Dalrehensvertrag unter Drohung unterschrieben

6 Antworten

Nimm dir einen Anwalt und lasse dich beraten. Mal abgeshen davon, dass man auch unter Drohungen keinen Darlehnsvertrag unterschreibt, wird er wohl nachweisen müssen, welche Sachwerte er dir hat zukommen lassen. Ob der Vertrag gültig ist, das muss ein Gericht entscheiden. Lass keine Zeit verstreichen und nimm dir sofort einen Anwalt. Lass dich nicht weiter mit Drohungen einschüchtern.

Du solltest die Forderung zurückweisen - schriftlich - und auch in diesem Schreiben aufführen, dass Du zu der Unterschrift gezwungen wurdest. Geht er dennoch vor Gericht, ist es für beide Seiten schwierig die Ansprüche anzumelden und zu belegen, dass es gar keinen echten Vertrag gegeben hat. Es ist davon auszugehen, dass ein Richter dann einen Vergleich vorschlägt.

warum bist du nicht sofort zur Polizei gegangen und hast gesagt, dass er dich bedroht hat?

Eine Anfechtung ist überhaupt nur binnen Jahresfrist zulässig, § 124 BGB, 12 Monate nach Unterschrift also ausgeschlossen.

Und dann muss man schon substantiiert und glaubhaft vortragen dass man tatsächlich zu etwas gezwungen wurde, was man schlicht hätte verweigern können. Oder ob es sich in Anbetracht der eigegangenen hohen Verpflichtung nicht vielmehr um eine Schutzbehauptung handelt, so der erwartbare Gegenvortrag.

Auch wenn man vor Gericht und auf hoher See bekanntlich in Gottes Hand ist, der Sachlage nach hat dein Ex einfach die besseren Karten - da muss man sich schon fragen lassen, ob man den beweislichen Forderungsanspruch eines schriftlichen Darlehensvertrages um beträchtliches Risiko der Anwalts- und Gerichtskosten erhöhen möchte :-(

G imager761

§ 240 StGB Nötigung

(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter 1. eine andere Person zu einer sexuellen Handlung nötigt, 2. eine Schwangere zum Schwangerschaftsabbruch nötigt oder 3. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht

Ab zum Anwalt und gleichzeitig den Sachverhalt bei der Polizei zur Anzeige bringen