Wer zahlt eine aufgebrochene Wohnungstür?

6 Antworten

1.: Kein Schaden am Hausrat des Verstorbenen und es war auch kein Einbruch im Sinne eines strafbaren Delikts.

2.: Der Mann hat nichts angestellt. Kein Haftpflichtschaden.

3.: Die Wohngebäudeversicherung umfasst nicht Schäden durch Einbruch.

4.: Der Staat? Ganz sicher nicht!

5.: Die Erben? Wenn es welche gibt und diese das Erbe nicht ausschlagen, werden sie nicht drum herum kommen und es wird ihnen dann auch nicht allzu sehr weh tun.

Wenn sie allerdings das Erbe ausschlagen, bleibt nur einer: Der Haus- bzw. Wohnungseigentümer. Dabei allerdings könnte auch die Eigentümergemeinschaft heran gezogen werden, wenn es eine gibt, denn die Wohnungseingangstür trennt, genauso, wie z. B. ein Fenster, das Gemeinschaftseigentum vom Sondereigentum.

albatros  30.12.2021, 16:09
ie Wohngebäudeversicherung umfasst nicht Schäden durch Einbruch.

Es gibt keinen Einbruch sondern eine Notöffnung, das muss man unterscheiden.

bwhoch2  30.12.2021, 16:13
@albatros

Alter Wortklauber! Du hast natürlich recht.

Mein Gedankengang war folgender:

Tür aufgebrochen = Einbruch -> keine Leistung der Wohngebäudeversicherung

Wäre es im Leistungsumfang, wäre natürlich als nächste Entscheidungsfrage gewesen:

Wer hat aufgebrochen und warum?

Bis zur "Notöffnung" bin ich also gar nicht gekommen.

albatros  30.12.2021, 16:22
@bwhoch2
Alter Wortklauber!

Das Kompliment gebe ich gerne zurück.

Guten Rutsch ins Neue Jahr und weiter gute Zusammenarbeit zum Wohle der Fragesteller

wünscht dein Freund albatros

bwhoch2  30.12.2021, 16:53
@albatros

Danke und gleiches gerne auch für Dich.

Der Mieter hat weder fahrlässig noch schuldhaft das Öffnen der Tür mit brachialer Gewalt verursacht. Hier ist deshalb zunächst der Vermieter und danach die / seine Gebäudeversichrung zum Schadensausgleich verpflichtet. Zumal auch zu beachten ist, dass auch der Mieter selbst über seine anteilige Betriebskostenzahlung versichert ist.

Möglicherweise wäre hier die Inanspruchnahme eines Notfallschlüsseldienstes sinnvoll gewesen um den Schaden zu minmieren.

Als Hinterbliebener / Erbe des Verstorbenen wäre demnach ein Schadensersatzanspruch des Vermieters zurückzuweisen.

Ähnlich, wenn Dritte durch Vandalismus die Tür eingetreten hätten. Da kann auch nicht der Mieter abkassiert werden.

Answer1234567  30.12.2021, 16:26
Möglicherweise wäre hier die Inanspruchnahme eines Notfallschlüsseldienstes sinnvoll gewesen um den Schaden zu minmieren.

Bei einer bewusstlosen Person hinter der Tür? Du bist witzig... Ich glaube, da hatte der Zustand der Tür keine allzu hohe Priorität.

Wahlweise Hausrat oder Haftpflicht des Mannes, wenn er zum Zeitpunkt des Schadens noch gelebt hat.

Komplizierter wird es wenn der Schaden nach dem Tod eingetreten ist, denn die Versicherung endet mit dem Tod. Dann müssten Wahrscheinlich die Erben eintreten, denn sie erben in der Regel den Mietvertrag und haften dann für Schäden gegenüber dem Vermieter.

Könnte aber eine interessante Diskussion mit der Versicherung werden, wenn man für einen Verstorbenen einen Schaden geltend machen will.

Bernhard554  30.12.2021, 15:24

ich würde es als Vermieter der Wohngebäudeversicherung melden, die der Mieter ja anteilsmäßig mit bezahlt hat

tinalisatina  30.12.2021, 15:49
und haften dann für Schäden gegenüber dem Vermieter.

In dem Fall nicht.

kevin1905  30.12.2021, 16:32

Seit wann gehört ein Türrahmen zum Hausrat? Ist das jetzt ein Trend, dass man beim Umzug die Türen mitnimmt?

wattdennnu2  30.12.2021, 18:32
denn sie erben in der Regel den Mietvertrag und haften dann für Schäden gegenüber dem Vermieter.

Was soll das denn sein? Sippenhaft?

Die Pflicht den Schaden zu begleichen trifft den Mann mit Atemnot. Versichert wird der Schaden selten sein (möglich ist hier die Haftpflicht wenn mietgegenstände enthalten sind).

Nach seinem Erben haftet seine erbmasse und damit trifft der Schaden die Erben.

albatros  30.12.2021, 16:23

Kaum, da liegst du voll neben der Spur.