BG Gutachten für MdE Rente auf unbestimmte Zeit?

5 Antworten

Hallo MarkusFragend,

Sie schreiben:

BG Gutachten für MdE Rente auf unbestimmte Zeit?

Antwort:

Unbestimmte Zeit heißt = unbestimmte Zeit, ohne jegliche Garantie!

Ihre Zeilen deuten darauf hin, daß Sie der BG ohne versierten Fachanwalt gegenüberstehen und das ist für juristische Laien stets mit dem Risiko verbunden, daß Sie sich auf Dauer finanzielle Nachteile einhandeln!

Unter folgendem Link finden Sie eine Erläuterung, was es mit diesen Fristen und Gutachten auf sich hat:

https://www.ra-buechner.de/fachbereiche/gesetzliche-unfallversicherung/leistungsarten/unfallrente.html

Auszug:

Verletztenrente / Unfallrente

In denjenigen Fällen, in denen die durch Arbeitsunfall oder Berufskrankheit verursachten Gesundheitsschäden nicht folgenlos ausheilen, namentlich wo sowohl die Heilbehandlung als auch die Rehabilitation versagt haben, leisten die Berufsgenossenschaften unter äußerst engen Voraussetzungen eine Verletztenrente.

 

Versicherte haben dann Anspruch auf Verletztenrente, wenn ihre Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls, ungeachtet ob hier ein Arbeitsunfall oder aber eine Berufskrankheit zugrunde liegt, über die 26. Woche nach Eintritt des Versicherungsfalls hinaus um wenigstens 20 v.H. (vom Hundert) gemindert ist.

Ist allerdings die Erwerbsfähigkeit des Versicherten infolge mehrerer Versicherungsfälle (z. B. zeitlich gestaffelter Unfälle) gemindert, so müssen die Gesamt-Vomhundertsätze summarisch ebenfalls 20 v.H. betragen, um jeden Versicherungsfall an sich mit Rente zu entschädigen.

Hierbei ist die individuelle Erwerbsfähigkeit des Versicherten das durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützte Rechtsgut. Sie bezeichnet die Fähigkeit des Versicherten, sich unter Nutzung von Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens, die sich ihm dort nach seinen Kenntnissen und Fähigkeiten auftun, eine Lebensgrundlage zu schaffen.

Vielfach wird von Versicherten der Begriff der Erwerbsfähigkeit mit dem der Arbeitsfähigkeit gleichgesetzt. Dem ist nicht so. Entscheidend ist nicht so sehr der Gesundheitsschaden als solcher, sondern vielmehr der damit einhergehende Funktionsverlust sowohl unter medizinisch-sozialen als auch unter wirtschaftlich-juristischen Aspekten. Hierbei ist im Gegensatz zur Rechtsfigur der Arbeitsunfähigkeit auf das gesamte Erwerbsleben abzustellen. Mit welchem Vomhundertsatz (Prozentsatz) die jeweilige Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) zu bewerten ist, lässt sich mathematisch nicht genau festlegen, sondern allenfalls annähernd bestimmen. Hierbei ist es üblich Stufen zu wählen, die durch die Zahlen 10, allenfalls 5 oder 3 teilbar sind.

Somit ist die MdE-Bewertung in erster Linie eine Ermessensentscheidung des Unfallversicherungsträgers (nicht etwa des Gutachters, wenngleich dieser natürlich die Entscheidung vorbereitet), der stets eine gewisse Schwankungsbreite (der Toleranzwert liegt bei 5 v.H.) eigentümlich ist.

Ist es durch einen Versicherungsfall zu einer Schädigung gleich mehrerer Organe oder Körperteile gekommen, verbietet sich die einfache Summation der Einzelwerte. Diese könnten hier leicht mehr als 100 % betragen. Vielmehr werden hier die Einzelleiden zu einer Gesamtschau gebracht und entsprechend bewertet. Dies setzt jedoch voraus, dass die Schätzungsgrundlagen richtig ermittelt und gewürdigt wurden und die Schätzung selbst nicht auf falschen oder unsachlichen Erwägungen beruht. Die anwaltliche Praxis zeigt, dass dies in den häufigsten diesbezüglichen Streitständen der Fall ist.

