Darf ich als Kind in der ALGII Bedarfgemeinschaft Geld verdienen?

2 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Auf Erwerbseinkommen hat jeder in der Familie Anspruch auf Freibeträge,für deine Mutter / Eltern und deine Schwester gelten die Freibeträge nach § 11 b SGB - ll ,dass bedeutet vom Bruttoeinkommen stünden ihnen erst mal 100 € Grundfreibetrag zu !

Von 100 € - 1000 € Brutto 20 % und von 1000 € - 1200 € Brutto noch mal 10 % Freibetrag,dieser wird dann theoretisch vom Brutto / Nettoeinkommen abgezogen und auf den jeweiligen Bedarf / Leistungen angerechnet.

Deiner Mutter stünden dann sogar in der letzten Stufe der Freibeträge 10 % Freibetrag von 1000 € - 1500 € Brutto zu,weil sie noch min. ein minderjähriges Kind hat.

Da du noch unter 15 Jahre alt bist steht dir kein ALG - 2 sondern nur Sozialgeld zu,denn erst ab 15 Jahren gilt man dann als arbeitsfähige Person.

Deshalb darfst du neben der Schule pro Monat nur diese 100 € Grundfreibetrag verdienen bzw. ohne Anrechnung auf deine Leistungen dazu verdienen.

Deine Mutter muss diese Beschäftigung trotzdem beim Jobcenter melden,angerechnet wird aber bis 100 € pro Monat nichts.

isomatte  12.10.2016, 06:57

Danke dir für deinen Stern !

Natürlich. Du hast einen Freibetrag von min. 100 €. Das heißt, deine Eltern müssen den Verdienst zwar angeben beim Jobcenter, aber du darfst die 80,-€ komplett behalten.


Für jeden von euch zählt der Freibetrag.

basylikum 
Fragesteller
 29.09.2016, 18:10

Zählt das auch für z.B. meine Mutter oder meine "volljährige" Schwester?

Hab deine Bearbeitung erst später gesehen, kann den Kommentar jetzt aber nicht mehr löschen. xD

Makri1234  29.09.2016, 18:12
@basylikum

Ja, der Freibetrag von min. 100 € (+20% wenn ich mich recht erinnere) ist für jedes BG-Mitglied anrechnungsfrei


Alles gut  ;)

basylikum 
Fragesteller
 29.09.2016, 18:17
@Makri1234

Moment mal, wie ist das bei diesem Fall:

Meine Mutter verdient ca. 800€ und meine Schwester knapp 400€ (Ausbildung), zählt da auch dieser Freibetrag? Weil meine Mutter beschwert sich grad, dass vom Jobcenter dieser 100€ Freibetrag nicht beachtet wird.

Makri1234  29.09.2016, 18:21
@basylikum

Auch da zählt der Freibetrag. Dann soll deine Mutter zum Jobcenter und das noch mal überprüfen lassen.

isomatte  29.09.2016, 18:23
@basylikum

JA !

Bei deiner Mutter und Schwester die angegebenen Freibeträge nach § 11 b SGB - ll und bei dir nur die 100 € Grundfreibetrag,wenn du nach der Schule Geld verdienst,weil du noch keine 15 bist,sonst würde das für dich auch gelten.

basylikum 
Fragesteller
 29.09.2016, 18:28
@isomatte

Eine einzige Frage noch,

wie ist es, mit dem Fahrgeld? Meine Mutter zahlt für meine Schwester und sich selbst 150€ Fahrgeld (insgesamt). Muss das mit als "bedarf" in die berechnung oder darf das Jobcenter das ignorieren? Weil DAS wird vom Jobcenter auch nicht beachtet.

Makri1234  29.09.2016, 18:31
@basylikum

Das weiß ich leider nicht mehr genau. Aber Isomatte weiß das ganz sicher ;)

basylikum 
Fragesteller
 29.09.2016, 18:35
@Makri1234

Danke, dann warte ich mal auf isomatte. :D

Makri1234  29.09.2016, 18:44
@basylikum

Hab jetzt noch mal ins SBG II geschaut, leider habe ich nichts über Fahrtkosten gelesen. Kann dir das aber nicht zu 100% versichern, dass es nichts gibt.  

wenn deine Mutter die Berechnung überprüfen lässt, kann sie ja dann da auch noch mal nachfragen. 

basylikum 
Fragesteller
 29.09.2016, 18:46
@Makri1234

Danke. :)

isomatte  30.09.2016, 10:27
@basylikum

Um evtl.erhöhte Aufwendungen wegen der Beschäftigung geltend machen zu können muss man erst einmal mehr als 400 € pro Monat verdienen,dass wäre schon mal eine Voraussetzung !

Die zweite würde dann sein,dass die 100 € Grundfreibetrag die Aufwendungen pro Monat nicht abdecken.

In den 100 € sind 30 € Versicherungspauschale und 15,33 € pauschal für Werbungskosten enthalten,gesamt also 45,33 €,die kann dann deine Mutter / Schwester erst mal von den 100 € abziehen.

Es bleibt dann für jeden ein Rest von 54,67 € und die müssen erst mal für weitere Aufwendungen wie Fahrkosten verwendet werden,erst wenn die tatsächlichen Aufwendungen diesen Betrag übersteigen und man das nachweisen kann könnte man den Überhang als Sonderbedarf geltend machen.

Wenn man also annehmen würde das jeder 75 € pro Monat für Fahrkosten aufwenden müsste würden nach Abzug der 54,67 € noch etwa 20,33 € als Überhang bleiben,der würde dann also auf Antrag und Nachweis berücksichtigt werden müssen.