WEG Eigentumswohnung Ist die Raumaufteilung verbindlich

2 Antworten

Vom Beitragsersteller als hilfreich ausgezeichnet

OLG Hamm, Beschluss vom 13.02.2006 - 15 W 163/05 1. Bezeichnen Teilungserklärung und das Grundbuch das Sondereigentum als Wohnung, so kann der Wohnungseigentümer die Wohnung insgesamt zu eigenen Wohnzwecken gebrauchen. Die allgemeine Zweckbestimmung wird nicht dadurch eingeschränkt, dass die einzelnen Räume der Wohnungen der Anlage im Aufteilungsplan als "Wohnzimmer", "Schlafzimmer", "Kinderzimmer", "Küche", "Badezimmer" und "WC" bezeichnet sind. Diesen Verwendungsangaben kommt nicht die Bedeutung einer Zweckbestimmung zu (vgl. BayObLG NJOZ 2003, 1231). 2. Handelt es sich bei Änderungen von Wasserleitungen um einen Anschluss an die im Gemeinschaftseigentum stehenden Steig- bzw. Fallleitungen und um eine Durchbohrung einer tragenden, gemäß § 5 Abs. 2 WEG im Gemeinschaftseigentum stehenden Wand, so liegt eine bauliche Veränderung im Sinne des § 22 Abs. 1 WEG vor. Eine Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer ist nach § 22 Abs. 1 Satz 2 WEG aber entbehrlich, wenn deren Rechte durch die bauliche Veränderung nicht über das in § 14 WEG bestimmte Maß beeinträchtigt werden.

Wenn nichts in dem Kaufvertrag bezüglich einer Wohnaufteilung bzw. Änderung der Räume steht, dann kann die Raumaufteilung nach eigenem Ermessen ausgeführt werden. Bevor die Änderung erfolgt, sollte mit dem Beirat gesprochen werden bzw. ob alle Eigentümer mit der Änderung einverstanden sind. Einzige Schwierigkeit sehe ich darin, dass ein Eigentümer die Kochdünste mitbekommt. Aber wenn alle anderen ET einverstanden sind, steht dem Umbau nichts im Wege.