polizei und tüv

12 Antworten

Hallo Corinnaettl. Wenn das KFZ auf einem Privatgrund steht, haben Beamte keine Handlungsbefugnis tätig zu werden. Anders sähe es auf Parkplätzen/Bürgersteig, im Straßenverkehr oder wenn er gesehen hätte dass das Fahrzeug bewegt wurde, aus. Lg

wenn er gesehen hat das dieses auto so unterwegs war ja, wenn er still steht seit ablauf nein

Öffentlicher Verkehrsraum:

Öffentlicher Verkehr findet nicht statt, wenn z.B. wegen Bauarbeiten durch Absperrschranken oder ähnliche wirksame Mittel alle Verkehrsarten (auch Fußgänger- oder Radverkehr) ausgeschlossen werden, durch wirksame Mittel ein Zugang/eine Zufahrt von Unberechtigten verhindert wird (Parkchips, Pförtner, völlig abgesperrte Privatfläche** usw**.) oder der optische Eindruck alle Verkehrsarten ausschließt (z.B. durch Rasen eingedeckter besonderer Bahnkörper (siehe Bahnkörper) der Strab).

http://www.sicherestrassen.de/Urteile/index.htm?http://www.sicherestrassen.de/Urteile/VKZUrteile.htm

Nach der Rechtsprechung genügt bereits ein hochgeklappter Sperrpfosten um das Privatgrundstück vom öffentlichen Verkehrsraum abzutrennen. Nichts mit Umzäunung oder gegen Zutritt gesichert.

Solange es nur dort steht nicht.

Da hier so viele halbrichtige Antworten im Raum stehen, die Frage gab es öfters schon:

JA, der Strafzettel ist zu Recht, jedes FAhrzeug, das zum Strassenverkehr zugelassen ist, muß zur HU vorgeführt werden unabhängig davon wo es gerade steht, das ist egal, ob es auf privatem Grund steht, in der Garage oder im Keller. Einfache Regel, wenn zugelassen, dann HU pflichtig. ** Rechtsquelle: §29(1) StVZO

(1) Die Halter von zulassungspflichtigen Fahrzeugen im Sinne des § 3 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und kennzeichenpflichtigen Fahrzeugen nach § 4 Absatz 2 und 3 Satz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung haben ihre Fahrzeuge auf ihre Kosten nach Maßgabe der Anlage VIII in Verbindung mit Anlage VIIIa in regelmäßigen Zeitabständen untersuchen zu lassen. Ausgenommen sind

1. Fahrzeuge mit rotem Kennzeichen oder Kurzzeitkennzeichen, 2. Fahrzeuge der Bundeswehr und der Bundespolizei.**

weitere Ausnahmen gibt es nicht.

Wenn das FAhrzueg sich nicht im Geltungsbereich der StVZO (Ausland) befindet, dann ruht die Vorführpflicht solange, bis es zurückkommt, dann muß die HU an der nächsten Prüfstelle auf Deutschen Gebiet nachgeholt werden, dann darf (wenn man den auslandsaufenthalt belegen kann) kein Strafzettel verhängt werden.