Auto gefahren mit Führerschein A1 was passiert jetzt?

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Hallo kevinfr98,

Dein Kollege wurde von der Polizei beim Fahren eines Autos erwischt, obwohl er nicht im Besitz der dementsprechenden Fahrerlaubnis ist.

Die Konsequenz ist, dass die Polizei gegen Deinen Kumpel ein Strafverfahren nach folgender Rechtsgrundlage einleiten wird: 


§ 21 Straßenverkehrsgesetz - Fahren ohne Fahrerlaubnis, Einziehung des Kfz.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

    ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder ihm das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuches oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist, oder als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zuläßt, daß jemand das Fahrzeug führt, der die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder dem das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuches oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist. 


Da Dein Freund noch unter 18 Jahre alt ist, findet bei ihm noch das Jugendrecht Anwendung. Das bedeutet, das nicht die Gesetz genannte Freiheitsstrafe oder Geldstrafe verhängt werden kann, sondern Dein Freund muss mit einer erzieherischen Maßnahme rechnen. Das heißt, er wird vermutlich paar Sozialstunden in einer sozialen Einrichtung wie einem Altenheim leisten müssen.

Zusätzlich währe es zumindest im Rahmen des möglichen, dass er eine Sperre bekommt. Das Gesetz sagt dazu folgendes:


 § 69 StGB - Entziehung der Fahrerlaubnis

(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Einer weiteren Prüfung nach § 62 bedarf es nicht. 

(2) Ist die rechtswidrige Tat in den Fällen des Absatzes 1 ein Vergehen 

  1. der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c), 
  2. der Trunkenheit im Verkehr (§ 316), 
  3. des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142), obwohl der Täter weiß oder wissen kann, daß bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist,
  4. oder des Vollrausches (§ 323a), der sich auf eine der Taten nach den Nummern 1 bis 3 bezieht, 

so ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen.

(3) Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Rechtskraft des Urteils. Ein von einer deutschen Behörde ausgestellter Führerschein wird im Urteil eingezogen.


§ 69a Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis 

(1) Entzieht das Gericht die Fahrerlaubnis, so bestimmt es zugleich, daß für die Dauer von sechs Monaten bis zu fünf Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf (Sperre). Die Sperre kann für immer angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, daß die gesetzliche Höchstfrist zur Abwehr der von dem Täter drohenden Gefahr nicht ausreicht. Hat der Täter keine Fahrerlaubnis, so wird nur die Sperre angeordnet.


Das bedeutet im Klartext.

Da Dein Kumpel zwar im Besitz der Klasse A1 ist, aber keine Fahrerlaubnis für den PKW mit dem er erwischt wurde  hatte, kann (muss aber nicht zwingend)  auch die Fahrerlaubnis A1 entzogen werden und eine Sperre angeordnet werden. 

Aber ich denke, dass Dein Kumpel noch mit ein paar Sozialstunden davon kommt, die vorhandene Fahrerlaubnis aber nicht eingezogen wird und somit auch keine Sperre erfolgt.

Wie Du dem Paragraphen 69a StGB entnehmen kannst, beträgt die mögliche Zeit für die Sperre 6 Monate bis zu fünf Jahren. Das bedeutet, wenn die Fahrerlaubnis wieder erwarten entzogen wird, dass er für mindestens 6 Monate keine neue Fahrerlaubnis bekommt.

Aus der Praxis kann ich sagen, dass meist aber keine Sperre verhängt wird und wenn doch, dann meist zwischen einem dreiviertel und einem ganzen Jahr.

Schöne Grüße
TheGrow

Ich denke eine zeitlich begrenzte Sperre ist auf jeden Fall drin. Dazu kommt sicherlich noch eine Geldstrafte. Wenn er Pech hat, kann das auch für was länger gesperrt werden, je nach situation :/

TheGrow  17.07.2015, 09:00

Ich denke eine zeitlich begrenzte Sperre ist auf jeden Fall drin.

Die Entziehung der Fahrerlaubnis und die damit verbundene Sperre ist zwar rein theoretisch möglich, wird in der Praxis aber meist nicht verhängt.

 Dazu kommt sicherlich noch eine Geldstrafte.

Der Kumpel ist 17, sprich bei im wird Jugendrecht angewendet. Für Jugendliche sieht der § 5 des Jugendgerichtsgesetzes keine Geldstrafe vor, sondern der Kumpel des Fragestellers muss lediglich mit einer erzieherischen Maßnahme rechnen.

Wenn es ganz dumm läuft gibt es ein gerichtliches Verfahren.Das kann Geldstrafe,im Jugendrecht auch Sozialstunden bedeuten.Alles andere ist nur eine Nebenfolge.Die vorhandene Fahrerlaubnis fürs Krad dürfte nicht entzogen werden.Eine Sperre ,bis der Autoführerschein gemacht werden darf,kann,aber muß es nicht zwingend geben.Liebe Grüße.Bei Jugendlichen wird manchmal ein Auge zugedrückt,gerade weil eine Fahrerlaubnis schon gemacht ist,und wie ich das lese auch schon Therorie bestanden ist und eine gewisse Fahrpraxis besteht.Da kann der Richter sehr milde gestimmt sein.Bei Erwachsenen gibt es regelmäßig 60-90 Tagessätze Geldstrafe.

Das ist schlicht und einfach ein Fahren ohne Fahrerlaubnis, also eine Straftat.

Die Klasse A1 bleibt ihm. Aber er hat ein Strafverfahren am Hals. Und so lange das läuft, darf er seine Prüfung nicht ablegen.