Schwarzfahren mit Anhänger

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Ich vermute mal, dass du einen zweiachsigen Anhänger gezogen hast. Damit wird dein Gespann zum Zug, der mit Führerscheinklasse C bzw. 2 gefahren werden muß. Dumm gelaufen; vielleicht kannst du auf Milde hoffen, weil so etwas fahrlässig geschehen kann.

Ich kenn mich ja nicht so ganz damit aus, aber wenn du kein BE hast (was man ja für Anfänger braucht) , dann hast du keine Fahrerlaubnis, ergo Fahren ohne Fahrerlaubnis. Bei Wikipedia steht dazu folgendes:

Als Maßregel der Besserung und Sicherung kann gemäß § 69, § 69a StGB eine isolierte Sperre für die Fahrerlaubnis verhängt werden, wenn sich der Täter aufgrund der Tat als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat. Die Sperre beträgt nach § 69a StGB mindestens sechs Monate. Eine Entziehung der Fahrerlaubnis ist hier nicht möglich, es sei denn, sie wurde zwischenzeitlich erworben oder der Täter ist im Besitz einer anderen Fahrerlaubnisklasse, die für das zum Zeitpunkt der Tat geführte Kraftfahrzeug nicht ausreichte. Letzteres ist z.B. der Fall, wenn ein Jugendlicher im Besitz der Klasse M ist, sein Fahrzeug aber derart getunt hat, dass er die Klasse A hätte haben müssen. Außerdem kann das bei der Tat verwendete Fahrzeug in bestimmten Fällen gem. § 21 Abs. 3 StVG bei einer Verurteilung ersatzlos eingezogen werden. Das Gericht spricht diese Rechtsfolge dann in dem Urteil neben der Hauptstrafe aus. Rechtsgrundlage der Einziehung sind die § 111b ff. StPO.

Was war das für ein Zugfahrzeug (Leergewicht und zul Gesamtgewicht angeben, siehe Feld G und Feld F2) und was für ein Anhänger (bitte in Feld G nachsehen.

Wenn F2(Anhänger) kleiner oder gleich G(Zugfahrzeug) ist und die Summe aus F2(Anh)+F2(Zugfahrz) kleiner oder gleim 3500kg ist, brauchst Du keine Klasse BE, dann reicht B

Wenn du einen normalen klasse b führerschein hast: Klasse B: Kraftfahrzeuge – ausgenommen Krafträder – mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zur Höhe der Leermasse des Zugfahrzeugs, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 3 500 kg nicht übersteigt)