Tipps und Tricks zur BauO Niedersachsen

4 Antworten

Die genaue Konstellation der Gebäude auf dem Grundstück wären für eine Beurteilung hilfreich. Im Grenzbereich bzw. an die Grenze darf man Nebengebäude nur über eine bestimmte Länge bauen. Also bitte eine kleine Skizze mit den ungefähren Maßen des Grundstücks und der Gebäude machen.

MfG ChiliWolf

PS: Ich komm aus der gleichen Ecke und kenn mich mit der NBauO aus.

Ein "Gebäude" im Sinne des öffentlichen Baurechts entsteht immer dann, wenn ein Dach gebaut wird, egal aus welchem Material und in welcher Höhe. Also kein Dach bauen, sondern das Holz aufschichten und mit Plane abdecken. Was nicht geht sind Gefahrenzustände durch umstürzende Lagerstätten und zusätzliche Brandgefahr für Nachbargebäude.

In Hessen z.B. sind "Brennholzlagerungen" auch mir "Dach" bis zu einer bestimmten Höhe und Länge nicht nur baugenehmigungsfrei, sondern sogar in der Abstandsfläche zulässig. Lies mal nach in Eurer LBO (Findest Du im Internet - "Niedersächsische Bauordnung") was bis zu welcher Höhe bei Euch zulässig ist.

Im übrigen: Zum Thema "Bauamt fragen" lies mal meinen Tipp http://www.gutefrage.net/tipp/bei-fragen-zum-oeffentlichen-baurecht-bauamt-fragen

Garagen und Abstellräume sollten auch in deinem Bundesland bis zu einer Länge von 12 m (auf einer Grenze) und einer max. Höhe von 3 m genehmigungsfrei sein.

pharao1961  28.05.2014, 08:36

Aus der LBO von Niedersachsen:

§ 12 Wegfall oder Verringerung der Abstände von Gebäuden besonderer Art (1) 1Auf einem Baugrundstück sind jeweils 1. eine Garage oder eine Anlage, die aus mehreren aneinander gebauten Garagen besteht, 2. ein Gebäude ohne Feuerstätten und Aufenthaltsräume, das dem Fernmeldewesen, der öffentlichen Energie oder Wasserversorgung oder der öffentlichen Abwasserbeseitigung dient, und 3. ein sonstiges Gebäude ohne Feuerstätten und Aufenthaltsräume ohne Grenzabstand oder mit einem bis auf 1 m verringerten Grenzabstand zulässig. 2Soweit die in Satz 1 genannten Gebäude den Grenzabstand nach § 7 unterschreiten, darf 1. ihre Grundfläche im Fall der Nummer 1 höchstens 36 m², im Fall der Nummer 2 höchstens 20 m² und im Fall der Nummer 3 höchstens 15 m² betragen, 2. ihre Gesamtlänge an keiner Grenze größer als 9 m sein und ihre Höhe 3 m nicht übersteigen.

Es ist also Punkt 2 zu beachten. Es sind allerdings 9 m und nicht 12 m wie von mir oben beschrieben.

hintertüren kennen gute fachanwälte.. anonyme laienforen eher weniger... vor allem kann man/n sich auf die nicht berufen..........

Seehausen  27.05.2014, 17:36

Mit solchem Kleinkram geben sich Anwälte nicht ab; der kostet ja mehr als die Hütte!! Hier kann nur ein bauvorlageberechtigter Entwurfsverfasser helfen!

Adelphi  28.05.2014, 08:24
@Seehausen

wie unsachlich und unzutrffend, seehausen........