kraftfahrzeugen, für die Sicherheitsgurte nicht für alle Sitzplätze vorgeschrieben sind, so viele Personen befördert werden, wie Sitzplätze vorhanden sind. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Kraftomnibussen, bei denen die Beförderung stehender Fahrgäste zugelassen ist. Es ist verboten, Personen mitzunehmen
  1. auf Krafträdern ohne besonderen Sitz,
  2. auf Zugmaschinen ohne geeignete Sitzgelegenheit oder
  3. in Wohnanhängern hinter Kraftfahrzeugen. 

Hat das Fahrzeug also tatsächlich zwei Sitzplätze, wie das bei den meisten Rollern der Fall ist, darf man auch eine zweite Person mitnehmen.

Nur derjenige der auf einem Kraftrad ohne zweiten Sitz eine zweite Person mitnimmt muss laut bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog mit folgender (schriftlicher) Verwarnung rechnen.

Tatbestandsnummer: 121100
Tatvorwurf: Sie beförderten auf dem Kraftrad ohne besonderen Sitz eine Person.
Ordnungswidrigkeit gem. § 21 Abs. 1, § 49 StVO; § 24 StVG; 97 BKat
Verwarnungsgeld: 5,00 Euro
Punkte: Nein
Fahrverbot: Nein
Eintrag als A oder B - Verstoß: Nein.

Weiterhin ist der vierte Absatz des 10 der FeV zu beachten, in dem steht:

§ 10 FeV - Mindestalter
(4) Wird ein Kind unter sieben Jahren auf einem Mofa nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder auf einem Kleinkraftrad nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1b mitgenommen, muss der Fahrzeugführer mindestens 16 Jahre alt sein.

Schöne Grüße

TheGrow

Ich denk mal wenn der roller ein zweisitzer ist ja. Ansonsten Nein