Darf das die Polizei?

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§ 102 StPO ...

Bei dem, welcher als Täter oder Teilnehmer einer Straftat oder der Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei verdächtig ist, kann eine Durchsuchung der Wohnung und anderer Räume sowie seiner Person und der ihm gehörenden Sachen sowohl zum Zweck seiner Ergreifung als auch dann vorgenommen werden, wenn zu vermuten ist, daß die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen werde.   Quelle: http://bundesrecht.juris.de/stpo/__102.html

Somit darf die Polizei dies und zwar mit allen ihr zur Verfügung stehenden Mitteln. Den Hund musst du im übrigen ins Auto lassen (der Hund ist in dem Falle kein Hund sondern 'Mitarbeiter der Polizei').

Ari89 
Fragesteller
 31.03.2011, 00:48

Ja was wenn ich meinen Dobermann im Auto habe ? Der kennt kein spaß er zerreißt den Polizeihund 

deFleescha  31.03.2011, 01:00
@Ari89

Dann werden die netten Kollegen der Polizei dafür Sorgen, dass der Dobermann das Auto verlässt, bevor der Polizeihund seine Arbeit aufnimmt.... ;o) ...

crazykitty1990  31.03.2011, 01:08
@Ari89

In diesem Fall hast du ein noch größeres Problem. Denn ein Hund muss, falls er aus dem Auto entwischen könnte ebenfalls einen Maulkorb tragen, wenn er so aggressiv ist. Ganz einfach auch aus dem Grund, falls du einen Autounfall hättest und der Hund dann die Rettungsarbeiten behindern könnte oder durch die Gegend rennen und andere Menschen verletzen.

PepsiMaster  31.03.2011, 10:02

Diese Ermächtigungsgrundlage greift nur, wenn der Besitzer der Sache bereits Verdächtiger einer Straftat ist.

Solche Kontrollen wie vom Fragesteller beschrieben, werden i.d.R. gem. dem Polizeigesetz des jeweiligen Bundeslandes durchgeführt. Danach ist es kein Problem, im Rahmen einer präventiven Personenkontrolle auch die Person und evtl. mitgeführte Sachen (z.B. ein Fahrzeug) zu durchsuchen (vgl. §18 Abs. 2 Nr. 6 iVm. §§36,37 HSOG).

Die Polizei braucht für all ihr Handeln eine Ermächtungsgrundlage. Das können die Polizeigesetze der Länder bzw. des Bundes und die Strafprozeßordnung sein. Das bayerische Polizeigesetz sagt zur Durchsuchung von mitgeführten Gegenstanden, wozu auch PKW zählen, Folgendes:

§ 22 PAG (Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Bayerischen Staatlichen Polizei) - Durchsuchung von Sachen
(1) Die Polizei kann außer in den Fällen des § 13 Abs. 2 Satz 4 eine Sache durchsuchen, wenn
1. sie von einer Person mitgeführt wird, die nach § 21 durchsucht werden darf,
2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine Person befindet, die
a) in Gewahrsam genommen werden darf,
b) widerrechtlich festgehalten wird oder
c) hilflos ist,
3. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine andere Sache befindet, die sichergestellt werden darf,
4. sie sich an einem der in § 13 Abs. 1 Nrn. 2 oder 5 genannten Ort befindet oder
5. sie sich in einem Objekt im Sinn des § 13 Abs. 1 Nr. 3 oder in dessen unmittelbarer Nähe befindet und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass Straftaten in oder an Objekten dieser Art begangen werden sollen,
6. es sich um ein Land-, Wasser- oder Luftfahrzeug handelt, in dem sich eine Person befindet, deren Identität nach § 13 Abs.1 Nr. 4 festgestellt werden darf; die Durchsuchung kann sich auch auf die in dem Fahrzeug enthaltenen Sachen erstrecken.

(2) Bei der Durchsuchung von Sachen hat der Inhaber der tatsächlichen Gewalt das Recht, anwesend zu sein. Ist er abwesend, so sollen sein Vertreter oder ein anderer Zeuge hinzugezogen werden. Dem Inhaber der tatsächlichen Gewalt ist auf Verlangen eine Bescheinigung über die Durchsuchung und ihren Grund zu erteilen.

Nachzulesen unter http://www.polizeirecht.de/polizeiaufgabengesetz-Bayern.htm#Durchsuchung_von_Sachen

Nils2  31.03.2011, 01:57

Ich halte den § 102 StPO hier allerdings für angebrachter.

marcopolo79  31.03.2011, 08:30
@Nils2

nur dass das auto keine wohung oder ein sonst. raum ist und das hier mehr nach einer verdachtsunabhängigen kontrolle aussieht und daher eher dem präventiven als dem repressiven bereich zuzurechnen sein wird. von daher bin ich mir bei § 102 stpo nicht sicher. müsste man mal im kommentar nachschauen, ob der pkw ein sonst. raum i.s.d. norm is.

