Darf ich einen Einbrecher töten?

12 Antworten

Das ist so eine Sache.

Also wenn der Einbrecher Dich überrascht und Du ihm im Affekt eins mit einer Vase über die Rübe ziehst, weil sie da herumstand, dann KANN das als Notwehr mit Todesfolge erklärt werden. Dafür würdest Du nicht bestraft werden.

Aber wenn der Einbrecher 45 Messerstiche hat, dann ist das Totschlag und wird definitv bestraft.

Mord ist es nicht. Mord ist immer eine geplante Tötung durch niedere Beweggründe, also eine vorsätzliche und geplante Tat.

Deswegen wird auch unterschieden, ob Du bzw. der Einbrecher eine richtige Waffe haben oder nur etwas als Waffe benutzt hast (z.B. einen Alltagsgegenstand).

Also wenn der Einbrecher Dich überrascht und Du ihm im Affekt eins mit einer Vase über die Rübe ziehst, weil sie da herumstand, dann KANN das als Notwehr mit Todesfolge erklärt werden. Dafür würdest Du nicht bestraft werden.

Ich kann mich auch anschleichen und ihm auch völlig gezielt die Vase auf dem Kopf zertrümmern.

Mord ist immer eine geplante Tötung durch niedere Beweggründe, also eine vorsätzliche und geplante Tat.

Nein.

Deswegen wird auch unterschieden, ob Du bzw. der Einbrecher eine richtige Waffe haben oder nur etwas als Waffe benutzt hast (z.B. einen Alltagsgegenstand).

Nein.

  1. Ich brauche nicht auf eine Waffe verzichten, nur weil der Einbrecher keine hat.
  2. Selbst wenn der Einbrecher auch nur einen einfachen Schraubendreher oder eine Maglite bei sich hat, ist das schon ein gefährliches Werkzeug.

§ 32 Abs. II StGB sagt, dass Notwehr die Verteidigung ist, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff abzuwehren,

Eine Verhältnismäßigkeit wird daher nicht geprüft;

Die Notwehr nach § 32 StGB kennt keine Beschränkung des Mittels der Notwehr; eine Abwägung einer Verhältnismäßigkeit findet nicht statt; (§ 32 Abs. 2 StGB)

Du darfst Leib und Leben im Rahmen der VErhältnismässigkeit schützen, auch wenn du den EInbrecher dabei toetest. Man wird aber SEHR GENAU prüfen, ob dies wirklich notwendig war und ob zB ein Schuss ins Bein nicht gereicht hätte. Ich denke das du in jedem Fall ein Verfahren am Hals hast - mit ungewissem Ausgang

Du darfst Leib und Leben im Rahmen der VErhältnismässigkeit schützen,

Verhältnismäßigkeit braucht man nicht. Die ist im Rahmen der Notwehr ziemlich egal.

@VirageXO

Die Notwehrsituation musst du aber auch erstmal zeigen koennen, wenn der Einbrecher unbewaffnet war, oder du aus groesserer Entfernung schiesst.

@Halbammi
Die Notwehrsituation musst du aber auch erstmal zeigen koennen, wenn der Einbrecher unbewaffnet war, oder du aus groesserer Entfernung schiesst.

Die Notwehrsituation liegt bereits dadurch vor, dass ein Einbrecher in meiner Bude steht.

@VirageXO

Ääähm, dümmlicher Unsinn? Nur weil du einen Einbrecher siehst, darfst du ihn nicht in Notwehr über den Haufen schiessen. Das zeigt nur das du überhaupt keine Ahnung hast wovon du schreibst

@Halbammi
Ääähm, dümmlicher Unsinn?

Den du hier schreibst? Richtig.

Nur weil du einen Einbrecher siehst, darfst du ihn nicht in Notwehr über den Haufen schiessen. Das zeigt nur das du überhaupt keine Ahnung hast wovon du schreibst

Gehen wir's doch mal anhand § 32 StGB durch. Bitte.

@VirageXO Erforderlichkeit der Notwehrhandlung

Notwehr berechtigt nur zur erforderlichen Verteidigung. Eine Verteidigung ist erforderlich, wenn sie das mildeste aus allen möglichen und gleichwertig effektiven Mitteln darstellt, die sich dazu eignen, den Angriff sicher und endgültig zu beenden.[31]

Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Notwehr_(Deutschland)

Bitte sehr. Hieran darfst du mir GERNE beweisen, dass du einen mit einem Luftballom bewaffneten EInbrecher aus 30 metern entfernung straffrei über den Haufen ballern darfst, und das als "Notwehr" durchgeht.

