Was passiert eigentlich mit Eigentumswohnungen, wenn das Gebäude abgerissen werden soll?

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§ 22 WEG sieht im Falle, dass ein Gebäude zu mehr als der Hälfte seines Wertes zerstört und der Schaden nicht durch eine Versicherung oder in anderer Weise gedeckt ist, keinen zulässigen Beschluß zum Wiederaufbau vor.

Der WEG bleibt noch das Grundstück, mehr nicht. Hinsichtlich des erfolgten Abriss gehen die Miteigentümer Ihrer Wohnung verlustig und damit ersatzlos  leer aus.

Es liegt in der Verantwortung der WEG, dafür zu sorgen, dass durch regelmäßig durchgeführte Unterhaltunbsmaßnahmen kein Schaden entstehen kann (bzw. Schäden versichert sind), der den Abriß der Wohnung zur Folge haben könnte.

Versicherte Schäden ( Feuer etc, und ggfs. Elementarschäden, soweit die versichert wurden) sind da ausgenommen.


Die Gebäude würden ohne Einwilligung der Eigentümer wohl kaum abgerissen, oder was meinst du? Und es ist eher unwahrscheinlich das jemand als Eigentümer dem zustimmt.

Meine Freundin hatte mal Anteile eines Immobilienfonds erworben - das Gebäude wurde später abgerissen und meine Freundin wurde nicht entschädigt.

Aktuell interessiert mich aber die Geschichte um das Heilbronner Wollhaus das wohl abgerissen werden soll und die Angelegenheit von einem Gericht entschieden werden soll weil wohl nicht alle Eigentümer mit dem Abriss einverstanden sind

@klugshicer

Sie scheinen hinsichtlich des "Heilbronner Wollhauses" nicht auf dem neuesten Stand zu sein!

Da besteht keinerlei Grund für einen vorzusehenden Abriss!

Die Gemeinschaft der Teileigentümer könnte sich vielleicht mal Gedanken zur Neugestaltung der Fassade machen!

Hier sind lediglich Sonderumlagen oder die Ansparung einer entsprechendn Sonderrücklage zu prüfen und ggfs.zu beschließen.

... dann sind die Wohnung natürlich mit abgerissen worden und wenn da ein soll hintersteht, haben ja die betroffenen Eigentümer so verfügt und somit entschädigen sie sich selbst (Verkauf des Grundstücks??) oder eben nicht. So lese ich die Spielregeln.

Ohne die Zustimmung des Eigentümers der Wohnung kann das Gebäude nicht abgerissen werden, also wird diese Frage dann in der Vereinbarung geregelt, die zum dem Entschluss führte, dass die Wohnung abgerissen wird.

Die Frage ist, was ist noch vorhanden vom Bauwerk samt Wohnungen!?!