Darf die Verwandtschaft und eine 24std. Pflegekraft eines Wohnungsberechtigten nach BGB 1093 über gemeinsam genutzte Räumlichkeiten frei verfügen?

4 Antworten

Im Vertragstext steht noch folgende Ergänzung... Die berechtigten sind auch befugt, Nebenräume, wie Keller, Waschküche, Heizungsraum, Werkstatt, Hof- und Garten sowie alle sonstigen dem gemeinsamen Gebrauch dienenden Einrichtungen und Anlagen mitzubenutzen.

Steht alles im §1093!! Speziell Absatz 2 und 3


(1) Als beschränkte persönliche Dienstbarkeit kann auch das Recht bestellt werden, ein Gebäude oder einen Teil eines Gebäudes unter Ausschluss des Eigentümers als Wohnung zu benutzen. Auf dieses Recht finden die für den Nießbrauch geltenden Vorschriften der §§ 1031, 1034, 1036, des § 1037 Abs. 1 und der §§ 1041, 1042, 1044, 1049, 1050, 1057, 1062 entsprechende Anwendung.

(2) Der Berechtigte ist befugt, seine Familie sowie die zur standesmäßigen Bedienung und zur Pflege erforderlichen Personen in die Wohnung aufzunehmen.

(3) Ist das Recht auf einen Teil des Gebäudes beschränkt, so kann der Berechtigte die zum gemeinschaftlichen Gebrauch der Bewohner bestimmten Anlagen und Einrichtungen mitbenutzen.


... meine Glaskugel zickt rum und versteht so einiges nicht. Ein Eigentümer eines EFH hat keine Nebenkosten, er hat Kosten und Lasten. Mit dem Wohnrecht wird notariell geordnet, wer welche zu tragen hat. Hier halbe halbe? Warum? Wurde dies wiklich so beurkundet? Eine Abrechnung kann es nicht geben, denn diese werden nicht verteilt, weil es nichts zu verteilen gibt, so jedenfalls Blank u.a.. Das Wohnrecht ist personengebunden und betrifft das ganze Hause. Es sei denn, es wurde anderes beurkundet, und erlischt mit dem Tod. Wenn denn der Wohnrechtnehmer jetzt wieder das Haus nutzt, kann er dieses auch nutzen mit einem Partner bzw. Betreuer. Was bitte spricht dagegen? ... das Gesetz jedenfalls nicht!

Das Wohnrecht bezieht sich ja nicht auf die Pflegeperson.

Der Großvater hat Wohnrecht und darf da wohnen. Muss eine Pflegeperson stetig für ihn da sein, dann bedeutet das nicht, dass auch diese ein unentgeltliches Wohnrecht hat. D.h. ich könnte mir vorstellen, dass man für die Pflegeperson auch Miete verlangen kann.

bmke2012  01.10.2015, 14:46

Das sieht das BGB aber anders!

Franticek  01.10.2015, 14:49
@bmke2012

Habe gerade dein Gesetzeszitat gelesen. Man lernt nie aus.