PepsiMaster  31.03.2011, 10:04
@Nils2

der §102 StPO hat wesentlich höhere Voraussetzungen .. die Betroffene Person muss z.B. Verdächtige einer Straftat sein.

Nils2  31.03.2011, 15:37
@marcopolo79

Die Vorraussetzungen des § 102 StPO ermächtigen nicht nur zur Durchsuchung einer Wohnung, sondern auch einer Person und ihrer Sachen. Das Auto ist eine Sache in diesem Sinne (genauso z.B. ein Rucksack).

Eine verdachtsunabhängige Kontrolle ist nur im Sinne der allgemeinen Verkehrskontrolle gem. § 36 (5) StVO möglich. Eine verdachtsunabhängige Durchsuchung gibt es jedoch nicht.

Entscheidend ist die Zielrichtung. StPO bei Strafverfolgung; hier könnten die Beamten die Durchsuchung mit dem Verdacht begründet haben, dass in dem Auto Drogen transportiert werden. Zur Gefahrenabwehr sind die Polizeigesetze der Länder (bzw. des Bundes) heranzuziehen. Aber auch Durchsuchungen auf diesem Gebiet müssen entsprechend begründet werden. Eine Durchsuchung "einfach so" gibt es nicht und wäre nicht rechtmäßig.

Es kann natürlich davon ausgegangen werden, dass die Beamten ihre Maßnahme anständig begründen konnten.

PepsiMaster  31.03.2011, 15:47
@Nils2

Die Ermächtigungsgrundlage für verdachtsunabhängige Kontrollen gibt es in erster Linie in den Polizeigesetzen der Bundesländer (z.B. §18 Abs. 2 Nr. 6 HSOG in Hessen; §13 PAG in Bayern). Hiernach können z.B. alle Fahrzeuge inkl. ihrer Insassen kontrolliert werden, die sich an bestimmten Orten aufhalten oder auf Straßen unterwegs sind, die für den überregionalen/internationalen Verkehr benutzt werden. Im Rahmen dieser Kontrollen dürfen i.d.R. auch Personen und mitgeführte Sachen durchsucht werden, ohne dass der Verdacht einer Straftat erforderlich ist (wie beim §102 StPO).

§36 Abs. 5 StVO dient ja in erster Linie zur Überprüfung der Fahrtüchtigkeit des Fahrzeugführers und des Fahrzeugs. Hierbei ist eine genaue in Augenscheinnahme des Fahrzeugs statthaft, die von außen betrachtet, einer Durchsuchung sehr ähnlich sein kann.

Nils2  31.03.2011, 16:21
@PepsiMaster

Na dann Helau, wenn Du tatsächlich auf dieser Grundlage Durchsuchungen durchführst. Ich bin im HSOG nicht zu Hause, aber habe es mir gerade einmal angesehen. Die Durchsuchung nach § 18 kann nur zur Feststellung der Identität durchgeführt werden, d.h. es darf nur nach Ausweispapieren durchsucht werden. Für alles weitere wären dann die §§ 36, 37 anzuwenden und die zeigen - wie in allen Polizeigesetzen - klare Grenzen auf, wozu durchsucht werden kann. Und das ist auch gut so, weil eben Willkür auf Generalklausel-Art zu verhindern ist.

PepsiMaster  01.04.2011, 13:34
@Nils2

Dann hast Du nicht genau genug gelesen .. sowohl meinen Kommentar, als auch die §§ des HSOG.

Ich sprach lediglich vom Einstieg in die verdachtsunabhängige Kontrolle! Dieser erfolgt über §18! Die Durchsuchung erfolgt dann selbstverständlich gem. §§36, 37. §36 Abs. 3 erlaubt z.B. die Durchsuchung nach Waffen o.ä. bei jeder Identitätsfeststellung gem. §18. Nach anderen Dingen kann unter den Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 in vielen Situationen ebenfalls rechtmäßig durchsucht werden.

Nils2  01.04.2011, 18:19
@PepsiMaster

Allerdings ist ohne nähere Begründung (Stichwort: Tatsachen rechtfertigen die Annahme) auch hier in keiner der Varianten des § 36 eine Durchsuchung des Kofferraums abgedeckt und erst recht nicht der Einsatz eines Diensthunds.

