Wohnrecht 5Jahre kündigen?

Auszug aus dem Vertrag - (Recht, Kündigung, befristet)

6 Antworten

Kündigen muss sie ihm nicht. Eigentlich auch sonst nichts.

Wenn die 5 Jahre vorbei sind lebt er dort wider jeder Rechtsgrundlage. Sie kann ihn also buchstäblich von heute auf morgen vor die Tür setzen.

Ich denke wenn er sich weigern sollte zu gehen wäre wohl die Polizei gefragt.

Es hatte ja sicher einen Grund, dass dem Vater das Wohnrecht eingeräumt wurde. Hoffentlich hat er sich das vertraglich zusichern lassen.

Wieso soll seine Freundin NICHT bei ihm wohnen dürfen? Und wieso soll sie dann extra Miete zahlen? Das einzige was gefordert werden kann, ist eine angepasste Nebenkostenabrechnung.

Lukas220999  26.01.2018, 19:33

nur er hat ein Wohnrecht und nicht andere Personen. Ja, es steht im Grundbuch, befristet auf 5 Jahre.

DerHans  26.01.2018, 19:50
@Lukas220999

Er kann in SEINE Wohnung jederzeit eine Lebensgefährtin mit aufnehmen, wenn die Wohnung nicht definitiv zu klein für zwei Personen ist.

Das Wohnungsrecht ist im Grundbuch eingetragen und kann daher nicht "gekündigt" werden. Es erlischt mit dem Tod des Berechtigten oder mit Ablauf der 5 Jahre.

Da nichts anderes im Vertrag bestimmt ist, gilt § 1093 II BGB, so dass der Vater auch seine Freundin in die Wohnung mitaufnehmen darf.

Ihr müsst trotzdem kündigen, denn nach dem Wohnrecht beginnt automatisch ein normales Mietverhältnis, wenn ihr stillschweigend seinen Verbleib duldet. Setzt ihn eine Frist zur Räumung der Wohnung

Üblichererweise bezahlt ein Wohnrechtsinhaber auch seine Nebenkosten, außer in dem Vertrag wäre noch etwas anderes geregelt. Also wäre es hier erstmal ein Problem zwischen Vater und Tochter. Die Freundin hingegen darf er sehr wohl auch bei Wohnrecht aufnehmen.

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 1093 Wohnungsrecht
(1) Als beschränkte persönliche Dienstbarkeit kann auch das Recht bestellt werden, ein Gebäude oder einen Teil eines Gebäudes unter Ausschluss des Eigentümers als Wohnung zu benutzen. Auf dieses Recht finden die für den Nießbrauch geltenden Vorschriften der §§ 1031, 1034, 1036, des § 1037 Abs. 1 und der §§ 1041, 1042, 1044, 1049, 1050, 1057, 1062 entsprechende Anwendung.
(2) Der Berechtigte ist befugt, seine Familie sowie die zur standesmäßigen Bedienung und zur Pflege erforderlichen Personen in die Wohnung aufzunehmen.
(3) Ist das Recht auf einen Teil des Gebäudes beschränkt, so kann der Berechtigte die zum gemeinschaftlichen Gebrauch der Bewohner bestimmten Anlagen und Einrichtungen mitbenutzen.

Sie kann sich beim Notar erkundigen, ob sie bereits die Löschung des Rechtes beantragen kann.

Wenn Vater nicht freiwillig auszieht? Dann lebt er dort ohne Rechtsgrundlage, evtl unter Leihe. Ja, hier würde ich mich von einem Anwalt beraten lassen. Zumal du hier nur einen minimalen Ausschnitt eingestellt hast.