Eigenen Künstlername?

3 Antworten

Es ist zulässig, anonym spazieren zu gehen, und man kann auch unerkannt einkaufen, wenn man bar bezahlt.

Aber man kann nicht anonym Arbeitnehmer werden, und auch nicht anonym wirtschaftlich tätig werden - höchstens als Krimineller, etwa bei einem Taschendiebstahl oder bei einem Raubüberfall.

Aber nicht ein Ladengeschäft eröffnen oder etwas im Internet anbieten!

Wenn man nicht möchte, dass die Erbtante, die Freundin oder der Fußballverein davon erfährt, dass man derjenige ist, der den schwülstigen Text "Oh wie so trügerisch" oder die Zeichnung mit dem hässlichen Monster unter dem Titel "King Kong auf dem Begrägnis meiner Erbtante" geschaffen hat,

dann wählt man als Urheber eben ein Pseudonym.

Das geht aber nicht, wenn man der Herausgeber eines Werkes ist - egal, ob in einer Galerie, in einem Buch, in einer Zeitung oder im Internet. Den muss ja jeder erreichen können, der rechtliche Anliegen an ihn hat - und zwar schnell, so dass neben dem realen Namen auch Adresse und Telefonnummer oder Mail-Adresse angegeben werden müssen (s. Telemediengesetz, § 5 Allgemeine Informationspflichten  § 6 Besondere Pflichten bei kommerziellen Kommunikationen).

Du kannst also als Urheber eines Werkes ein Pseudonym angeben, aber dann erfährt die Erbtante dennoch, dass du der Herausgeber dieses Werkes bist.

Wenn du das vermeiden möchtest, also dass die dann denkt, "Hui, pfui, sowas gibt mein Lieblingsneffe heraus?",

musst du einen anderen Herausgeber finden: Einen guten Freund oder einen gut bezahlten Geschäftspartner ;-).

Gruß aus Berlin, Gerd

AKIHAofficial 
Fragesteller
 27.03.2022, 19:42

Wäre es möglich nur per E-Mail erreichbar sein zu müssen? da ich zum beispiel paar dinge ohne den richtigen Namen auf ebay verkauft habe, was ja auch "geschäftlich" ist.

GerdausBerlin  27.03.2022, 20:16
@AKIHAofficial

Wenn ein Unternehmen oder ein guter Kumpel von dir eine Website ins Internet stellt unter ebay.com oder unter guterkumpelvondir.de, müssen sie ihre Daten angeben, siehe Gesetz.

Diese haften dann für die Inhalte auf dieser Website.

Wenn die dann dir die Möglichkeit geben, dort Inhalte zu gestalten, haften sie immer noch.

Ich kann also ebay abmahnen und verklagen auf Unterlassung und auf Schadensersatz, und ich kann auch Strafanzeigen stellen gegen ebay, und das alles auch gegen deinen guten Kumpel - und das alles mit Aussicht auf Erfolg.

Und wenn die nicht wollen, dass du so ein Risiko darstellst für sie, werden sie vorher sicherstellen, dass du keinen Mist baust auf deren Website - und dass du hinterher auch haftest, falls du dennoch Mist baust. Dafür schließen sie einen Vertrag mit dir ab, wenn sie klug sind - ebay ist so klug, denn du hast ja vorher deren AGBs zugestimmt.

Ob dein guter Kumpel auch so klug ist, wird sich zeigen ;-).

AKIHAofficial 
Fragesteller
 27.03.2022, 20:24
@GerdausBerlin

Also wäre es am besten, wenn ich die Privaten Daten nur an Ebay, Facebook, Instagram, Google usw weitergebe, aber dann trotzdem als Pseudonym bekannt bin, ohne das irgendwelche Leute meine wahre Identität kennen. Um auf der sicheren seite zu sein, so das nur die Betreiber (Instagram usw) meine Identität kennen.

Habe eben gegoogelt, man kann auch ein Pseudonym haben, anstatt einen richtigen Künstlername oder Marke, um immernoch die Identität (Privatphäre) zu schützen.

Wäre das auch ok?

GerdausBerlin  28.03.2022, 01:37
@AKIHAofficial

Was meinst du mit "Privatsphäre"??? Kein Mensch darf in deine Wohnung eindringen, außer mit richterlichem Beschluss oder bei Gefahr in Verzug! Kein Mensch schaut in dein Badezimmer oder unter deine Bettdecke!

Wenn du privat bleiben möchstet, bleibe privat.

Aber wenn du selbst in die Öffentlichkeit gehst, darf die Öffentlichkeit auch auf dich zugehen! Was denn sonst?

Wenn du mein Vermögen schädigst durch einen Auftritt in der Öffentlichkeit, etwa im Internet, oder wenn du dort eine Straftat begehst wie

dann werde ich oder wird die Polizei deine Identität ohnehin ermitteln, in der Regel.

Der Verleger deines Buches, auf dem du laut UrhG § 13 Anerkennung der Urheberschaft auch ein Pseudonym oder einen offiziell eingetragenen Künstlernamen verwenden darfst,

der Herausgeber einer Zeitung, in der du unter Pseudonym schreibst, der Anbieter eines Telemediums (Internet, BTX usw.), der dir gestattet, auf seiner Plattform Inhalte "öffentlich zugänglich zu machen",

all diese Leute müssen deine persönlichen Daten kennen und diese herausgeben, wenn wer fragt, der ein berechtigtes Interesse an diesen Daten hat.