PepsiMaster  01.04.2011, 19:44
@Nils2

selbstverständlich deckt der §36 nicht die Durchsuchung eines Kofferraums ab, da es beim §36 nur um die Durchsuchung von Personen geht. Für die Durchsuchung von Sachen ist der §37 einschlägig.

Gem. §37 Abs. 1 Nr. 1 dürfen mitgeführte Sachen grds. durchsucht werden, wenn die Durchsuchung der Person gem. §36 rechtmäßig ist. Das ist z.B. bei der Durchsuchung nach Waffen o.ä. grds. bei allen Personenkontrollen gem. §18 der Fall.

Bei einer Kontrolle gem. §18 Abs. 2 Nr. 6 (hierzu gibt es einen Katalog, in dem alle Straßen aufgeführt sind, die unter diese Norm fallen) sind sowohl die Durchsuchung der Person als auch der mitgeführten Sachen problemlos rechtmäßig durchzuführen, hier ist die polizeiliche Kriminalstatistik eine ausreichende Tatsache um die Voraussetzungen zu erfüllen.

Ich wüsste im Moment keinen Grund warum die Polizei das nicht darf. Du dürfen auch jederzeit einen Drogen- und Alkoholtest durchführen. Wenn sie einen Verdacht haben, daß Rauschgift eingeführt oder irgendwo erworben wurde muss man halt auch Teile seiner Kleidung ausziehen.

Und auch der Einsatz eines Drogen Spürhundes ist eigentlich ein normales Vorgehen. Also ich sehe da keine negativen Gründe.

Ari89 
Fragesteller
 31.03.2011, 00:42

Ein Bekannter meinte das die Polizei das bei mir gemacht hatt weil ich mich nicht mit dem Gesetz ausgekannt habe und das er an meiner stelle den hund nicht reinlassen würde

Reiswaffel87  31.03.2011, 01:44
@Ari89

Dann würde der Widerstand mittels unmittelbarem Zwang gebrochen. Das ist dann eine unangenehme Sache für den Verweigerer... Polizeiliche Maßnahmen kann man im Nachhinein juristisch überprüfen lassen, sollte sich vorher aber mal das entsprechende Polizeigesetz bzw. die entsprechende Stelle der StPO angesehen haben.

marcopolo79  31.03.2011, 08:32
@Ari89

dann soll er das mal versuchen. Möglichkeit 1: Er wird in den Streifenwagen verfrachtet und das Auto trotzdem vom Hund kontrolliert. Möglichkeit 2: Der Wagen wird sichergestellt, abgeschleppt und auf den Sicherstellungsplatz der Polizei gebracht, bis die Untersuchung abgeschlossen ist. Und dein Freund fährt mit dem Taxi heim.

Hallo,

habt ihr denn gefragt, weshalb ihr so genau kontrolliert wurdet?

 

Evtl. gab es ja kurz vorher eine Straftat und die Täterbeschreibung passte auf Euch?

 

Ich wurde mal als Passant auch sehr genau kontrolliert und stand als Adler am Streifenwagen.

Ein paar Minuten vorher hat allerdings jemand eine Bank ausgeraubt und die Täterbeschreibung war so dürftig, daß jeder mit einer dunklen Jacke kontrolliert wurde.

 

Wenn man höflich wegen dem Grund nachfragt. erfährt man diesen auch ;-)

Reiswaffel87  31.03.2011, 01:42

Wobei du uns noch nicht verraten hast, ob du derjenige warst, der die Bank ausgeräumt hatte. ;)

RuedigerKaarst  31.03.2011, 09:20
@Reiswaffel87

Nö, ich war es nicht, das lohnt sich auch nicht.

 

Der Räuber erbeutete mehrere hundert Euro in Münzen und davon waren einige 10€ Sondermünzen :-D

1. ohne weiteres darf die Polizei das natürlich nicht, sondern nur mit entsprechender gesetzlicher Ermächtigungsgrundlage. Bei einer solchen präventiven Kontrolle, wenn also der Verdacht einer Straftat noch nicht vorliegt, gibt es entsprechende Ermächtigungsgrundlagen im Polizeigesetz des jeweiligen Bundeslandes (in Bayern §13 iVm. §22 PAG). Im Rahmen der Personenkontrolle darf die Person unter bestimmten Voraussetzungen auch durchsucht werden, ebenso die mitgeführten Sachen der Person (z.B. das Fahrzeug).

2. im Rahmen einer solchen Kontrolle, muss man auch der Anordnung nachkommen, aus dem Fahrzeug auszusteigen oder Strümpfe/Schuhe auszuziehen (gehört zu einer gründlichen Durchsuchung einfach dazu).

3. Der Hund kann ebenso zu einer gründlichen Durchsuchung notwendig sein. EGL ist weiterhin im PAG.