@Halbammi
Bitte sehr. Hieran darfst du mir GERNE beweisen, dass du einen mit einem Luftballom bewaffneten EInbrecher aus 30 metern entfernung straffrei über den Haufen ballern darfst, und das als "Notwehr" durchgeht
  1. Der gegenwärtige rechtswidrige Angriff liegt in Gestalt der §§ 242 I, 244 I Nr. 3, IV, 12 I, 22, 23 StGB vor (Hausfriedensbruch tritt dahinter zurück). Das dürfte unstreitig sein, oder?
  2. Ich darf wegen § 32 StGB alles tun, was erforderlich ist, um den Angriff sofort und ohne jedes auch nur denkbare Risiko für mich oder meine Rechtsgüter zu beenden.

Beim Schusswaffengebrauch gilt hinsichtlich der Erforderlichkeit der 'Leitfaden'

  1. "Androhen vor
  2. Warnschuss vor
  3. nichttödlichem Schuss vor
  4. tödlichem Schuss,

jeweils unter der Prämisse, dass durch die Einhaltung dieses Leitfadens kein Risiko für mich erwachsen darf - etwa wenn ich meinen Überraschungsmoment aufgeben würde. Die Schlussfolgerung dürfte klar sein, oder?

Deine Gegenwehr darf nur angemessen sein, sonst ist es eine Straftat, für die Du belangt wirst.

Also selbst wenn er ein Messer hätte und Dich angreifen würde, dürftest Du ihn nicht töten, sondern nur kampfunfähig machen (also ins Bein oder die Schulter schießen)

Deine Gegenwehr darf nur angemessen sein

Nein. Sie muss erforderlich sein; auf die Angemessenheit oder Verhältnismäßigkeit kommt es nicht an.

@Midgarden

Wenn‘s schon so losgeht...

Verhältnismäßigkeit der Mittel, bei Notwehr…

weißt du, dass ein juristischer Analphabet am Werk ist und man nicht weiter lesen muss.

Davon ab: Wer sich auf rechtliche Ausführungen eines Selbstverteidigungstrainers beruft, kann genauso gut seinen Friseur fragen. Der hat nämlich genauso viel juristische Bildung.

@VirageXO

Arroganz klärt nicht, wie Du (außer Deiner Behauptung juristischer Profi zu sein) Deine seltsame Feststellung belegst.

Es gibt genügend BGH-Urteile, die der grenzenlosen Auslegung des Notwehrparagrafen widersprechen, z.B. BGH 3 StR 199/15 - Urteil vom 27. Oktober 2015 (LG Stade)

Und gehe doch einfach mal davon aus. das ein Selbstverteidigungstrainer, der auch tödliche Techniken lehrt statt eines Friseurs eine gute juristische Beratung durch Anwälte hat

@Midgarden

Wenn du das Urteil doch schon zitierst, dann solltest du es doch auch bitte lesen.
Schon in den Leitsätzen wird klar, dass dort schon keine Notwehrlage mehr vorgelegen hat.

Sobald du das gelesen hast, kann ich dir gerne die Bedeutung der Gebotenheit erklären.

@VirageXO

Ach, Du brauchst mir nichts zu erklären - der Fragesteller wollte wissen, ob er einen unbewaffneten Eindringling in seine Wohnung töten darf und Du vermittelst "selbstverständlich".

Ich kenne keinen Juristen (und ich kenne einige) oder Gericht, das Selbstjustiz erlaubt, denn der Fragesteller wurde ja nicht real bedroht

@Midgarden
Ich kenne keinen Juristen (und ich kenne einige)

Dann solltest du dir da mal Unterricht geben lassen.

oder Gericht, das Selbstjustiz erlaubt,

Es geht hier nicht um Selbstjustiz, sondern um Notwehr.

denn der Fragesteller wurde ja nicht real bedroht

Selbstverständlich. Es bestand ein gegenwärtiger rechtswidriger Angriff auf seinen befriedeten Besitz und sein Eigentum.

