Vater Arbeit/ Frau Hartz 4 /Kindergeld?

8 Antworten

Es wird immer nur für den Haushalt H4 gezahlt und nicht für einzelne Personen, es kann daher nicht einer arbeiten und der andere h4 beziehen. Der Ehemann ist ja für seine Frau unterhaltspfichtig und nicht das Amt. Erst wenn das Gesamteinkommen zu niedrig ist vom Mann inklusive Kindergeld zu niedrig ist, dass alle davon leben können, gibt es H4.

Das Einkommen des Mannes und das Kindergeld der Kinder wird natürlich angerechnet.

Solange die Kinder das Kindergeld zur eigenen Bedarfsdeckung benötigen, gilt dies als Einkommen des jeweiligen Kindes und wird auf dessen Bedarf angerechnet, unter 18 Jahren im Regelfall zu 100 %.

Erst ab 18 Jahren kann das Kind ohne weiteres Einkommen vom Kindergeld min.30 € Versicherungspauschale in Abzug bringen, es würde dann z.B. beim 1 und 2 Kind von derzeit jeweils 204 € Kindergeld max.174 € an anrechenbarem Einkommen übrig bleiben.

Wenn der Vater Erwerbseinkommen erzielt, dann kommt es erst einmal darauf an was er an Brutto verdient und dann vom Arbeitgeber Netto aufs Konto bekommt und auch ob er monatlich für seine Beschäftigung mehr als 70 € für notwendige Aufwendungen wie z.B. für Fahrkosten einsetzen muss.

Auf das Bruttoeinkommen werden Freibeträge nach § 11 b SGB - ll ermittelt, dies würden zunächst 100 € Grundfreibetrag sein, ab 100 € - 1000 € Brutto kommen 20 % und von 1000 € - 1500 € Brutto weitere 10 % an Freibetrag dazu.

Ohne min.1 minderjährigem Kind würden es nur weitere 10 % Freibetrag von 1000 € - 1200 € Brutto sein.

Hätte der Vater also angenommen min.1500 € Brutto pro Monat, dann könnte er max.330 € an Freibetrag von seinem Nettoeinkommen in Abzug bringen.

Könnte er dann z.B. erhöhte notwendige Aufwendungen über 70 € im Monat nachweisen, könnte der Betrag über diesen 70 € zusätzlich vom Nettoeinkommen in Abzug gebracht werden.

Diese 70 € ergeben sich nach Abzug der 30 € Versicherungspauschale von den 100 € Grundfreibetrag und diese 70 € muss dann jeder erst einmal für berufsbedingt notwendige Aufwendungen einsetzen.

Würde der Vater angenommen keine weiteren Aufwendungen absetzen können und angenommen 1500 € Netto aufs Konto bekommen, dann blieben nach Abzug der max.330 € Freibetrag 1170 € anrechenbares Erwerbseinkommen übrig.

Von diesen 1170 € würde dann zunächst sein eigener Bedarf abgezogen, dieser liegt derzeit bei min.389 € Regelbedarf für den Lebensunterhalt + 1/6 Kopfanteil von der gesamten Warmmiete, bei angenommen 1200 € KDU - Kosten der Unterkunft und Heizung ( Warmmiete ) würden das jeweils 200 € sein.

Er hätte dann also einen Bedarf von min.589 € pro Monat, es blieben dann von den 1170 € um die 581 € Überschuss und diese würden dann auf den Rest der BG - ( Bedarfsgemeinschaft ) nach einem vorgegebenen Schlüssel verteilt, also kein Durchschnitt ermittelt und auf den jeweiligen Bedarf angerechnet, sondern prozentual je nach zustehenden Bedarf.

Dann würde z.B. von den 581 € Überschuss 181 € auf den Bedarf der Mutter angerechnet und angenommen jeweils 100 € auf den Bedarf der 4 Kinder.

So würde die Mutter dann in diesem Beispiel nur noch einen Anspruch auf min.208 € Regelbedarf ( 389 € - 181 € = 208 € ) für den Lebensunterhalt haben + die angenommenen 200 € Kopfanteil für die KDU = min.408 € pro Monat.

Mutter angenommen min.408 € pro Monat !

Dann käme es auf das Alter der Kinder an und ob sie außer dem Kindergeld noch andere eigene Einkommen haben.

Angenommen sie hätten keines und sie würden alle zwischen 6 - 13 Jahre alt sein, dann stünde jedem Kind derzeit min.308 € Regelbedarf für den Lebensunterhalt zu + jeweils diese angenommenen 200 € Kopfanteil für die KDU = min.jeweils 508 € an Bedarf zu.

Beim 1 und 2 Kind müssten dann derzeit jeweils 204 € Kindergeld + jeweils diese angenommen 100 € = gesamt 304 € in Abzug gebracht werden, ihnen stünde dann angenommen jeweils min.noch 204 € zu.

2 x 204 € = 408 € + Mutter min.408 € = min.816 € pro Monat !

Dem 3 Kind stünden derzeit 210 € Kindergeld zu, es hätte dann mit diesen 100 € = 310 € anrechenbares Einkommen und es blieben von den min.508 € Bedarf nur noch 198 € an ungedecktem Bedarf übrig.

Kind 3 = min.198 € !

Ab Kind 4 würden es derzeit 235 € Kindergeld sein + diese 100 € hätte es dann min.335 € anrechenbares Einkommen und einen ungedeckten Bedarf von min.173 € pro Monat.

816 € + 198 € + 173 € = min.1187 € an Aufstockung pro Monat !

Es müsste dann ein evtl.vorrangiger Anspruch auf Wohngeld und Kinderzuschlag geprüft werden, wenn man damit min. bzw.mehr als auf diese 1187 € kommen würde, müsste man das beantragen.

Der mögliche Kinderzuschlag pro Kind liegt derzeit bei max.185 €, man könnte also auf max.740 € pro Monat kommen, dazu dann möglicherweise noch Wohngeld.

Für Wohngeld und Kinderzuschlag findet man im Internet kostenlose Rechner.

Natürlich wird der Lohn oder das Gehalt des Vaters auf die Regelleistung und somit der Bedarfsgemeinschaft angerechnet. Kindergeld sowieso.

Beim Vater werden Steuern etc. abgezogen. Bei der kompletten Familie wird ggf. zusätzlich Hartz 4 bezahlt, wenn das Einkommen des Vaters nicht ausreicht. Zusammen bilden sie eine Bedarfsgemeinschaft. Kindergeld gilt dabei als Einkommen.

Ausrechnen ob es überhaupt was vom Staat dazu gibt, also aufstockendes Hartz4 oder ggf. Wohngeld kann man hier:

https://www.hartziv.org/hartz-iv-rechner.html

https://www.bmi.bund.de/DE/themen/bauen-wohnen/stadt-wohnen/wohnraumfoerderung/wohngeld/wohngeldrechner-2020-artikel.html

Nein den Das amt kann nur sein Einkommen anrechen und der mutter wen sie dennoch ein Anspruch auf alg 2 den Satz niedriger Anzusetzen aber auch das Kindergeld wird bei alg2 angerechnet!