Darf ein Gutachten eines auf unseren Grundstück befindlichen Objekts vonseiten einer Gegenpartei in einer rechtlichen Auseinandersetzung angesetzt werden?

5 Antworten

Gesetzestexte wird schwierig, denn es gibt weder Gesetzestexte die es verbieten, noch welche die es erlauben.

Es gibt nur das Grundgesetz und das BGB die aussagen, dass auf Deinem Grund und Boden kein anderer was zu sagen hat, außer er hat einen Rechtsgrund dafür.

Ein Gutachter, der nicht von Dir oder vom Gericht bestellt wurde, hat auf Deinem Grund und Boden nix zu suchen.

Hört sich so an, als gäbe es um den Gegenstand, der auf Eurem Grundstück steht, einen Rechtsstreit. Dann kann durchaus ein Gutachter dafür diesen Gegenstand begutachten (!). Sowohl ihm als auch Euch steht es frei, einen zu beauftragen. Den Zugang dazu dann zu verwehren kann zwei Folgen haben. Entweder die Gegenseite klagt ihn ein. Oder Richter geht davon aus, dass die Angaben, die ihr zu dem Gegenstand macht, nicht richtig sind, weil ihr etwas zu verbergen habt und deshalb keinen Gutachter zulasst.

Außerdem wichtig: Beide Seiten müssen bei dem Gutachten anwesend sein. Keinem darf der Zugang verwehrt werden, sonst ist das Gutachten für die Katz, der Gutachter wird, wenn er das selbst nicht abbläst, nach § 406 Abs. 1 Satz 1 ZPO als parteilich abgelehnt.

Die Gegenpartei darf soviele Gutachter beauftragen wie sie möchte, auf dein Grundstück musst Du diesen allerdings nicht lassen.

Je nach Streitfall hast Du freie Gutachterwahl wenn die Gegenpartei ein Gutachten haben möchte.

Wenn das Objekt für den Streitfall relevant ist: ja. Auch die Gegenpartei darf Gutachten in Auftrag geben.

Wenn ein Gutachten für die Klärung des Streitfalls notwendig ist, darf die Gegenpartei das.