@VirageXO

Eine solche Antwort hätte ich eher von einem Jurastudenten im 2. Semester erwartet ;-)

Wie dem auch sei, ich lerne ja gerne dazu und dann wird es Dir als Strafrechtsprofessor ja ein leichtes sein, mit 2-3 BGH-Urteile zu nennen, die Deine Expertise unterstützen, also das allein der vielleicht drohende Verlust von Eigentum das Töten eines Menschen rechtfertigt ;-)

@Midgarden Zur Übersicht: Ladiges, JuS 2011, 879 (880)

Unbestritten kann § 32 eine Tötung des Angreifers zur Abwehr eines gegenwärtigen rechtswidrigen Angriffs rechtfertigen. Im Rahmen der Erforderlichkeit der Verteidigung stellt die Rechtsprechung hohe Anforderungen an den Einsatz lebensgefährlicher Verteidigungshandlungen und gezielte Tötungen; sie dürfen „nur das letzte Mittel” sein.

Der Einsatz tödlich wirkender Abwehrmittel ist grundsätzlich anzudrohen, es sei denn, der Angreifer kann „in Sekundenschnelle” eine Tötungs- oder Verletzungshandlung vollziehen. Der Notwehrübende muss sich allerdings nicht auf „einen Kampf mit ungewissem Ausgang” einlassen oder fremde Hilfe zur Verteidigung in Anspruch nehmen.

Mit den Worten des BGH: „Ein nicht bloß geringes Risiko, dass das mildere Mittel fehlschlägt und dann keine Gelegenheit für den Einsatz des stärkeren bleibt, braucht der Verteidiger zur Schonung des rechtswidrig Angreifenden nicht einzugehen”.

Das Notwehrrisiko trägt also der Angreifer, der es in der Hand hat, den Angriff zu beenden bzw. überhaupt nicht durchzuführen. Auch ungewollte Folgen, die aus der typischen Gefährlichkeit der erforderlichen Verteidigungshandlung herrühren, sind durch Notwehr gerechtfertigt. In der Praxis ist allerdings zu beobachten, dass Tatgerichte häufig zu hohe Anforderungen an die Erforderlichkeit tödlicher Notwehr stellen.

Eine Verhältnismäßigkeitsprüfung oder eine Güterabwägung kennt das deutsche Notwehrrecht auch bei tödlichen Verteidigungshandlungen nicht. Das Notwehrrecht legitimiert sich nicht durch eine Abwägung widerstreitender Güter, sondern durch die Verantwortlichkeit des Angreifers für sein rechtswidriges Verhalten. Eine tödliche Verteidigung fordert keinen „Kampf auf Leben und Tod”, denn die Notwehr schützt „das Recht im Kampf gegen das Unrecht”. [...]

Auch ein gezieltes Töten des fliehenden Diebes kann demnach gerechtfertigt sein, wenn es die einzige Möglichkeit zur Verhinderung des faktischen Verlustes des Eigentums durch die Flucht des Diebes ist.

Letzter Absatz unter Verweis auf:

BGH, Urteil vom 15.05.1979 – 1 StR 749/78 = BeckRS 1979, 31113580
  • Zum Schusswaffengebrauch gegen mit geringwertiger Beute flüchtende Einbrecher

Infolgedessen konnte der Angeklagte diejenige Verteidigungshandlung ins Auge fassen, die eine sofortige und endgültige Abwendung des (bevorstehenden oder fortdauernden) Angriffs erwarten ließ, ohne daß ihm selbst Gefahr erwuchs.

Sowohl in Wahrnehmung fremder als auch bei der Verteidigung eigener rechtlich geschützter Interessen brauchte er sich auf das Risiko ungenügender Abwehrhandlungen nicht einzulassen.

Gegen diese Grundsätze verstieß der Angeklagte nicht, als er in gebotener Eile rasch den Karabiner, die "am nächsten gelegene" Waffe, ergriff, um ihn als Abwehrmittel zu gebrauchen.

Wenn er dabei bewußt [...] oder unbewußt außer acht ließ, daß er für den Karabiner keinen Waffenschein besaß, war das zwar bei einer an den Vorschriften des Waffengesetzes sich orientierenden Betrachtung nicht sachgerecht.

