bekomme ich noch hartz 4 bei einem brutto 1289 bin alleinerziehend und kinder bzw. zwillinge 15 jahre?

5 Antworten

na dann rechnen wir mal:

Du bist alleinerziehend, also wahrscheinlich LStkl1, hast 2 Kids und ein Brutto von 1289€.

Lt Brutto-Netto-Rechner hast du demnach etwa 980€ netto.

Dir steht Kindergeld zu, bei 2 Kindern macht das nach neuester Berechnung 188€ je Kind, sprich 372€ Kindergeld.

Zum Kindesunterhalt machst du keine Angaben, von daher kann man das nicht mit einbeziehen.

Jetzt zur Berechnung nach SGB2:

Freibeträge werden vom Brutto berechnet und vom netto abgezogen.

Grundfreibetrag: 100 €

Freibetrag 1: 180 € (100-1000€ Lohn/20%)

Freibetrag 2: 28 € (1000 1280€ Lohn/10%)

Gesamtfreibetrag: 308 €

Jetzt der SGB2-Anspruch an sich:

Regelsatz Mutter: 399 €

Regelsatz Kind 1, 15 J.: 302 €

Regelsatz Kind 2, 15 J.: 302 €

Mehrbedarf für Alleinerziehende, 2 Kinder unter 16J: 36% des RS = 143,64€

Gesamtanspruch ohne KdU: 1146,64 €

Zur Aufstockung:

Nettolohn 980 € minus Freibeträge 308 € ergibt eine Anrechnung von insgesamt 672€ aus Arbeit.

Das Kindergeld von 372 € wird angerechnet.

Hinzu kommt, dass Kinder von Leistungsbeziehern Anspruch auf Wohngeld haben, das, oh Wunder, immer ziemlich genau soviel beträgt, dass die Kinder KEINEN Anspruch mehr aus den Regelleistungen haben! Wäre hier also fiktiv 232 € Kinderwohngeld.

Jetzt mal grob alle Anrechnungsbeträge addieren:

Anrechnung aus Job: 672 €

Kindergeld: 372 €

KiWoGeld: ca 232 €

Gesamtanrechnung: 1276 €.

Jetzt muss man die KdU (Miete) mit einbeziehen. Da ich nicht weiß, wo du wohnst, nehme ich den Satz meiner Gemeinde für eine BG mit 3 Personen, das sind max. 485 €.

Nochmal gerechnet:

SGB2 von 1146,64 € plus KdU von 485 € ergibt Maximalanspruch von 1541,64 €.

Abzüglich der Gesamtanrechnung von 1276 € ergibt das pi Daumen eine Aufstockung von etwa 265,64 €.

Dafür darfst du dich dauernd schikanieren lassen!

Mein Tipp:

Beim Finanzamt einen Pauschalfreibetrag füpr die Fahrkosten zur Arbeit eintragen lassen, ergibt ein etwas höheres Netto. Macht bei mir sage und schreibe 170 €/mtl mehr Geld aus (48 Km einfach zum Job mit PKW)

Wenn du KEINEN Unterhalt für die Kids bekommst, hast du Anspruch auf Kinderzuschlag von der Familienkasse! Das sind maximal 140€ pro Kind, also Maximum 280 € bei dir.

Mit diesen beiden Aktionen, erhöhst du dein Einkommen so weit, dass du vom Job Center WEG bist. Damit bist du wieder kreditwürdig und die ganzen unterschwelligen Diskriminierungen wegen des Leistungsbezuges fallen weg.

Einziger Nachteil: Du "darfst" dann GEZ löhnen, das sind auf den Monat gerechnet etwa 18 €.

Das war mein Weg letzten Januar und ich geniesse seitdem jeden Tag, den ich NICHT vom JC gegängelt werde!

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EstherNele  25.07.2015, 17:24

KiWoGeld: ca 232 €

Wo hast du diese Zahlen her?

Kinderwohngeld greift dann, wenn Kinder dadurch völlig aus dem Leistungsbezug fallen. Wenn du aber wie hier Kinder hast mit einem Regelsatz von 302 € und einem anrechenbaren KG von 188€, dann bleibt eine Deckungslücke von 115 €. Das heißt, um komplett keine Leistungen mehr zu kriegen, müsste das Kinderwohngeld so hoch sein, dass es den Mietanteil des Kindes + diese 115 € abdeckt. Das geht eben nicht.

Wenn das Kindergeld + Unterhalt eines Elternteiles  zum Beispiel vollständig die Regelleistung des Kindes und noch einen Teil der KdU deckt, dann kann das funktionieren. In diesem Beispiel funktioniert es nicht, weil der Mietzuschuss "Wohngeld" maximal so hoch sein kann wie der reale Wert der KdU. Damit bleibt die Deckungslücke in der Regelleistung immer noch.

Ich kenne solche Fälle, aber da gibt es noch eine Halbwaisenrente des Kindes bzw. den Kindesunterhalt des geschiedenen Kindsvaters als weitere Einkommen des Kindes.

Ich beziehe mal meinen zuerst geschriebenen Kommentar zu Dea2010 mit ein und mache die Rechnung mal anders auf:

Lohn   1289 Brutto ---> etwa 980 Netto
Kindergeld      376 €
Freibetrag auf Einkommen = 308 €

anrechenbares Einkommen = (Netto - Freibetrag) = 572 €
gesamte anrechenbares Einkommen  = 572 + 376 = 948 €

Den Anspruch auf Kinderwohngeld bezweifle ich, das habe ich im Kommentar erklärt.

