Bis wann darf man sich die Haare föhnen?

24 Antworten

§ 117 OWiG - Ordnungswidrig handelt, wer ohne berechtigten Anlass oder in einem unzulässigen oder nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß Lärm erregt, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen. Dabei handelt es sich um verhaltensbedingten Lärm, z.B. Geschrei, Maschinenlärm, Fahrzeuge, Musik aller Art usw. § 117 OWiG ist gegenüber anderen Vorschriften subsidiär (z. B. Landesrecht, Ortsrecht).

duschen fällt nicht drunter und föhnen auch nicht, begründung für Duschen=Hygiene und naja Haareföhnen damit man sich nicht erkältet, also keine Ordnungswiedrigkeit

@Denise180685

Hier geht es um Lärmschutz. Das Hygiene-Argument zieht hier nicht.

Das hat auch mit Rücksichtnahme zu tun. Stell Dir mal vor Dein Nachbar muß um 4 Uhr aufstehen und um 0.00 Uhr tobt sich einer mit dem Fön aus? Werd dürfte sich danach wohl an der Tür austoben? Grundlegend gibt es aber in der sogenannten Hausordnung Ruhezeiten. Meist von 22 Uhr bis 6 Uhr. VG

Stell Dir vor Du hast Schichtdienst und kommst um 02:00 Uhr verschwitzt nach Hause. Ich würde dann erstmal duschen gehen...

@Husband

Gibt es auf deiner Arbeit keine Dusche?

Auch wenn die Hausordnung nachts ein Wasserstopp verlangt, dürfen Mieter trotzdem nach Mitternacht duschen.

Richter weichen das Badeverbot auf und entmachten die Hausordnung: Ein Mieter darf auch mitten in der Nacht duschen - selbst wenn Hausregeln Wasserrauschen nach 22 Uhr verbietet.

Wasserverbot versus Grundgedanken des Mietrechts

Eine Vermieterin kündigte fristlos, weil ihre Mieterin in zahlreichen Nächten nach 24.00 Uhr gebadet und Mitbewohner gestört hatte.

Die Mieterin habe ständig und hartnäckig mietvertragliche Pflichten verletzt und insbesondere gegen die Hausordnung verstoßen, begründete die Vermieterin. Tatsächlich stand in der Hausordnung, dass zwischen 22.00 Uhr und 4.00 Uhr nicht gebadet werden darf.

Eine derartige Klausel sei nach Einschätzung der Kölner Richter aber unwirksam, da sie gegen das AGB-Gesetz verstoße. „Sie benachteiligt den Mieter unangemessen und ist mit wesentlichen Grundgedanken des Mietrechts nicht vereinbar.“ Der Mieter könne ein vorhandenes Bad grundsätzlich zu jeder Tages- und Nachtzeit benutzen.

Bestimmte Badezeiten ließen sich aus dem Mietgebrauch selbst nicht ableiten; entsprechende Formularklauseln seien unzulässig. Das Geräusch ein- und ablaufenden Wassers zähle zu den normalen Wohngeräuschen, die von allen Mitbewohnern hingenommen werden müssten. Waschen, auch nächtliches Duschen oder Baden, gehöre zu einem hygienischen Mindeststandard, der ohne weiteres normaler Lebensführung eines Mieters zugeordnet werden könne.

Das Landgericht habe allerdings offen gelassen, ob die Nachbarn auf Grund störender nächtlicher Badegeräusche die Miete kürzen könnten.

Aktenzeichen: Landgericht Kön 1 S 304/96.

Beschänkung der Badzeiten

Richter des Oberlandesgerichts Düsseldorf beschränken zeitlich das Duschrecht: "30 Minuten in der Nacht genügen für vorbereitende und abschließende Tätigkeiten wie Ein- und Ablaufenlassen des Badewassers." Dauerduschen - etwa drei Stunden lang - hält das Oberlandesgericht dagegen für unzulässig.

Aktenzeichen: Oberlandesgericht Düsseldorf 5 Ss (Owi) 411/90 - (Owi) 181/90

Eigentümer müssen sich an ihr Verbot halten

Beschließen Eigentümer einer Wohneigentumsanlage ein Bade- und Duschverbot zwischen 23 und 5 Uhr, müssen die Zeiten eingehalten werden.

Aktenzeichen: Bayerisches Oberstes Landesgericht WM 91, 299. WM: Zeitschrift "Wohnungswirtschaft und Mietrecht"

(sueddeutsche.de/ AP)

man darf niemenden vorschreiben bis wann er seine persönliche hygiene machen darf kann ja auch sein das man erst um 22 uhr nach hause kommt es ist gesetzeswiedrig jemanden sowas vorzuschreiben

Bis sie trocken sind.