Befreiung von Arbeitszeit nach 18 uhr 30 im Einzelhandel?

4 Antworten

Hallo snoopy9965,

Sie schreiben:

Befreiung von Arbeitszeit nach 18 uhr 30 im Einzelhandel?<

Antwort:

Hierzu gibt es leider keine eindeutige, gesetzliche Regelung, vielmehr hängt dies alles von den diversen Bedingungen vor Ort und im Einzelfall ab!

Siehe hierzu z.Beispiel bitte unter folgendem Link der Intergrationsämter:

http://www.integrationsaemter.de/Fachlexikon/Arbeitszeit/77c524i1p/index.html

Auszug:

Arbeitszeit

Arbeitszeit ist die Zeitspanne, während der ein Arbeitnehmer seine Arbeitskraft dem Arbeitgeber zur Verfügung stellen muss.

Sie wird durch den Tarifvertrag, eine Betriebsvereinbarung oder den einzelnen Arbeitsvertrag bestimmt.

Die Wegezeit, die benötigt wird, um den Arbeitsplatz zu erreichen, ist regelmäßig keine Arbeitszeit; etwas anderes kann gelten, wenn der Arbeitsplatz außerhalb des Betriebs liegt (z. B. wechselnde Arbeitsorte bei Baustellen oder Montage).

Bei der Festlegung der Arbeitszeit und der Einrichtung von Pausen, die unter die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats fallen, sind auch die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) und der Gewerbeordnung (GewO) zu beachten.

Für schwerbehinderte Menschen gelten – außer bei Mehrarbeit und im Einzelfall bei Schichtarbeit (siehe unten) – grundsätzlich keine abweichenden Regeln.

Besondere Schutzbestimmungen im Hinblick auf die Arbeitszeit gibt es für werdende Mütter durch das Mutterschutzgesetz (MuSchG) und für Jugendliche durch das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG).

Spezifische Regelungen der Arbeitszeit ergeben sich z. B. bei

Überstunden:

Der Arbeitgeber kann, wenn der Tarifvertrag nicht etwas anderes besagt, Überstunden grundsätzlich nur bei entsprechender Vereinbarung verlangen.

Mehrarbeit:

Die regelmäßige werktägliche Arbeitszeit darf nach dem ArbZG die Dauer von 8 Stunden nicht überschreiten.

Verlängerungen sind durch Tarifvertrag oder Genehmigung des Gewerbeaufsichtsamtes möglich.

Die darüber hinausgehende Zeit wird als Mehrarbeit bezeichnet.

Schwerbehinderte und gleichgestellte Beschäftigte sind auf ihr Verlangen hin von Mehrarbeit freizustellen (§124 SGB IX).

Schichtarbeit:

Grundsätzlich sind schwerbehinderte Beschäftigte nicht von Schichtarbeit befreit oder ausgeschlossen.

Im Einzelfall kann jedoch ein Anspruch des schwerbehinderten Arbeitnehmers auf behinderungsgerechte Gestaltung der Arbeitszeit mit der Maßgabe bestehen, ihn wegen der Besonderheiten der Behinderung von Schichtarbeit ganz oder teilweise auszunehmen (vgl. § 81 Abs. 4 Nr. 4 SGB IX).

Teilzeitarbeit:

Durch das Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG) wird – im Rahmen der Förderung der Teilzeitarbeit (§ 6 TzBfG) – dem Arbeitnehmer ein Recht auf eine Verringerung der Arbeitszeit eingeräumt (§ 8 TzBfG).

Flexible Arbeitszeit:

Diese Form der Arbeitszeitgestaltung erlaubt es dem Arbeitnehmer, Beginn und Ende der täglichen Arbeit innerhalb festgelegter Zeitspannen selbst zu bestimmen und – sofern eine solche besteht – nur während der Kernarbeitszeit anwesend zu sein.

Während eines bestimmten Abrechnungszeitraums muss die vereinbarte Gesamtstundenzahl erreicht werden.

Arbeitsbereitschaft:

Das wache Bereithalten am Arbeitsplatz, um die volle Arbeitstätigkeit ggf. ohne Abruf von sich aus aufnehmen zu können, gilt im Sinne des ArbZG als Arbeitszeit, weil der Arbeitnehmer an voller Entspannung und Erholung gehindert ist.

Bereitschaftsdienst ist der Zeitraum, in dem sich ein Arbeitnehmer an einem bestimmten Ort innerhalb oder außerhalb des Betriebes verfügbar halten und die Arbeit auf Abruf des Arbeitgebers unverzüglich aufnehmen muss.