Also haben wir einen Bedarf von  1147 € (Regelleistung) + die Kosten der Unterkunft. Dem gegenüber steht ein Einkommen von 948 €.

Damit wird die Aufstockung den Betrag der Bruttowarmmiete + ca. 200 € ausmachen.

Bei einer angenommenen Miete von 500 € also einen Aufstockungsbetrag von 700 €.

Wenn du den Tipp von Dea2010 aufgreifen willst mit dem Kinderzuschlag - den gibt es dann, wenn du ohne den Zuschlag Leistungsempfänger wärst und bei Zahlung des Zuschlages eben nicht mehr.

Da es maximal 140 € pro Kind gibt, also insgesamt 280 €, ist damit eure Hilfebedürftigkeit nicht aufgehoben.

Eine Quelle zum Nachlesen ist http://www.bmfsfj.de/RedaktionBMFSFJ/Broschuerenstelle/Pdf-Anlagen/Merkblatt-Kinderzuschlag.

Das kommt darauf an,was die Kinder außer ihrem Kindergeld noch an Einkommen haben,was du an Netto verdienst,wie viel du pro Monat für deine Fahrkosten zur und von der Beschäftigung aufbringen musst und was du an Warmmiete zahlen musst !

Aber bei deinem Brutto von 1289 €,kann man von einem Nettoeinkommen von ca.980 € ausgehen.

Auf dein Bruttoeinkommen stehen dir nach § 11 b SGB - ll Freibeträge auf dein Erwerbseinkommen zu.

Die setzen sich aus den 100 € Grundfreibetrag zusammen und von den übersteigenden 900 € ( 100 € - 1000 € Brutto )bleiben noch mal 20 % Freibetrag,80 % werden angerechnet und da du noch min.1 minderjähriges Kind hast,gilt die letzte Stufe der Freibeträge von 1000 € - 1500 € Brutto,darauf bleiben noch mal 10 % Freibetrag und 90 % werden angerechnet.

Demnach kommen dann noch einmal von 1000 € - 1289 € Brutto,10 % an Freibetrag dazu,also noch mal 28,90 €.

Das ergibt dann Freibeträge von min.308,90 € pro Monat,diese würden dir schon mal von deinen ca. 980 € Netto theoretisch abgezogen und würde ca. 671,10 € anrechenbares Netto ergeben.

Dazu kommt dann das Kindergeld von 2 x 184 € bzw. dann 188 €,also min. erst mal 368 €,dass ist dann Einkommen des Kindes und wird wie Unterhalt / Waisenrente usw.vorrangig auf den Bedarf des jeweiligen Kindes angerechnet.

Es kommen dann also erst mal min.368 € dazu,also gesamt dann min.1039,10 €,kommt dann noch Unterhalt / Waisenrente oder ähnliches dazu,dann muss das noch dazu addiert werden.

Euer Bedarf nach dem SGB - ll sieht dann derzeit so aus :

- Regelsatz du 399 €

- Alleinerziehenden Mehrbedarf 36 % deines Regelsatzes ( 143,64 € ) für 2 Kinder unter 16 Jahren,über 16 sind es dann 24 % deines Regelsatzes

- 2 x 302 € Regelsatz für die Kinder = 604 €

- KDU - Kosten der Unterkunft und Heizung ( Warmmiete )

Das sind dann also ohne den KDU - schon min. 1146,64 €,abzüglich des anrechenbaren Einkommens würde vorerst eine Differenz von ca. 107,54 € bleiben.

Also ca. 107,54 € + eure KDU - also Warmmiete und davon musst du dann noch den evtl. Unterhalt / Waisenrente usw. abziehen,bliebe noch ein Bedarf offen,dann könnte ein Anspruch auf eine ALG - 2 Aufstockung bestehen.

Was bei dir dann ggf.auch in Betracht kommen würde,ist als vorrangige Leistung Wohngeld + Kinderzuschlag.

Dazu gibt es im Internet kostenlose Rechner für Wohngeld und Kinderzuschlag.

Für das Wohngeld brauchst du zwar ein Mindesteinkommen von 80 % eures Bedarfes nach dem SGB - ll , aber das solltest du mit deinem Netto + Kindergeld usw. erreichen.

Anspruch auf den Kinderzuschlag hättest du aber nur ( pro Kind max. 140 €),wenn du mit deinem / eurem Einkommen + Wohngeld und Kinderzuschlag dann keinen Anspruch mehr auf ALG - 2 hättet.

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Fragesteller
 26.07.2015, 10:01

vielen lieben dank!!!

DerHans  26.07.2015, 12:40

Man kann sich die Art der staatlichen Förderung nicht wirklich frei aussuchen. Vorrangige Ansprüche sind auch vorrangig zu beantragen und einzusetzen,

isomatte  26.07.2015, 21:06
@DerHans

Das hat ja auch keiner behauptet,dass man sich das aussuchen kann !

Nur ist es nicht Aufgabe des Antragstellers eine vorrangige Leistung festzustellen,sondern die des SB - und der hat dann ggf.darauf hinzuweisen.

Das ist durchaus möglich. Es kommt dann auf die tatsächlichen Kosten der Unterkunft an. In den ersten 6 Monaten müssen diese in voller Höhe anerkannt werden.

Das Wohngeld wäre vorrangig zu beantragen. Hast du einen Anspruch auf AlG 2, ist das Wohngeld bereits darin enthalten.

Ja, dir steht Aufstockung zu.