Kann ich eine Aussage verweigern vor Gericht?

13 Antworten

Hallo Felix2699,

persönlich kann ich Dich gut verstehen, nur rein rechtlich, muss ich Dich enttäuschen, denn es gelten bezüglich Deiner Frage folgende Paragraphen:


§ 48 StPO - Zeugenladung

(1) Zeugen sind verpflichtet, zu dem zu ihrer Vernehmung bestimmten Termin vor dem Richter zu erscheinen. Sie haben die Pflicht auszusagen, wenn keine im Gesetz zugelassene Ausnahme vorliegt

(2) Die Ladung der Zeugen geschieht unter Hinweis auf verfahrensrechtliche Bestimmungen, die dem Interesse des Zeugen dienen, auf vorhandene Möglichkeiten der Zeugenbetreuung und auf die gesetzlichen Folgen des Ausbleibens.


§ 51 StPO - Folgen des Nichterscheinens

(1) Einem ordnungsgemäß geladenen Zeugen, der nicht erscheint, werden die durch das Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt. Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft festgesetzt. Auch ist die zwangsweise Vorführung des Zeugen zulässig; § 135 gilt entsprechend. Im Falle wiederholten Ausbleibens kann das Ordnungsmittel noch einmal festgesetzt werden. 

(2) Die Auferlegung der Kosten und die Festsetzung eines Ordnungsmittels unterbleiben, wenn das Ausbleiben des Zeugen rechtzeitig genügend entschuldigt wird. Erfolgt die Entschuldigung nach Satz 1 nicht rechtzeitig, so unterbleibt die Auferlegung der Kosten und die Festsetzung eines Ordnungsmittels nur dann, wenn glaubhaft gemacht wird, daß den Zeugen an der Verspätung der Entschuldigung kein Verschulden trifft. Wird der Zeuge nachträglich genügend entschuldigt, so werden die getroffenen Anordnungen unter den Voraussetzungen des Satzes 2 aufgehoben. 

(3) Die Befugnis zu diesen Maßregeln steht auch dem Richter im Vorverfahren sowie dem beauftragten und ersuchten Richter zu.


Die zugelassenen Ausnahmen sind:


§ 52 StPO - Zeugnisverweigerungsrecht; Belehrungspflicht

(1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt 

  • 1. der Verlobte des Beschuldigten oder die Person, mit der der Beschuldigte ein Versprechen eingegangen ist, eine Lebenspartnerschaft zu begründen; 
  • 2. der Ehegatte des Beschuldigten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht;
  • 2a. der Lebenspartner des Beschuldigten, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht; 
  • 3. wer mit dem Beschuldigten in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war.  

(2) Haben Minderjährige wegen mangelnder Verstandesreife oder haben Minderjährige oder Betreute wegen einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung von der Bedeutung des Zeugnisverweigerungsrechts keine genügende Vorstellung, so dürfen sie nur vernommen werden, wenn sie zur Aussage bereit sind und auch ihr gesetzlicher Vertreter der Vernehmung zustimmt. Ist der gesetzliche Vertreter selbst Beschuldigter, so kann er über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts nicht entscheiden; das gleiche gilt für den nicht beschuldigten Elternteil, wenn die gesetzliche Vertretung beiden Eltern zusteht. 

(3) Die zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigten Personen, in den Fällen des Absatzes 2 auch deren zur Entscheidung über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts befugte Vertreter, sind vor jeder Vernehmung über ihr Recht zu belehren. Sie können den Verzicht auf dieses Recht auch während der Vernehmung widerrufen.


Auskunftsverweigerungsrecht haben bestimmte Berufsgruppen die in den:

§ 53 StPO

§ 53a StPO

§ 54 StPO

genannt [Vollständige Gesetzestexte siehe unter http://www.gesetze-im-internet.de/stpo/ ] werden


§ 55 StPO - Auskunftsverweigerungsrecht

(1) Jeder Zeuge kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem der in § 52 Abs. 1 bezeichneten Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.                     

(2) Der Zeuge ist über sein Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren. 


Die angeführten Gesetzestexte sind zwar recht lang, aber ausnahmsweise mal so geschrieben, dass sie auch ein juristischer Laie verstehen kann.

Da ich aber mal davon ausgehe, dass Du zu keinen der genannten Personenkreise gehören dürftest, bist Du verpflichtet vor Gericht gegen Deinen Freund auszusagen

Sagst Du falsch gegen bzw. für Deinen Freund aus und dazu gehört auch, wenn Du angibst bestimmte Dinge nicht zu wissen oder nicht gesehen zu haben, begehst Du eine Straftat nach folgender Rechtsgrundlage:


§ 153 StGB - Falsche uneidliche Aussage

Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur eidlichen Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen zuständigen Stelle als Zeuge oder Sachverständiger uneidlich falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.


Sagst Du unter Eid zugunsten Deines Freundes aus beträgt die Mindeststrafe nicht nur drei Monate, sondern ein ganzes Jahr.

Du solltest Dir also ganz genau überlegen, wieviel Dir die Freundschaft wert ist, wenn Du beabsichtigst falsch auszusagen. 
 

Schöne Grüße
TheGrow 

Rede mit deinem Freund und erkläre ihm, dass du vor Gericht die Wahrheit sagen musst und nicht lügen willst. Ein richtiger Freund wird dich verstehen.

Ich persönlich habe ein anderes Verständnis über Freundschaft. Ein Freund bringt einen nicht in solcherart Gewissensnöte.

Hallo :-)

Solltest du mit dem Beschuldigten verwandt oder verschwägert sein, was du durch die Bezeichnung "Freund" offensichtlich verneint, hättest du ein Zeugnisverweigerungsrecht und müsstest nicht aussagen.

Da es jedoch nur ein Freund ist, bist du verpflichtet, die Aussage wahrheitsgemäß zu machen, andernfalls drohen dir strafrechtliche Konsequenzen, unter anderem auch Haftbefehl, aber nur in manchen Fällen.

Des Weiteren hast du als Zeuge das Auskunftsverweigerungsrecht. Das heißt, du musst Fragen nicht beantworten, bei der du dich selbst belasten würdest.

Die wahrheitsgemäße Aussage bedeutet, dass du auch nur das aussagst, wo du dir 100% sicher bist. Hinzugefügte, veränderte oder erfundene Tatsachen ergeben eine Falschaussage.

Alles Gute :-)

Um welches Delikt geht es dann und welche Strafe hätte ER zu erwarten? Wenn du als Zeuge lügst oder die Aussage verweigerst, droht dir mehr Ungemach als ihm! Vergiß nicht: er hat eine Straftat begangen und dass das Konsequenzen haben muß dürfte ihm von Anfang an klar gewesen sein!

Als Zeuge darfst du eine Aussage nur verweigern, wenn du mit dem Beklagten verwandt, oder verschwägert bist.

Oder wenn du dich durch deine Aussage selbst beschuldigen müsstest.

In allen anderen Fällen kann der Richter dich sogar in Beugehaft nehmen, wenn du die Aussage verweigerst