buchungssatz verdeckte gewinnausschüttung

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Ist die vGA nicht ein außerbilanzieller Vorgang (weil KöSt-Recht)? In der Bilanz sind die WG mit den AK auszuweisen. Da kann man doch nicht einfach den Wert des Grundstücks mindern. Oder hat sich da was geändert (bin nicht auf dem neuesten Rechtsstand).

was ist denn KöST? Körperschaftssteuer (KSt) ?

@Kalinar

auf jeden Fall mus der Wert in der Bilanz gemindert werden (ist ja auch eine dauerhafte Wertminderung)...kann aber sein dass das irgndwie über außerplanmäßige AfA gemacht wird und die vga dann außerbilanziell (aber wie dann?) verrechnet wird.. ich hab leider keine ahnung... und montag is die klausur :(

@Kalinar

die vGA ergibt sich aus § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG.

Änderungen in der Bilanz können sich nur aus § 5 EStG oder aus dem HGB ergeben. In beiden Vorschriften wirst Du aber nichts über vGA finden.

Willst Du eine Wertkorrektur in der Bilanz vornehmen, brauchst Du dafür eine Vorschrift. Im Gegensatz zur vGA ist bei der offenen GA ein Vermögensabgang zu verzeichnen, der bilanziell aufzunehmen ist. Die vGA ist aber eine steuerliche Vorschrift. Sie ändert nichts an den Bilanzierungsvorschriften (Bilanzierung zu den AK, Niederstwertprinzip, usw.).

Sofern Du berechtigt bist, den Gebäudewert abzuschreiben, ist das ggf. eine aAfA, die Du an Gebäude buchst (nix mit vGA).

Wenn Du dann den Handelsbilanzgewinn ermittelt hast, buchst Du außerbilanziell die vGA (=aAfA) wieder hinzu und hast dann den Steuerbilanzgewinn.

Für mich wäre das so logischer.

In der Hoffnung, dass das so richtig ist, wünsche ich Dir alles Gute für die Klausur.

Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt vor, wenn sie in der Person des beherrschenden Gesellschafters begründet ist. Ausserdem muss sich die vGA auf den Gewinn im Sinne des § 4 Abs. 1 Einkommensteuergesetz auswirken, denn das Körperschaftsteuergesetz bezieht sich hierzu auf die Vorschriften des EStG. Aus dem überhöhten Kaufpreis ergibt sich keine verdeckte Gewinnausschüttung, denn hier liegt nur ein Aktiv-Passivtausch vor. Gewinnmäßige Auswirkungen ergeben sich erst bei der Abschreibung und möglicherweise später beim Verkauf. Daher ist hinsichtlich der laufenden AfA eine vGA in Höhe der überhöhten AfA zu erfassen, aber nicht in der Bianz, sondern in der Einkommensermittlung der GmbH