Version vom: 17.08.2011

Wer kann mir weiter helfen?

Antwort:

  • Ihr Betriebsrat, sofern vorhanden!

  • Ihre Schwerbehindertenvertretung im Betrieb, sofern vorhanden!

  • Ihre Gewerksschaft, sofern vorhanden und sofern Sie dort Mitglied sind!

  • Ihr zuständiges Integrationsamt!

Beste Grüße, viel Erfolg und bestmögliche Gesundheit

Konrad

Kannst du den passenden Passus aus dem Manteltarifvertrag hier mal Zitieren? Ich kann mir eigentlich nicht Vorstellen das es so eine Regelung im Manteltarifvertrag gibt. Es gibt genügend Menschen mit einem GdB weit jenseits der 50 dir trotzdem vollschichtig Arbeiten und für die wäre so eine Regelung eher nachteilig, den die würde ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt drastisch senken und das sollte ja nicht der Sinn eines Tarifvertrags sein. Ansonsten schließe ich mich den Ausführungen von hubkon an.

snoopy9965 
Fragesteller
 08.11.2013, 22:50

Auszug Manteltarifvertrag: punkt 5. Betriebe die nach 18 uhr 30 öffnen, haben im Rahmen der der Verhandlungen nach § 87 BetrVG die sozialen Belange derjenigen Beschäftigten, die in Verkaufsstellen tätig sind und deren Arbeitszeit wegen veränderter Ladenschlusszeiten aus Anlass der Neufassung des Ladenschlussgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 02.06.2003 in der Zeit von 18.30 Uhr bis 20.00 Uhr geändert worden ist. Bei Vorliegen dringender persönlicher Gründe sollen diese Beschäftigten auf ihren Wunsch hin an den Tagen Montag bis Freitag von einem Einsatz nach 18.30 Uhr soweit ganz oder teilweise ausgenommen werden. Als dringend persönliche Gründe kommen in Betracht - eine Schwerbehinderung , nicht jedoch eine Gleichstellung gemäß § 2 SGB IX da kommen dann noch mehrere sätze nach......

Anton96  08.11.2013, 23:04
@snoopy9965

Ich lese da etwas von sollen nicht müssen, das ist für mich ein himmelweiter Unterschied.

snoopy9965 
Fragesteller
 08.11.2013, 23:28
@Anton96

Als dringend persönliche Gründe kommen in Betracht - eine Schwerbehinderung , nicht jedoch eine Gleichstellung gemäß § 2 SGB IX da kommen dann noch mehrere sätze nach...... sollen Befreit werden ?

sollen diese Beschäftigten auf ihren Wunsch hin an den Tagen Montag bis Freitag von einem Einsatz nach 18.30 Uhr soweit ganz oder teilweise ausgenommen werden.

Hallo snoopy, hast Du den entsprechenden Text des Manteltarifvertrages vorliegen ? Ist der Text eindeutig oder lässt er einen Spielraum zu, wie etwa eine andere Interpretation wie es Dein Chef sieht ? Wenn eindeutig, würde ich ihm den Text vorlegen, ansonsten würde ich bei einem Anwalt bzw Gewerkschaft nachfragen.

snoopy9965 
Fragesteller
 08.11.2013, 23:02

Auszug Manteltarifvertrag: punkt 5. Betriebe die nach 18 uhr 30 öffnen, haben im Rahmen der der Verhandlungen nach § 87 BetrVG die sozialen Belange derjenigen Beschäftigten, die in Verkaufsstellen tätig sind und deren Arbeitszeit wegen veränderter Ladenschlusszeiten aus Anlass der Neufassung des Ladenschlussgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 02.06.2003 in der Zeit von 18.30 Uhr bis 20.00 Uhr geändert worden ist. Bei Vorliegen dringender persönlicher Gründe sollen diese Beschäftigten auf ihren Wunsch hin an den Tagen Montag bis Freitag von einem Einsatz nach 18.30 Uhr soweit ganz oder teilweise ausgenommen werden. Als dringend persönliche Gründe kommen in Betracht - eine Schwerbehinderung , nicht jedoch eine Gleichstellung gemäß § 2 SGB IX da kommen dann noch mehrere sätze nach......

Hallo,

wende Dich an den zuständigen Integrationsfachdienst, der kann Dir genaue Auskunft erteilen und setzt sich gegebenenfalls für Dich bei Deinem Arbeitgeber ein. Die im Tarifvertrag vereinbarten Stunden musst Du aber arbeiten. Eine Befreiung ist auf Antrag zu gewähren.

Liebe Grüße