Bespannen mit Kamera?

9 Antworten

Mit ner Geheimkamera zu spannen kann natürlich auch bei Minderjährigen zu Strafen führen, natürlich wahrscheinlich keine harte Strafen, wenn du dich einsichtig zeigst. Aber Freiheitsstrafen sowie Geldbußen sind natürlich möglich. Sowie die Auferlegung der Verfahrenskosten.

Bei Spannen mit dem Fernglas muss dir erstmal jemand was nachweisen können. Generell sieht man in einer dunklen Wohnung nicht, ob da jemand am Fenster mitm Fernglas steht.

Das Gesetz formuliert es so:

„Wer von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt Bildaufnahmen herstellt oder überträgt und dadurch deren höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.“

schweizerland 
Fragesteller
 06.03.2020, 11:16

Freiheitsstrafe ist Gefängnis oder?

Die Situation, die du da beschreibst ist eine Strafttat, nennt sich je nach Ausführung Stalking oder Verletzung des höchstpersönlichem Lebensbereiches und kann strafrechtlich geahndet werden.

Ja, das ist stafbar und ja es gibt unterschiede zwischen Minderjährigen und Erwachsenen. Minderjährige sind, wie du vielleicht in der Schule mal gehört haben könntest, nicht voll Strafmündig. Was es da für Strafen gibt, kann ich dir allerdings nicht genau sagen, ich denke es geht in die Richtung Geldstrafen oder Sozialstunden, in empfindlichen Fällen kann es möglicherweise auch zu Haftstrafen führen, das ist dann denke ich jedoch nur bei Erwachsenen der Fall (Wie gesagt, ich bin mir da wirklich nicht sicher).

Woher ich das weiß:Recherche

Ab 14 bist du strafmündig und das ist eine Straftat.

schweizerland 
Fragesteller
 06.03.2020, 10:32

Okay, also kommt das vor Gericht. Und was denkst du, mit welcher Strafe würde so jemand etwa bestraft werden?

perledersuedsee  06.03.2020, 10:35
@schweizerland § 201a Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt eine Bildaufnahme herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt,2.eine Bildaufnahme, die die Hilflosigkeit einer anderen Person zur Schau stellt, unbefugt herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt,3.eine durch eine Tat nach den Nummern 1 oder 2 hergestellte Bildaufnahme gebraucht oder einer dritten Person zugänglich macht oder4.eine befugt hergestellte Bildaufnahme der in den Nummern 1 oder 2 bezeichneten Art wissentlich unbefugt einer dritten Person zugänglich macht und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt.

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt von einer anderen Person eine Bildaufnahme, die geeignet ist, dem Ansehen der abgebildeten Person erheblich zu schaden, einer dritten Person zugänglich macht.

(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Bildaufnahme, die die Nacktheit einer anderen Person unter achtzehn Jahren zum Gegenstand hat,

1.herstellt oder anbietet, um sie einer dritten Person gegen Entgelt zu verschaffen, oder2.sich oder einer dritten Person gegen Entgelt verschafft.

(4) Absatz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 3 oder Nummer 4, Absatz 2 und 3 gelten nicht für Handlungen, die in Wahrnehmung überwiegender berechtigter Interessen erfolgen, namentlich der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dienen.

(5) 1Die Bildträger sowie Bildaufnahmegeräte oder andere technische Mittel, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden. 2§ 74a ist anzuwenden.

Mediachaos  06.03.2020, 10:43
@perledersuedsee

Dazu kommt womöglich eine entsprechende Persönlichkeitsanalyse und eine Therapie.

Nirgends ist außerdem beschrieben, welche "Strafe" die so beobachtete Person womöglich lange Zeit mit sich herum trägt, weil so etwas tatsächlich sehr lang nachwirken kann und neben der reinen strafrechtlichen Relevanz schlichtweg menschlich komplett unterirdisch ist.

Turbomann  23.04.2020, 09:31
@schweizerland

Wenn du Filme schaust ist das was anderes, genauso wie wenn jemand die blöden Gerichtsshows anschaut, das sind alles fiktive Fälle, die in der Realität so passieren könnten.

Wenn du schon auf Sexting stehst, dann fragst du sicher nicht nur aus Neugierde, ob Spammen bestraft werden könnte.

Du bist 17 und das wäre doch mal interessant, was du tun würdest, wenn man dich nackt heimlicih fotografieren würde und die Bilder dann weiterschickt oder sie auf deinem Handy, Rechner durch einen dummen Zufall finden würde.

Wenn du noch Minderjährig bist, dann gibt es Gesetze, die das Strafmaß vorgeben und der Richter spricht dann das Urteil.

Du kannst dir im Internet die Paragrafen suchen, welche Strafen es für welche Straftaten gibt.

schweizerland 
Fragesteller
 23.04.2020, 09:33
@Turbomann

ja, ich habe schon darüber nachgedacht, aber ich würde es trotzdem ganz bestimmmt nie tun. Daher doch, habe ich aus neugierde gefragt.

Turbomann  23.04.2020, 09:36
@schweizerland

Ist trotzdem total neben der Kappe, wenn man überhaupt an so was denkt,man sollte lieber an die Mädels denken,wie die sich fühlen, wenn sie das erfahren und man greift in ihre Privatphäre ein..

Je öfters man an solche Dinge denkt, irgendwann setzt man den Wunsch es zu tun auch mal um.

Ist eine Straftat.

Für Minderjährige sind die Strafen natürlich viel Laschet.

Der würde da mit paar Sozialstunden rausgehen und ein Erwachsener wäre paar Monatslöhne los.