Bafög-Vorausleistung: Anhörung - und dann?

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Also, der etwaige Unterhalt der Eltern wird dann nicht nach dem BAföG mit seinen läppischen Freibeträgen, sondern später nach dem deutlich besseren BGB, ermittelt von den Behörden vor Ort. Wichtig: Elternunabhängige Vorausleistungen bedeutet für den Studenten den Höchstsatz, weil sonst das Studium gefährdet ist, und ob die Eltern später zur Kasse gebeten werden oder auch nicht, ist heute völlig egal. Ich kenne keine, die zahlen mußten. Das Risiko ist den Ämtern viel zu groß, so meine eigenen Erfahrungen über Jahre. Viel Glück.

JoDa199 
Fragesteller
 03.08.2012, 14:11

Hallo. Das klingt gut. Ich war heute nochmal beim Amt. Dort hieß es, nach der Anhörung geht's direkt ans Eingemachte: Entweder der Unterhaltsanspruch besteht tatsächlich nicht mehr und die Vorausleistung wird zu elternunabhängiger Förderung. Oder der Anspruch besteht noch und es geht direkt vor Gericht. Ich weiß nicht, ob das tatsächlich so stimmt; kam mir seltsam vor. Ich wäre davon ausgegangen, dass die Aussagen von der Anhörung geprüft werden, und wenn die Justiz widerspricht, dann bekommen meine Eltern das gesagt, um - mit rechtlich fundierter Begründung - eben doch Unterhalt zu zahlen.

Mein Fall ist noch dazu kompliziert: Volontariat (Ausbildung zum Redakteur), jetzt Journalismusstudium (sachlicher Zusammenhang). Aber besteht auch ein zeitlicher Zusammenhang? Zwischen Ende des Volontariats und Beginn des Studiums liegen zwei Jahre und zwei Monate, in denen ich als Redakteur gearbeitet habe. Auch während des Studiums habe ich meinen Lebensunterhalt selbst mit Aufträgen als Redakteur bestritten. Nur fürs letzte (8.) Semester möchte ich jetzt Bafög, um Zeit für den Abschluss zu haben. Das heißt, seit Ende des Volontariats bis zum Bafög-Antrag sind sogar mehr als sechs Jahre vergangen, in denen ich mich selbst versorge.

Besteht also noch ein zeitlicher Zusammenhang? Meine Eltern sagen: nein. Ich sehe das genauso. Aber wie sehen es wohl die Gerichte/die Justizabteilung im Bafögamt?

schleudermaxe  03.08.2012, 16:16
@JoDa199

Der Sachbearbeiter möge sich um den Antrag kümmern und nicht um das, was später andere Dienststellen für richtig halten oder auch für nicht richtig. Bedenke: Die Mitarbeiter im BAföG-Amt sitzen auf der Gegenseite und sind nicht immer für die Studenten da, so meine Erfahrungen in fünf Ämtern.

Bedenke auch: Ich rede von elternunabhägige Vorausleistungen. Nur dann wird ggf. später bei den Eltern geprüft. Wird elternunabhängige Förderung bewilligt, sind diese doch schon raus und haben mit der Angelgenheit gar nichts mehr zu tun. Viel Glück.

Hallo JoDa199,

es gibt nun mal Gesetze, die als Grundlage dienen. Leider interessiert hier nicht die persönliche Meinung Deiner Eltern, auch wenn es Dir noch so nachvollziehbar erscheint.

Meiner Interpretation nach gibt es einen Unterschied zwischen der Unterhaltspflicht, der Unterhaltsfähigkeit und dem Unterhaltswillen. Maßgeblich für den Bafög-Vorausleistungsantrag dürfte die Unterhaltspflicht Deiner Eltern unter Berücksichtigung des elterlichen Einkommens sein. Wobei auch Dein eventuelles Einkommen verrechnet werden kann.

Wenn Deine Eltern aufgrund der Berechnungen (elterliches Einkommen) zur Zahlung des Unterhaltes in Höhe von einer bestimmten Summe verpflichtet sind, dann ist das auch so, wenn sie dieses Geld praktisch gar nicht haben, weil sie dieses Einkommen monatlich zum Fenster rausschmeißen würden, verjubeln, verschenken oder so viele Schulden haben, dass praktisch nicht viel vom Einkommen über bleibt.

Nun bin ich allerdings kein Experte auf diesem Gebiet; aber ich habe dennoch einen Rat für Dich:

Deine Eltern sollten sich unbedingt fachlich beraten lassen. Dann kommt erst einmal die Anhörung. Sollte im Anschluss herauskommen, dass sie zum Unterhalt verpflichtet sind, den aber praktisch (Schulden etc.) nicht leisten KÖNNEN, dann schlage ich vor, dass Du den Vorausleistungsantrag zurückziehst, um Deine Eltern nicht noch weiter in die Schulden zu treiben. Sollten sie allerdings einfach nur nicht zahlen WOLLEN, dann sieht die Sache schon anders aus. Aber seine eigenen Eltern zu verklagen - dazu muss schon Einiges geschehen sein. Wenn Du ein gutes Verhältnis zu Deinen Eltern hast, dann solltest Du es auf keinen Fall zu einer Klage kommen lassen. Ein schon schlechtes Verhältnis wird aber auch dadurch nicht besser! Aber Du schreibst ja selber, dass Du das gar nicht willst. Von daher wird es dann wohl darauf hinauslaufen, dass Du das Bafög ganz oder teilweise abschreiben kannst und Dir einen Nebenjob suchen musst. Wenn Du nicht mehr zu Hause wohnst, kannst Du aber in jedem Fall die Auszahlung des Kindergeldes verlangen.

Alles Gute

ENM

EinNetterMensch  30.07.2012, 21:00

Wegen dem Kindergeld: Wenn Du mindestens 25 bist, fällt das natürlich weg! ;-)

Generell sind deine Eltern bis zum 27. Lebensjahr oder einer abgeschlossenen Ausbildung unterhaltspflichtig. Das Bafögamt springt nur dann ein, wenn die Eltern dich nicht unterstützen KÖNNEN. Das sollte euch bewußt sein.

JoDa199 
Fragesteller
 30.07.2012, 16:24

Das ist auch so - sie können mich nicht unterstützen, auch wenn es nach Formblatt 3 anders aussehen mag. Aber darin wird ja nach dem Brutto-Einkommen und abgehenden Steuern gefragt, nicht aber nach den Ausgaben, Krediten, Schulden, etc. Das ist der Hintergrund meiner Frage. Ich will nicht, dass sie jetzt auch noch mit Prozesskosten rechnen müssen.

EinNetterMensch  30.07.2012, 20:32

Eltern bis zum 27. Lebensjahr

Wie kommst Du auf diese Zahl?

EinNetterMensch  30.07.2012, 20:34
@EinNetterMensch

nicht aber nach den Ausgaben, Krediten, Schulden, etc.

Soweit ich weiß, interessieren hier aber leider nicht unbedingt die Ausgaben und Schulden.

Wenn Deine Eltern nach dem BGB nicht mehr zu Unterhalt verpflichtet sind, haben sie nichts zu befürchten. Dann wären's für das Amt "verlorene Vorausleistungen".

Sollten sie aber noch unterhaltspflichtig sein, so sollten sie besser gleich zahlen.

Das beste wäre, sie erkundigen sich mal bei kompetenter Stelle, ob und ggf. in welcher Höhe sie verpflichtet sind, oder?