Darf die Hausverwaltung einen Generalschlüssel besitzen ( auch für Mietwohnungen)?

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Hier ein Rechtsanwalt dazu:http://www.frag-einen-anwalt.de/Schluesselgewalt-der-Hausverwaltung-__f18534.html

Das darf die Hausverwaltung mit zustimmung der Eigentümer. Die Hausverwaltung darf aber nicht einfach so ohne Grund die Wohnungen betreten das wird sie auch nicht machen denn das gehört nicht zu den Aufgaben einer Hausverwaltung und würde viel zu viel Zeit in anspruch nehmen wofür sie nicht bezahlt wird. Wo die Hausverwaltung ihren Sitz hat ist völlig egal sie will ja auch keine Mieter "kontrollieren" oder "ausspionieren" sondern ist für die Werterhaltung der Immobilie im Auftrag der Eigentümer tätig.

Woher weisst du dass Alle Eigentümer nichts davon wissen? Die eigentümer haben einen Vertrag mit der Hausverwaltung abgeschlossen und sich diese rausgesucht die Hausverwaltung bennent sich nicht selbst und darf nicht machen was sie will sondern ist an den Vertrag gebunden.

Wollzek 
Fragesteller
 02.04.2012, 09:23

Ich bin selber mit im Eigentümerbeirat und habe mich im vorigen Jahr gegen die HV ausgesprochen als diese für die alte HV gewählt wurde. Bei der Beschlußfassung zum Wechsel der Anlage war kein Wort gefallen das die HV einen G- Schlüssel bekommt. Erst als es an den Einbau ging wurde dies beschlossen (vom Beirat). Ich hatte zu diesem Zeitpunkt schon Bedenken angemeldet. Müssen nun alle Eigentümer damit einverstanden sein, und wenn nicht wie ist dann mit dem Schlüssel zu verfahren.Desweiteren ist er für eine Notöffnung nicht relevant da er sich ca. 150 km weit entfernt befindet. Der Schlüsseldienst befindet sich dagegen ca. 2 km entfernt und müsste bei Gefahr im Verzuge die Tür auch ohne Beschädigung aufbekommen.

ProfDrHouse  02.04.2012, 20:17
@Wollzek

ich gehe mal davon aus dass es sich bei deiner Situation um eine WEG handelt dann müssen nicht alle Eigentümer damit einverstanden sein denn es ist wie bei der Wahl die mehrheit gewinnt. Es kann auch sein dass einige nicht anwesend sind, dann muss nur eine Beschlusskräftige mehrheit da sein Jeder Wohnungseigentümer hat eine Stimme, es sei denn, die Gemeinschaftsordnung sieht eine andere Regelung des Stimmrechts vor (die Regel sind Miteigentumsanteile). Die Versammlung ist gemäß § 25 Abs. 3 WEG nur beschlussfähig, wenn die erschienenen stimmberechtigten Wohnungseigentümer mehr als die Hälfte der Miteigentumsanteile vertreten. Für das Beschlussergebnis ist allein maßgeblich, ob die Anzahl der Ja-Stimmen die Anzahl der Nein-Stimmen übersteigt. Stimmenthaltungen sind nicht zu berücksichtigen.

um speziell diese Frage zu beantworten was man als einzelner gegen so einen beschluss machen kann oder wie man da genau vor geht bin ich überfragt. Das beste in so einem Fall ist es Mitglied in einem Eigentümerschutzverein zu werden was ich jedem empfehlen würde der Grund besitzt mit einem geringen Jahresbeitrag(der absetzbar ist) bekommt man alle nötige Unterstüzung Kostenlos. Von anwaltlicher Beratung über Steuerhilfe. Die werden dieses Problem am besten und vor allem Rechtssicher beantworten können.

noch etwas lektüre zur WEG-Versammlung:

http://www.rechtsanwaltdrpalm.de/versammlung.htm

Wollzek 
Fragesteller
 03.04.2012, 20:02
@ProfDrHouse

besten Dank für die ausführliche Schilderung. Ich werde mich mal mit dem Thema weiter auseinander setzen und darüber weiter berichten

Danke Wollzek

Picea007xyz  29.11.2020, 14:53
@Wollzek

nein. das darf dann auch nur die Feuerwehr.

Nein, darf sie nicht.

Nein, das darf sie nicht. Nur Du allein hast Zugang zu Deiner Wohnung und alle anderen, die von Dir einen Schlüssel haben.

Meine Hausverwaltung geht fast immer ohne zu fragen in die Wohnungen selbst wenn Leute noch schlafen und die in Wohnung müssen denn ohne genauen Termin nur mit einem Zeitraum von dann bis dann egal ob man Eigentümer ist oder Mieter .Ich bin Eigentümer und habe das betreten meiner Wohnung komplett und sagt und das schriftlich und dauerhaft außer bei Gefahr im Verzug wenn. Ich nicht anwesend bin .Kann mich die Verwaltung zwingen nicht meinen eigenen Schließzylinder einzubauen als Eigentümer einer und meiner Wohnung ?