Bekomme ich kein Kindergeld mehr,wenn ich zwischen Bachelor und Master arbeite?
Hi,
Ich habe letztes Jahr meinen Bachelorabschluss gemacht und studiere aktuell ein zweites Studienfach (auch BA), aber irgendwie erkenne ich darin doch keinen Sinn mehr. Ich möchte ab Oktober arbeiten, da ich schon lange genug in Armut gelebt habe. Bafög bekomme ich nicht und ich musste jetzt 4 Jahre lang auf alles mögliche verzichten. Andere gehen zum Frisör, in die Disco, ins Kino, in den Urlaub etc. und ich sitze in meinen freien Stunden an der Kasse oder mache meinen Wochenendjob (habe 2 Jobs, um mich über Wasser zu halten und das Kindergeld von meinen Eltern).
Aber jetzt will ich arbeiten gehen (habe mich bereits beim Bund beworben und nach "Musterung" etc. auch genommen worden). Ich finde es wichtig, ein paar Rücklagen zu haben. Und danach kann ich immer noch meinen Master machen.
Jetzt sagen meine Eltern aber, wenn ich ein Jahr zur Bundeswehr (FWD) gehe, dann würden sie danach kein Kindergeld mehr für mich bekommen, weil ich ja dann verdient habe. Lieber soll ich jetzt sofort den Master machen. Dafür habe ich jetzt aber keinen Nerv mehr. Ich will Erfahrungen sammeln solange ich noch jung bin und nicht ewig am Stück studieren.
Meine Eltern sagen, wenn ich arbeite und nicht sofort den Master mache, werden sie mich nicht mehr unterstützen können, sollte ich doch irgendwann mal den Master machen. Und trotz sparen wird das Geld je länger ich später studiere ja auch wieder weniger. Ohne das Kindergeld würde ich tatsächlich nicht mehr über die Runden kommen und mein Vater bekommt nicht genug Rente, dass er das später ersetzen könnte.
Wenn ich wieder anfangen würde zu studieren, wäre ich 24.
Was stimmt nun hier, kennt sich da wer aus?
1 Antwort
Jetzt sagen meine Eltern aber, wenn ich ein Jahr zur Bundeswehr (FWD), dann würden sie danach kein Kindergeld mehr für mich bekommen, weil ich ja dann verdient habe. Lieber soll ich jetzt sofort den Master machen.
Stimmt so nicht: deine Eltern erhalten längstens bis zum 25. Lj. Kindergeld für dich! Dein Bachelor zählt als Erststudium und dann ist bei einem Zweitstudium die 20 Wochenstunden-Grenze beim Hinzuverdienst zu beachten für den weiteren Kindergeldanspruch!
Näheres findest du in dem "Merkblatt Kindergeld" der Familienkasse ab Seite 17:
wie z.B.: Eine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium sind grundsätzlich abgeschlossen, wenn sie das Kind zur Aufnahme eines Berufsbefähigen. Wenn das Kind später eine weitere Ausbildung aufnimmt (z. B. Meisterausbildung nach mehrjähriger Berufstätigkeit aufgrund abgelegter Gesellenprüfung oder Masterstudium nach mehrjähriger Berufstätigkeit), handelt es sich um eine Zweitausbildung.
Gruß siola55
Für weitere detaillierte Hinweise und Infos kannst du ja mal googeln nach da-kg 2017 (Dienstanweisung Kindergeld 2017), wie z.B.:
A 20.3 Anspruchsunschädliche Erwerbstätigkeit
1Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein Kind in den Fällen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG nur berücksichtigt, wenn es keiner anspruchsschädlichen Erwerbstätigkeit nachgeht. 2Ein Kind ist erwerbstätig, wenn es einer auf die Erzielung von Einkünften gerichteten Beschäftigung nachgeht, die den Einsatz seiner persönlichen Arbeitskraft erfordert (BFH vom 16.5.1975 – BStBl II S. 537). 3Das ist der Fall bei einem Kind, das eine nichtselbständige Tätigkeit, eine land- und forstwirtschaftliche, eine gewerbliche oder eine selbständige Tätigkeit ausübt. 4Keine Erwerbstätigkeit ist insbesondere:
− ein Au-pair-Verhältnis,
− die Verwaltung eigenen Vermögens.
5Anspruchsunschädlich nach § 32 Abs. 4 Satz 3 EStG ist
− eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit (vgl. A 20.3.1),
− ein Ausbildungsdienstverhältnis (vgl. A 20.3.2) oder
− ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis i. S. d. §§ 8 und 8a SGB IV (vgl. A 20.3.3).
6Eine Erwerbstätigkeit im Rahmen eines geregelten Freiwilligendienstes nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG ist unschädlich.
A 20.3.1 Regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit bis zu 20 Stunden
(1) 1Unschädlich für den Kindergeldanspruch ist eine Erwerbstätigkeit, wenn die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit insgesamt nicht mehr als 20 Stunden beträgt. 2Bei der Ermittlung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist grundsätzlich die individuell vertraglich vereinbarte Arbeitszeit zu Grunde zu legen.
3Es sind nur Zeiträume ab dem Folgemonat nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung bzw. eines Erststudiums einzubeziehen.
(2) 1Eine vorübergehende (höchstens zwei Monate andauernde) Ausweitung der Beschäftigung auf mehr als 20 Stunden ist unbeachtlich, wenn während des Zeitraumes innerhalb eines Kalenderjahres, in dem einer der Grundtatbestände des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG erfüllt ist, die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit nicht mehr als 20 Stunden beträgt. 2Durch einen Jahreswechsel wird eine vorübergehende Ausweitung nicht unterbrochen. 3Bei der Ermittlung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit sind nur volle Kalenderwochen mit gleicher Arbeitszeit anzusetzen.
Ja klar - solange du noch keine 25 Jahre bist und während deinem Zweitstudium die 20 Wochenstundengrenze beim Hinzuverdienst beachtest! Die Verdiensthöhe spielt dabei keine Rolle für den Kindergeldanspruch, sondern nur dein Alter - eben max. bis zum 25. Lebensjahr.
Leider kann ich meinen Fall aus der Broschüre nicht herauslesen. Ein abgeschlossenes Studium habe ich seit September 2017, bin aktuell im Zweitstudium, welches ich abbreche. Ab Oktober werde ich 12 Monate einen Freiwilligen Wehrdienst ableisten und Oktober 2019 dann den Master (also Zweitausbildung) starten. Da bin ich 24. Wenn ich ab Oktober den Wehrdienst beginne, erhalte ich definitiv kein Kindergeld mehr. Aber wie schauts mit danach aus? Kann man es zum Master wieder beantragen?