Darf der Chef das Trinkgeld behalten um die Fehler in der Kasse auszugleichen, kennt jemand die passenden Paragraphen die dagegensprechen?

4 Antworten

Das darf der Chef nicht - Kassenfehlbestände sind nur unter den Voraussetzungen der Arbeitnehmerhaftung auf den Arbeitnehmer abwälzbar.

Wenn es eine Mankovereinbarung gibt, dann muß der ArbN den Fehlbetrag ausgleichen (Mankogeld wird monatlich mit dem Gehalt ausgezahlt) - dann haftet der ArbN auch nur monatlich bis zur Höhe des Mankogeldes. Es ist auf den Monat abzustellen; z. B. wenn es im Monat x kein Manko gab, darf das nicht im Folgemonat zum Ausgleich verwendet werden) - hierbei kommt es für den Ausgleich nicht auf ein Verschulden an.

Fehlt eine solche Vereinbarung muß der ArbG dem ArbN eine Schuld nachweisen (auch wenn das Mankogeld ausgeschöpft ist, muß eine Schuld für den übersteigenden Betrag festgestellt werden) - dann kommt es auch auf den Grat der Schuld an.

Wenn die Kasse von mehreren Personen bedient wird oder der Chef oder eine andere Person z. B. ohne Dein Beisein tagsüber Geld aus der Kasse nimmt oder einlegt scheidet eine Haftung grundsätzlich aus, es sei denn auch hier wird die Schuld nachgewiesen.

Fehlbeträge, die im üblichen Ablauf passieren können bleiben bei einer Haftung außen vor.

Liegt das Nettogehalt unter dem Pfändungsfreibetrag darf es auch nicht vom Gehalt abgezogen werden.

In den meisten Fällen kann eine Schuld, die zu einer Haftung führt, nicht durch den ArbG nachgewiesen werden.

DerSchopenhauer  04.09.2015, 23:14

Eine Mankovereinbarung ohne Zahlung eines Mankogeldes mit dem Gehalt, ist unwirksam.

Das Mankogeld kann vom ArbN behalten werden, wenn es keine Fehlbestände im Monat gegeben hat - also ein zusätzliches Gehaltsplus als Belohnung für eine sorgfältige Kassenführung.

Das Mankogeld bis 16 € im Monat ist steuer- und sozialversicherungsfrei.

DerSchopenhauer  04.09.2015, 23:16
@DerSchopenhauer

Du schreibst, daß Du in einem Eiscafé arbeitest - d. h. wohl, daß mehrere Mitarbeiter Zugang zu EINER Kasse haben - damit scheidet eine Haftung defacto aus - es muß schon einer Person die Schuld an dem Kassenfehlbestand nachgewiesen werden - das dürfte dem ArbG im Regelfall nicht gelingen...

Nein das Trinkgeld behälts du aber die fehler der Kasse msust ich du dann nachbezahlen aber wenn dein chef nett ist macht das doch nix wenn man paar euro falsch gerechet hat

Hast ausschließlich du Zugriff auf die Kasse? Wird die Kasse bei jeder Übergabe gezählt?

Das darf er nicht - aber er kann verlangen, dass du den Fehlbetrag ausgleichst. Kommt also auf das Gleiche heraus.