Unter dem Gesichtspunkt der konkreten Notwehr- und Nothilfelage kann dem Angeklagten jedoch unsachgerechte Auswahl des Verteidigungsmittels nicht vorgeworfen werden: Er wollte mehreren Angreifen gegenübertreten, die im Begriffe waren, eine erheblichen Unrechtsgehalt aufweisende Straftat (vgl. §§ 242, 243 Abs. 1 Nr. 3 StGB) zu begehen und deren potentielle Gefährlichkeit für ihn selbst nicht von vornherein abschätzbar war.

Bei dieser Sachlage durfte der Angeklagte nach dem Karabiner als einem Verteidigungswerkzeug greifen, das es ermöglichte, auch einem etwaigen Angriff mit Pistolen auf sichere Weise wirksam zu begegnen.

Der Angriff war noch nicht endgültig abgewendet, als der Angeklagte die Schüsse abgab, von denen einer traf. In diesem Augenblick waren die Einbrecher im Begriffe, sich mit ihrer - wenn auch geringwertigen - Beute aus dem Staube zu machen. Da sie vom Angeklagten mit Hilfe der Waffe noch erreicht werden konnten, war die Beute noch nicht gesichert, das Rechtsbewährungsinteresse noch nicht entfallen.

@Midgarden BGH, Beschl.v. 21.3.2001 - 1 StR 48/01 = NJW 2001, 3200:
  • Zu den Grenzen der Notwehr und der strafbefreienden Notwehrüberschreitung bei einem Angriff auf die Person nach gewaltsamem nächtlichem Eindringen in die Wohnung des Verteidigers und beim Einsatz einer lediglich mit einer Patrone geladenen Schusswaffe als Abwehrmittel.

In der Rechtsprechung des BGH ist anerkannt, dass der lebensgefährliche Einsatz einer Schusswaffe nur das letzte Mittel der Verteidigung sein kann. Grundsätzlich muss der Verteidiger - wenn eine bloß verbale Androhung von vornherein aussichtslos erscheint - vor dem tödlichen Schuss einen weniger gefährlichen Waffeneinsatz wie etwa einen ungezielten Warnschuss versuchen.

Jedoch gilt auch für die Verwendung einer Schusswaffe, selbst einer solchen, die wie vom Angekl. ohne waffenrechtliche Erlaubnis eingesetzt wird, der allgemeine notwehrrechtliche Grundsatz, dass der Verteidiger berechtigt ist, dasjenige Abwehrmittel zu wählen, das er zur Hand hat und das eine sofortige und endgültige Beseitigung der Gefahr gewährleistet; unter mehreren Abwehrmöglichkeiten ist er auf die für den Angreifer minder einschneidenden nur dann verwiesen, wenn ihm Zeit zur Auswahl sowie zur Abschätzung der Gefährlichkeit zur Verfügung steht und die für den Angreifer weniger gefährliche Abwehr geeignet ist, die Gefahr zweifelsfrei und sofort endgültig auszuräumen.

Ein nicht bloß geringes Risiko, dass das mildere Mittel fehlschlägt und dann keine Gelegenheit für den Einsatz des stärkeren bleibt, braucht der Verteidiger zur Schonung des rechtswidrig Angreifenden nicht einzugehen. Dabei sind Stärke und Gefährlichkeit des Angriffs gegen die Verteidigungsmöglichkeiten abzuwägen.

Ist dem Angreifer die Existenz einer dem Verteidiger zur Verfügung stehenden Waffe unbekannt, muss je nach Lage vom Verteidiger regelmäßig verlangt werden, dass er die Verwendung der Waffe androht, ehe er sie lebensgefährlich einsetzt.

Auf den hiesigen Sachverhalt bezogen:
  1. Wir haben einen Täter, der einen Wohnungseinbruchdiebstahl begeht.
  2. Der Notwehrberechtigte kann jede Notwehrhandlung vornehmen, die erforderlich ist, den rechtswidrigen Angriff auf seine Rechtsgüter sofort und unmittelbar zu beenden.
  3. Hierbei braucht er keinerlei Risiko einzugehen, insbesondere wenn unklar ist, über welche Mittel der Täter verfügt.
  4. Da der Verteidiger sich hier nicht mit einer Schusswaffe, sondern mit einer Stichwaffe verteidigen will, gelten herabgesetzte Anforderungen an die Androhung, da deren Folge gerade ein "Zweikampf mit ungewissem Ausgang" wäre.