Aufleben einer bzw. 2 abgefundener Rente

3 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

das ist Quatsch was die Vorredner schreiben.

Erhöht sich die MdE um 10% (also in einem deiner Unfälle z.B. von 20% auf 30%), dann erhälst du ab Verschlimmerung wieder Verletztenrente.

Aber da 20% abgefunden sind erhälst du die Verletztenrente nur noch in Höhe der dazugekommenen MdE (hier 10%).

Auch diese kannst du dir abfinden lassen, sofern sich die MdE nicht wieder bessern wird.

Mit Abfindung fährt man aber sehr schlecht. Man verzichtet damit auf 2/3 der Rente hochgerechnet bis zum durchschnittlichen Lebensalter. Ich hätte mir die 2 Renten auf gar keinen Fall abfinden lassen.

Zum Vorgehen: Bei BG Verschlimmerungsantrag stellen. Oder Arzt berichtet der BG über den Zustand. Dann entscheidet BG über eine Begutachtung

auleben der Rente geht nur, wenn durch einen Unfall eina MdE von min. 50% erreicht wird und und die Abfindungssumme in der vergangenen Zeit seit dem alten Unfall durch die eigendlichen monatlichen Zahlungen aufgebraucht ist.

Lokicorax  26.12.2014, 20:18

Hoi.

Genau so ist es.

Hier die Grundlage:

§ 77 SGB VII Wiederaufleben der abgefundenen Rente

(1) Werden Versicherte nach einer Abfindung Schwerverletzte(M.d.E. 50), lebt auf Antrag der Anspruch auf Rente in vollem Umfang wieder auf.

(2) Die Abfindungssumme wird auf die Rente angerechnet, soweit sie die Summe der Rentenbeträge übersteigt, die den Versicherten während des Abfindungszeitraumes zugestanden hätten. Die Anrechnung hat so zu erfolgen, daß den Versicherten monatlich mindestens die halbe Rente verbleibt.

Also erstmal bei der BG einen "Verschlimmerungsantrag" stellen. Dann prüft die BG die heutigen Unfallfolgen mittels eines neuen Gutachtens. Dann wirst du sehen, ob du die M.d.E. von 50 jetzt schon erreichst.

Ciao Loki

Riker29 
Fragesteller
 26.12.2014, 20:24

Was hat dann dieses zu bedeutetn? Wie gesagt es waren 2 Renten (Unfall 2000) Halwirbel mit Metall verbunden) Abgefunden 2008 Die weiteren Abfindungsmöglichkeiten richten sich im Wesentlichen nach dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) der Versicherten. Es muss jedoch in den Verletzungs- bzw. Erkrankungsfolgen ein gewisser Dauerzustand eingetreten sein. So können Versicherte auf ihren Antrag mit einem dem Kapitalwert der Rente entsprechenden Betrag abgefunden werden, wenn die MdE weniger als 40 Prozent beträgt. Der Rentenanspruch erlischt in diesen Fällen grundsätzlich auf Lebenszeit. Bei nachträglicher Verschlimmerung (Erhöhung um mehr als 5 Prozent) lebt der Rentenanspruch für diesen Teil wieder auf.

Abfinden bedeutet auch, dass es abgeschlossen ist und damit auf keine weiteren Ansprüche. Aber wenn Sie nochmal das Ganze in Angriff nehmen wollen, würde ich mir eine Auskunft beim Rechtsanwalt holen, ob überhaupt Chancen bestehen.