Unfallbegutachtung ist im Kern Funktionsbegutachtung. Demnach ist grundsätzlich die durch die schädigende Einwirkung verursachte Funktionseinbuße als MdE zu bewerten. Etwaige mit einer Verletzung einhergehende Schmerzzustände sind bei den Unfallfolgezuständen, die in den MdE-Tabellen enthalten sind, bereits mitberücksichtigt; nur äußerst starke Schmerzen, die sich nach Art und Umfang glaubhaft dem Normbereich entziehen, können eine höhere MdE zur Folge haben.

Für die Höhe der Verletztenrente sind also im Wesentlichen zwei Faktoren maßgebend. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ( MdE ) zum einen und die Berechnung des Jahresarbeitsverdienstes zum anderen. Hierbei handelt es sich um den Gesamtbetrag aller Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen des Versicherten im Jahr vor dem Versicherungsfall.

Die Zahlung der Verletztenrente beginnt an dem Tage, der auf den Tag folgt, an dem der Anspruch auf Verletztengeld endet (die Zahlung von Übergangsgeld ist hiervon nicht berührt). Bestand kein Anspruch auf Verletztengeld setzt die Rentenzahlung am Tage nach dem Versicherungsfall ein.

Für die Dauer von drei Jahren nach dem Eintritt des Versicherungsfalls wird die Verletztenrente als vorläufige Entschädigung gezahlt. Hierbei wird sie häufig nicht als monatliche Rente sondern als sogenannte Gesamtvergütung geleistet. Während dieser drei Jahre kann die Berufsgenossenschaft jederzeit die MdE neu festsetzen und die Rente jederzeit entziehen.

Spätestens mit Ablauf des Dreijahres-Zeitraums hat der Unfallversicherungsträger die Dauerrente festzustellen. Diese wird dann – für den Fall, dass sie nicht befristet wurde und keine wesentlichen Veränderungen in den Verhältnissen eintreten – lebenslänglich gezahlt.

Ob und wann eine wesentliche Änderung in den Verhältnissen eingetreten ist, die die Herabsetzung oder gar den Entzug einer Rente rechtfertigen, ist ebenfalls immer wieder streitig und führt zu Klageverfahren gegen die Verwaltungsbehörde.

Die Änderung der Verletztenrente in Gestalt einer Herabstufung oder des Wegfalls ist vornehmlich dann möglich, wenn eine wesentliche Änderung in den Verhältnissen (gemeint sind diejenigen Verhältnisse, die den rentenberechtigenden Tatbestand erfüllten) eingetreten ist, die im Hinblick auf die MdE eine Änderung von mehr als 5 v.H. bewirkt hat und zudem mehr als drei Monate andauert. Gemeint ist hier also eine Verbesserung des Gesundheitszustands, die sich der Versicherte zurechnen lassen muss.

Im Falle der Verschlimmerung sind im Gegenzug auch Erhöhungen der Rente vorgesehen. Auch ein Abfindung von Renten hat der Gesetzgeber vorgesehen. Eine solche kann nur auf Antrag des Versicherten und auf der Grundlage einer Ermessensentscheidung der Berufsgenossenschaft erfolgen. Einen Rechtsanspruch auf Abfindung der Verletztenrente haben Versicherte regelmäßig nicht.

Im Hinblick auf eine ermessensfehlerfrei Entscheidung hat der Unfallversicherungsträger zunächst zu prüfen, ob stabile Verhältnisse dergestalt eingetreten sind, das ein Absinken der MdE des Versicherten nicht mehr zu befürchten ist. Ferner muss der Versicherte voraussichtlich das statistische Lebensende erreichen. Darüber hinaus muss sichergestellt sein, dass der Versicherte im Falle der Abfindung nicht sozialhilfebedürftig wird (bei Alkoholikern und Spielern wäre ein Zweckentfremdung zu befürchten). Nach neuem Recht muss die Verwendung der Mittel jedoch nicht mehr angezeigt werden.