Wer genau "ein berechtigtes Interesse an diesen Daten" hat, das entscheidet im Streitfall ein angerufenes Gericht. Deine Erbtante kriegt da sicher nicht dieses Recht, wenn sie lediglich aus Neugier wissen möchte, ob das nicht ihr Lieblingsneffe ist, der diese schöne Grafik erstellt hat.

Aber ich kriege dieses Recht, wenn ich geltend mache, dass ich der Urheber eines Werkes bin, das du öffentlich verwendest, siehe etwa UrhG § 23 Bearbeitungen und Umgestaltungen oder § 107 Unzulässiges Anbringen der Urheberbezeichnung.

Und kann dein Anbieter deine Daten nicht liefern, haftet er nicht nur für Unterlassung (was er ohnehin tut), sondern auch noch für Schadensersatz, was sonst nur du tätest, siehe UrhG § 97 Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz.

Gruß aus Berlin, Gerd

Du musst da differenzieren. Du kannst Dir jederzeit einen Pseudonamen zulegen und Deine Bilder mit „Max Musterhase“ unterzeichnen. Das ist aber noch kein Künstlername im eigentlichen Sinn, denn einen solchen musst Du eintragen lassen. Das ist nicht so einfach. Damit wären wir beim Thema

meinen richtigen Namen und weitere Daten ins Internet zu stellen, 

Wenn Du übers Internet aktiv werden willst, also Deine Sachen da verkaufen oder auch nur zeigen, dann brauchst Du ein Impressum. Und das muss eine ladungsfähige Adresse haben – das sind „richtiger Name und richtige Adresse“. Klar gibt es da Möglichkeiten, aber die kosten Geld und sind beschränkt.

Zum Schutz. Dein gewählter Name (ob eingetragen oder nicht) und Dein Logo (wozu brauchst Du als Maler und Schriftsteller ein Logo?) entfalten in jedem Fall schon mal einen Schutz für sich durch ihre Verkehrsgeltung. Ob Du da am Markt dann so bekannt bist, dass es schützt, sei dahingestellt.   Urheberschutz dürfte es hier nicht geben. Namen haben nie die dafür nötige Schöpfungshöhe, Logos selten. Du könntest beides als Wort-Bild-Marke anmelden beim DPMA, kostet um die 300 Euro für die erste Anmeldung. Aber beides ist international nichts wert. Wenn

irgendjemand auf der Welt im Internet trotzdem meinen Künstlername sowie auch Logo kopiert

kannst Du das zwar nachweisen, aber verklag mal jemand in Russland oder China. Allerdings dürfte es Dir auch nichts schaden, wenn ein Mongole auch malt und seine Bilder mit Max Musterhase unterzeichnet. 

Woher ich das weiß:Berufserfahrung
GerdausBerlin  27.03.2022, 19:15
wozu brauchst Du als Maler und Schriftsteller ein Logo?

Vielleicht wurde Albrecht Dürer nur deshalb so erfolgreich, weil er jedes seiner Werke mit dem D im großen A signierte?

tinalisatina  27.03.2022, 20:00
@GerdausBerlin

Er war auf jeden Fall der Erste, das sich so ein Zeichen zugelegt hat. Das stimmt. Aber ob das jeder braucht ..? Albrecht konnte immerhin Hasen malen.

AKIHAofficial schreibt:

würde ich gerne meinen eigenen Künstlernamen (oder auch als Markenname) irgenswie schützen lassen.

Zum Aspekt des Schutzes eines Pseudonyms fasst Rechts­anwalt Stephan Dornbusch das BGH Urteil vom 26. Juni 2003 - I ZR 296/00 - maxem.de, das sich auf ein älteres Urteil beruft, auf dieser Website folgendermaßen zusammen:

Auch der Inhaber eines Alias­namens könne sich zwar grund­sätzlich auf den Namens­schutz des § 12 BGB berufen. Voraus­setzung hierfür sei aller­dings, dass der Aliasname Verkehrs­geltung erlangt habe. Dies sei z.B. dann der Fall, wenn ein Schrift­steller oder Künstler unter einem Pseudonym veröf­fent­liche oder in der Öffent­lichkeit auftrete. [Bitte weiterlesen; Gerd!]

Ebenfalls auf die Entscheidung „shell.de“ aus dem Jahr 2001verweist die Plattform https://bgb.kommentar.de/ auf dieser Website. Darin heißt es entsprechend:

(1) Häufige Anwendungsfälle des § 12 BGB sind Konflikte um Namen, Adelsprädikate, Berufs- und Künstlernamen ( Pseudonyme) [...; Herv. Gerd]

Wichtig ist dabei insbesondere diese Passage:

(2) Voraussetzung für den Schutz des Namensträgers vor dem unbefugten Gebrauch seines Namens ist eine Verletzung eines schutzwürdigen Interesses. Eine solche Interessenverletzung kann bei einer Verwechslungsgefahr oder einer Verwässerungsgefahr vorliegen. [...; Herv. Gerd; bitte weiterlesen!]

Gruß aus Berlin, Gerd