Darf die Miete für Kaltwasserzähler nach Verbrauch abgerechnet werden?
In unserer Nebenkostenabrechnung werden die Miet- und Ablesekosten für die Wasserzähler nach unserem Verbrauch berechnet und nicht pro Zähler. Wer also viel Wasser verbraucht, zahlt auch viel Miete. Ist das korrekt?
4 Antworten
Ja, natürlich; und wenn es mietvertraglich so vereinbart wurde doch erst recht, oder? Aufgrund der gesetzlichen Vorgaben hat ein Vermieter solche Kosten und Lasten ja auf die Wohnfläche zu verteilen und kann, wenn denn Erfassungsgeräte vorhanden sind, auch davon abweichen. Sonderregeleungen gibt es für ETW, denn die werden ja abgerechnet wir ein EFH und die ET dürfen mehrheitlich beschließne, wie sie verteilen möchten, so jedenfalls der BGH.
Ja, die gesamten Wasserverbrauchskosten inkl. Kosten des Betriebs werden nach Verbrauch abgerechnet, wenn das möglich und so vereinbart ist
Das ist falsch..Ablesekosten müssen in der Rechnung des Abrechnungsservice auftauchen. Miete für Wasserzähler werden extra in der Abrechnung aufgeführt. Beide Posten müssen anteilmäßig auf die Personen umgelegt werden
Vielleicht solltest die Frage richtig lesen. Da gehts nicht um Verbrauchskosten
Vielleicht solltest Du § 556a BGB und § 2 BetriebskostebV lesen...
Zitat:
"Betriebskosten, die von einem erfassten Verbrauch oder einer erfassten Verursachung durch die Mieter abhängen, sind nach einem Maßstab umzulegen, der dem unterschiedlichen Verbrauch oder der unterschiedlichen Verursachung Rechnung trägt."
"die Kosten der Wasserversorgung,
hierzu gehören die Kosten des Wasserverbrauchs, die Grundgebühren, die Kosten der Anmietung oder anderer Arten der Gebrauchsüberlassung von Wasserzählern sowie die Kosten ihrer Verwendung einschließlich der Kosten der Eichung sowie der Kosten der Berechnung und Aufteilung, die Kosten der Wartung von Wassermengenreglern, die Kosten des Betriebs einer hauseigenen Wasserversorgungsanlage und einer Wasseraufbereitungsanlage einschließlich der Aufbereitungsstoffe;"
Diese Kosten werden alle nach DEMSELBEN Abrechnungsmaßstab umgelegt, wenn möglich nach Verbrauch, so das deutsche Recht...
Darüber solltest Du nachdenken.
Ach ja, dann hat unser Abrechnungsservice (Minol) seit Gründung falsche Rechnungen erstellt?
Brauch ich nicht, das ist mein Beruf... ;-)
Offensichtlich, insbesondere wenn er nach Personen abgerechnet hat. Denn rechtlich wäre ja allenfalls gem. § 556a Abs. 1 BGB noch die Abrechnung nach Wohnfläche möglich, sonst aber nichts. Die Abrechnung nach Personen sieht das BGB hierfür nicht vor...
Minol erstellt doch keine falschen Rechnungen, also bitte!
Quatsch mit Sauce, oder? Der 556a kann, muß aber gar nichts. Also bitte!
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Geht es nicht um Ablesekosten.
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Ist die Miete für Meßeinrichtungen umlegbar.
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Kann der Vermieter schlicht die Gesamtkosten Wasser auf die verbrauchten m³ umlegen, FERTISCH!
Die Kosten für Wasser und Abwasser, u. a. die Miete der Zähler, dürfen vollständig, sofern möglich und vertraglich nicht anders vereinbart, nach Verbrauch abgerechnet werden.
Wer vereinbart das mit wem? Der Vermieter mit dem Mieter, oder der Vermieter mit der Ablesefirma? Danke!
??? Der Mieter mit dem Vermieter bzw. Vermieter mit dem Mieter natürlich, wie denn sonst?
Wir haben keinerlei schrifltiche Vereinbarungen bezüglich der Wasserzähler!!!
Nein, das ist definitiv falsch, dafür gibt es keine Rechtsgrundlage. Gem. § 556a BGB müssen die gesamten Wasserkosten nach Verbrauch umgelegt werden, und da gehören gem. § 2 BetriebskostenV auch die Abrechnungs- und Zählergebühren...