Hierbei gilt es wie folgt zu unterscheiden: Bezieher von Renten mit einer MdE von unter 40 v.H. werden nach einer festgelegten Formel mit einem lebenslangen Kapitalwert abgefunden. Bei Renten mit einer MdE ab 40 v.H. erfolgt die Abfindung nur über einen Zeitraum von längstens 10 Jahren und nur bis zur Hälfte des Zahlbetrages. Im Falle der leistungsfallbedingten gesundheitlichen Verschlechterung lebt die Rente in Gestalt des für den Umfang der Verschlimmerung festzusetzenden Grades der MdE wieder auf (Differenz zwischen der neuen und der bereits abgegoltenen MdE).

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Fazit:

Agieren Sie in Ihrem eigenen Interesse nicht ohne kompetenten Rechtsbeistand!

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Beste Grüße, viel Erfolg und bestmögliche Gesundheit

Konrad

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung

Danke für die Antwort. Mit dem Inhalt des Auszuges bin ich vertraut, daher meine Frsge.

'Spätestens mit Ablauf von drei Jahren... aus MdE Dauerrente.'
Die Frage war, ob dieses nun angeforderte Gutschten 'auf unbestimmte Zeit' nun dieses zur Dauerrente ist, da es ja genau in diese Dreijahresfrist fällt.

@MarkusFragend
Die Frage war, ob dieses nun angeforderte Gutschten 'auf unbestimmte Zeit' nun dieses zur Dauerrente ist, da es ja genau in diese Dreijahresfrist fällt.

Antwort:

GF ist keine Rechtsberatung!

Klären Sie diese Dinge in Ihrem eigenen Interesse mit Ihrem Rechtsbeistand!

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Beste Grüße, viel Erfolg und bestmögliche Gesundheit

Konrad

Wenn es soweit ist und das Ergebnis vorhanden, dann werde ich zu handeln wissen. -Danke

Kurz: Ja, das nächste Gutachten wird klären, ob es eine Rente auf unbestimmte Zeit (umgangssprachlich „Dauerrente“) gibt.

Es gibt in der gesetzlichen Unfallversicherung folgende Unterscheidung:

  • Rente als vorläufige Entschädigung: Die Berufsgenossenschaft kann jederzeit die Höhe der MdE und damit der Rente ändern, wenn es Anlass hierfür gibt.
  • Rente auf unbestimmte Zeit: Die Rente darf nur nach Ablauf von 12 Monaten nach Bescheiderteilung wieder geändert werden.

Im Gutachten wird stehen, ob und wann eine Nachuntersuchung/Nachbegutachtung erforderlich sein wird. Wenn absehbar ist, dass der Gesundheitszustand nicht besser wird, leitet die Berufsgenossenschaft selbstständig keine Nachuntersuchung ein. Wenn du bemerkst, dass eine Verschlimmerung eintritt, kannst du formlos bei der Berufsgenossenschaft einen Verschlimmerungsantrag stellen.

Beste Grüße

Woher ich das weiß:Berufserfahrung

So erschloss sich mir auch der Gesetzestext. -Danke

@MarkusFragend

Nach Ablauf von drei Tagen nach Unfalltag wird deine vorläufige Rente übrigens automatisch zur Rente auf unbestimmte Zeit. Deswegen wird es die BG auch eiliger haben, als bei vorherigen Gutachten.

Es kann immer wieder ein Gutachten angefordert werden und auch du kannst eine Verschlimmerungsanzeige stellen wenn die Beschwerden schlimmer werden.

Auch die "unbestimmte Zeit" kann begutachtet werden.

 BG Arbeitsunfall zwei Jahre und neun Monate krank .Ich muss tun Gutachten BG und Der BG Gutachter wird im Auftrag der Berufsgenossenschaft tätig.was raten sie mir zu tun , Ich brauche Anwalt ? oder nach Gutachten  Mit freundlichen Grüßen

der mde hat nicht viel mit der rente zu tun.

eine rente bekommt wer nicht mehr mindestens 3-6std unter den bedingungen des allg arbeitsmarktes arbeiten kann.

renten wg erweerbsminderung werden eist nur 2-3jahre gezahlt.

bei verlängerungsantrag erfolgt ein neues gutachten ob rente verlänget wird oder nicht.

Bei Arbeitsunfall schon, da gibt es eine Verletztenrente ab einer MdE von 20