Bilanzgewinn bei Verlustvortrag im Vorjahr?

3 Antworten

Der Verlustvortrag wird mit dem Jahresüberschuss verrechnet. Erst wenn diese Verrechnung im positiven Bereich liegt, muss etwas versteuert werden, ansonsten nennt man es Liebhaberei.

OldMoses 
Fragesteller
 13.10.2016, 11:30

Also ist die Besteuerungsgrundlage doch der Bilanzgewinn? Also wenn man keine Rückstellungen oder Entnahmen hat.

Hefti15  13.10.2016, 11:34

Das nennt man doch nicht Liebhaberei!

Selbstverständlich gibt es x Varianten bzw. Möglichkeiten bei denen z.B. auch über einen angemessenen Zeitraum nur Verluste entstehen und dann z.B. die Tätigkeit eingestellt wird und keine Liebhaberei vorliegt.

zu versteuern ist der - möglicherweise bereinigte - Jahresüberschuss abzüglich der steuerlichen Verlustvorträge.

Das ist das Einkommen der GmbH.

Da aber auf das Einkommen Gewerbesteuer, Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag zu zahlen sind, mindert sich der Jahresüberschuss und damit auch der Bilanzgewinn entsprechend.

OldMoses 
Fragesteller
 13.10.2016, 12:11

Also stimmt meine Berechnung von oben so?
Der versteuerte Bilanzgewinn kommt dann ins EK der Bilanz, der Verlustvortrag von dem aktuellen ins Folgejahr auf die Aktivseite oder?

OldMoses 
Fragesteller
 13.10.2016, 12:30

Beziehungsweise:
Ergebnis v.St
-Verlustvortrag
=zu versteuerndes Ergb.(=Bilanzgewinn)
- Steuern
= Ergebnis nach St.

Zuerst solltest du wissen, dass "steuerlicher Verlustvortrag" und "bilanzieller Verlustvortrag" unterschiedliche Sachen sind und in der Regel auch vom Betrag voneinander abweichen.

Dann solltest du wissen, dass der JÜ nicht die Besteuerungsgrundlage ist. Die Besteuerungsgrundlage ist das "zuversteuernde Einkommen". Dieses geht zwar vom JÜ aus, allerdings gibt es steuerlich noch Hinzurechnungen und Kürzungen, die das zuversteuernde Einkommen noch beeinflussen. Diese sind z.B. auf steuerliche Abzugsverbote u.ä. zurückzuführen, die auf den JÜ wieder drauf gerechnet werden (oder umgekehrt).

Jetzt zu deinem Beispiel:

Jahr 1: JÜ Verlust 160.000, dies führt bilanziell zu einem "Verlustvortrag" von 160.000. Kommen wir zum Finanzamt, hier kommt es ggf. zu Hinzurechnungen und Kürzungen. Mit dem entsprechenden Betrag erlässt das Finanzamt einen "Verlustfeststellungsbescheid". (Für dein Beispiel gehen wir jetzt aber davon aus, dass es zu keinem + oder - kommt und das Finanzamt einen Verlustfeststellungsbescheid über 160.000 erlässt.

Jahr 2: JÜ 120.000, führt bilanziell zu einem Bilanzverlust von 40.000. Richtig! Finanzamt: JÜ 120.000, Hinzurechnungen und Kürzungen (für Beispiel je 0,00) führt zum steuerlichen Gewinn von 160.000. Dem steuerlichen Gewinn von 120.000 wird jetzt der Verlustfeststellungsbescheid von 160.000 gegenübergestellt. Von der Verlustfeststellung werden jetzt 120.000 dem steuerlichen Gewinn gegen gerechnet => dies führt zu einem "zuversteuernden Einkommen" von 0,00 und entsprechend keiner Steuer. Außerdem wird ein neuer "Verlustfeststellungsbescheid" über 40.000 erlassen.

Jahr 3: JÜ 200.000, führt bilanziell zu Bilanzgewinn von 160.000. Finanzamt: JÜ 200.000,  Hinzurechnungen und Kürzungen (für Beispiel je 0,00) führt zum steuerlichen Gewinn von 200.000. Dem steuerlichen Gewinn von 200.000 wird wieder der Verlustfeststellungsbescheid von 40.000 gegengerechnet > dies führt zu einem "zuversteuernden Einkommen" von 160.000 => darauf entstehen 15% Körperschaftssteuer=24.000 und darauf wiederum 5,5% Soli=1.320.

Also abschließend zusammengefasst: In deinem Beispiel ist grundsätzlich alles richtig. Jedoch solltest du genau zwischen Bilanz und der "steuerlichen Seite" unterscheiden. Der JÜ selbst ist nicht die Besteuerungsgrundlage, sondern nur die Ausgangsgröße für das "steuerliche Prozedere". Je nach Hinzurechnung und Kürzung können dort sehr unterschiedliche Beträge raus kommen und demnach auch unterschiedliche Verlustvorträge.

Hab gerade noch deine "Zusatzfrage" gelesen, wie das in der Bilanz aufzunehmen wäre. Meinst du die Steuer? Das wäre dann so:

Steueraufwand 25.320 an Steuer-Rückstellungen 25.320

Dies ist bilanziell ein Aufwand und mindert daher deinen bisherigen JÜ von 200.000 um 25.320 => neuer JÜ 174.680!

Finanzamt: JÜ 174.680, Hinzurechnungen +25.320 (Ertragssteuern dürfen nämlich den steuerlichen Gewinn nicht mindern) => Steuerlicher Gewinn = 200.000. Abzgl. Verlustfeststellung.... wie oben.

Ich hoffe ich konnte dir die steuerliche Seite bisschen näher bringen ;)