Auto privat kauf ,kann der Käufer mich verklagen ?

3 Antworten

Klagen und verklagen kann man immer; ob man allerdings Recht bekommt, ist eine andere Frage. 

Viel wichtiger für Dich ist zunächst einmal, zu wissen, ob Du alle bekannten (und auf jeden Fall sicherheitsrelevanten) Mängel (schriftlich) aufgeführt hast. Im Kaufvertrag sollte auf jeden Fall Ausschluss der Sachmängelhaftung für dem Verkäufer unbekannte Mängel vereinbart worden sein. 

Lass' Dir vom Käufer eine schriftliche Mängelliste geben mit genauen Angaben welche Teile wann kaputtgegangen sind oder sein sollen. Dann frag' mal in Deiner Werkstatt nach und bitte um Rat (Verbraucherberatung, Gutachter, eidesstattliche Versicherung des Käufers für die Richtigkeit der Mängel, Anwalt etc.). 

Verschleißteile machen nun einmal das, was ihr Name vermuten lässt: Sie verschleißen - und wenn das nach dem Kauf und der Probefahrt passiert ist, hat der Käufer Pech gehabt. Ausnahme: Die Teile wurden durch einen Unfall beschädigt und Du hast diesen Unfall verschwiegen. 

Ein Gewährleistungsausschluss gilt aber nur, wenn er schriftlich und individuell vereinbart wurde. Das OLG Oldenburg hatte das in einem Urteil vom 27.5.2011 (Az. 6 U 14/11) bestätigt und der BGH hat entschieden, dass Formulare und Muster für Kfz-Kaufverträge, die eine solche Regelung schon vorgedruckt haben, für Privatverkäufe NICHT rechtsgültig sind. 

Die Feinheiten sind dann was für Juristen, nicht für uns Laien. 

Also, Ruhe bewahren und auf einer schriftlichen Erklärung bestehen, warum Du aus Käufersicht verantwortlich gemacht werden sollst. 

Du führst Deine Gründe auf, warum das nicht sein kann: 

- Das Auto kam aus der Inspektion und es wurden keine weiteren Mängel festgestellt. 

- Besichtigung ohne Beanstandung 

- Das Auto wurde ohne Beanstandung probegefahren 

- Keine Gewährleistung bzw. es wurde ein Sachmängelausschluss vereinbart 

- unfallfrei (soweit Dir bekannt) 

- Keine Garantie (ja, die kann man auch als Privatperson geben) und schon gar keine Haftung für Verschleißteile. 

- Nach Übergabe des Autos und der Papiere und Erhalt des Kaufpreises somit Gefahrenübergang auf den Käufer. 

- Mängelliste anfordern und mit Deiner Werkstatt besprechen. 

Mal sehen, was dann als Antwort kommt. 

Es handelt sich hier doch um einen Privatkauf, also ist Gewährleistung und Umtausch ausgeschlossen.

Gekauft wie gesehen. Wenn der Käufer sich die Karre nicht genau anschaut, hat er eben Pech gehabt. Wenn er Garantier gehabt haben wollte (ist das richtig so?), hätte er zum Händler gehen sollen

Wenn du das Fahrzeug verkauft hast und deinen Käufer auf die bekannten Mängel hingewiesen hast, das im Vertrag auch niedergeschrieben hast, dann kann er dir nichts machen. 

Und er hat beim Kauf gefragt ob der zahnriemen gewechselt wurde und ich habe ihm gesagt das ich keine Ahnung hab ob der gewechselt wurde und mein Freund meinte ja wurde er (also das Auto hat mein Freund damals begutachtet und ich habs dann gekauft ) und der Käufer meinte der wurde nicht gemacht ? Aber ich hab ihm gesagt ich hab keine Ahnung und ich bin der Verkäufer oder? 

@Glitzaafee

Wenn du ein Auto über privat verkaufst hast du nach dem Verkauf keinerlei zwang irgendwelche Reparaturen zu erledigen noch den Preis zurück zu erstatten, vorausgesetzt du hast im Vertrag nichts dergleichen hinterlegt.

Wie schaut denn dein Vertrag genau aus? In der Regel steht in einem solchen Vertrag das ab dem Verkauf keinerlei Garantie für auftretende Mängel übernommen wird und das alle bekannten Mängel an den Käufer mitgeteilt wurden. Das bedeutet alle Mängel die auftreten die dir nicht bekannt waren hat der Käufer zu verschulden.

Du hast alles richtig gemacht, alle Mängel die dir bekannt waren hast du dem Käufer mitgeteilt. Wenn nach dem Kauf etwas passiert kann es dir egal sein, du kannst nicht nachvollziehen was gemacht wurde.

Wichtig ist das du alles nötige im Vertrag stehen hattest, ist dem der Fall?

@Glitzaafee

Wenn dein Vorbesitzer diese Aussage getroffen hat, kann der Käufer nicht verlangen, dass du dafür gerade stehst, sollte das doch nicht der Fall gewesen sein. Du bist nicht verpflichtet, deines Freundes Aussage zu überprüfen ausser durch Belege, die evtl. vorhanden sind. Es genügt, wenn du sagst, du weisst es persönlich nicht, kannst es also selbst nicht bestätigen. Damit muss der Käufer leben.