Ab wann darf man einen Einbrecher töten(Notwehr) wenn er ins Haus einbricht?

12 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Wenn dein Leben oder das deiner Familie in unmittelbarer Gefahr ist. Also wenn er mit ner Waffe auf euch zeigt oder mit nem Messer rumfuchtelt. Hast du ihm die Waffe erst entwendet darfst du ihn dann aber nicht mehr umbringen, sondern nur vorläufig festnehmen (Jedermanns Gesetz - Vorläufige Festnahme durch Jedermann). Wenn Fluchtgefahr besteht darfste ihn auch fesseln. Im Anschluss natürlich dann die Polizei anrufen.

Da soll nochmal einer sagen die Bundeswehr ist zu nichts gut :) Da lernt man sowas^^

@Bujin

Echt, ok

Auch Eigentum ist notwehrfähig...

Dir ist aber schon klar das man kaum einen bewaffneten Straftäter ohne massive Selbstgefährdung entwaffnen kann in so einem Fall heißt es dann er oder ich und da lässt man sich bestimmt auf keine Experimente ein. Von einer Festnahme würde ich abraten, insbesondere wenn der Einbrecher sofort flüchtet, den dadurch bringt man sich nur unnötig in Gefahr.

@Anton96

Vor allem, in einem solchen Fall ist man selber meistens überhaupt nicht vorbereitet, ein Einbrecher wird aber immer mit Überraschtwerden rechnen und dementsprechend wahrscheinlich viel weniger Hemmungen haben.

Töten darfst du ihn nicht "nur" weil er einbricht. Sollte er dich angreifen darfst du dich natürlich wehren. Das muss verhältnismäßig sein. Es gibt außer dem § der Notwehr auch noch den §"Überschreitung der Notwehr". Das heißt, dass beispielsweise auf eine schon am Boden liegende Person, die sich nicht mehr wehrt, trotzdem weiter eingeschlagen wird - das wäre die Überschreitung der Notwehr.

Und im Schock(Trauma)??

@arzt110980

Das werden dann wohl Psychologen überprüfen. Einfach sagen: Sorry, ich hatte einen Schock - wird da wohl nicht reichen.

@arzt110980

Dieser Fall wird im §33 StGb auch behandelt...

Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.

Wenn du einen Einbrecher erwischt und schlägst ihn mit einem Baseballschläger nieder und er stirbt, kann es Notwehr sein.

Man muss aber aufpassen, dass man ihn nicht von hinten erwischt, dann kann ER dich verklagen. Genau so, wenn er über dein Balkongeländer fällt und sich verletzt und heraus kommt, dass das Geländer nicht ausreichend befestigt oder nicht der vorgeschriebenen Höhe entspricht. Alles nicht mehr so einfach...

Du darfst natürlich in Notwehr handeln, wenn ein gegenwärtiger, rechtswidriger Angriff auf ein geschütztes Rechtsgut vorliegt.

  • Gegenwärtig ist der Angriff, wenn er noch andauert, grade stattfindet oder unmittelbar bevorsteht.

  • Rechtswidrig ist ein Angriff, der nicht seinerseits gerechtfertigt ist.

  • Geschützte Rechtsgüter können Leben, Gesundheit, Eigentum, Ehre, Freiheit sein.

Bei der Notwehrhandlung muss man beachten, dass zum einen eine Notwehrlage (siehe oben) vorliegt und die Verteidigungshandlung erforderlich und angemessen ist.

  • Erforderlich ist eine Verteidiungshandlung, die geeignet ist, den Angriff sicher und dauerhaft zu beenden. Sie muss dabei das mildeste mehrerer gleich wirksamer Mittel sein.

  • Angemessen ist eine Verteidungungshandlung, die in keinem krassen Mißverhältnis zu dem geschützten Rechtsgut bzw. dem es bedrohnenden Angriff steht.

Das kann im Einzelfall heißen, dass man einen Angreifer töten kann bzw. dafür nicht bestraft wird. Nicht jeden Einbrecher darf man aber einfach so töten oder schwer verletzten. Die Notwehr und deren Umfang hängt vom konkreten Einzelfall ab. In der Praxis geht es dann auch noch um die Beweisbarkeit des Ganzen.

Aus Deiner Angst heraus wirst Du automatisch Notwehr üben. Aber wenn Du noch überlegst, scheint es ja eine geplante Gewalttat zu sein. Und die ist verboten.