Arbeitsbedingungen eines Tierarztes

5 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

ich hab nochwas gefunden für dich.

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2014 Ausgegeben am 7. Oktober 2014 Teil II 251. Verordnung: Änderung des Mindestlohntarifs für angestellte Tierärzt/innen 251. Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der der Mindestlohntarif für angestellte Tierärzt/innen geändert wird Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ist gemäß § 22 Abs. 1 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2013 ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft den Mindestlohntarif festzusetzen, wenn für den betreffenden Wirtschaftszweig kein Kollektivvertrag wirksam ist. Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat mit Beschluss vom 30. September 2014 nach Durchführung einer Senatsverhandlung nachstehenden Mindestlohntarif festgesetzt: Mindestlohntarif für angestellte Tierärzt/innen M 1/2014/XXII/96/1 Geltungsbereich § 1. Dieser Mindestlohntarif gilt 1. Räumlich: für die Republik Österreich; 2. fachlich und persönlich: für Tierärzte/Tierärztinnen, die in einem Arbeitsverhältnis zu einem/einer Tierarzt/Tierärztin oder einer Tierärztegesellschaft stehen Gehaltsschema/Entgelt § 2. (1) Für die Normalarbeitszeit von 40 Stunden pro Woche gebührt nachstehendes monatliches Bruttogehalt: - Im 1. und 2. Berufsjahr: € 2.160,40-- - Ab dem 3. Berufsjahr: € 2.423,90--. Im ersten Berufshalbjahr beträgt das monatliche Bruttogehalt € 2.002,20--. (2) Als Berufsjahre gelten die Zeiten, in welchen einschlägige Tätigkeiten in anderen Unternehmen ausgeübt wurden. (3) Karenzen nach Mutterschutzgesetz oder Väter-Karenzgesetz, die aus Anlass der Geburt eines Kindes nach Beginn des Arbeitsverhältnisses beim Unternehmen in Anspruch genommen werden, sind im Ausmaß von höchstens 12 Monaten als Dienstjahre anzurechnen. Dies gilt für Karenzen, die ab dem 1. Juli 2012 oder danach beginnen. Diese Höchstgrenze gilt auch für Karenzen nach Mehrlingsgeburten. Zulagen § 3. 1. Schmutzzulage: Für Arbeiten, die im Vergleich zu den allgemein üblichen Arbeitsbedingungen eine außerordentliche Verschmutzung von Körper und Bekleidung des/der Angestellten zwangsläufig bewirken, gebührt eine monatliche Schmutzzulage von € 73,82,--. 2. Abgeltung der Rufbereitschaft: Alle Mitarbeiter/innen erhalten für die Zeiten der Rufbereitschaft mindestens € 1,63 pro Stunde.BGBl. II - Ausgegeben am 7. Oktober 2014 - Nr. 251 2 von 2 www.ris.bka.gv.at Allgemeine Bestimmungen § 4. 1. Sonderzahlungen Alle Arbeitnehmer/innen erhalten pro Kalenderjahr eine Weihnachts- und eine Urlaubsremuneration je in der Höhe eines Monatsgehalts, berechnet nach dem durchschnittlichen Verdienst der letzten 13 Wochen vor Fälligkeit. Die Fälligkeit tritt bei der Weihnachtsremuneration am 1. Dezember ein, bei der Urlaubsremuneration spätestens am 1. Juni. Wird ein Arbeitsverhältnis während eines Kalenderjahres begonnen oder beendet, so gebührt der aliquote Teil der Urlaubsbeihilfe und der Weihnachtsremuneration. 2. Überstundenarbeit Überstundenarbeit liegt vor, wenn die tägliche oder wöchentliche Normalarbeitszeit überschritten wird. Für Überstunden, die nicht in die Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr bzw. an Sonn- oder Feiertagen liegen, gebührt eine Überstundenentlohnung, diese besteht aus dem Grundstundenlohn und einem Zuschlag von 50 %. Für Überstunden, die in die Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr bzw. an Sonn- oder Feiertagen liegen, gebührt eine Überstundenentlohnung, diese besteht aus dem Grundstundenlohn und einem Zuschlag von 100 %. Der Grundstundenlohn beträgt 1/173 (ein Einhundertdreiundsiebzigstel) des Bruttogehaltes. 3. Gehaltsabrechnung Der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin ist verpflichtet, bei jeder Gehaltsauszahlung dem Arbeitnehmer/der Arbeitnehmerin eine genaue, mit Datum versehene Abrechnung über das Gehalt, die Zulagen und Abzüge zu übergegen. 4. Vorrückungen Die Gehaltserhöhung durch Eintritt in ein höheres Berufsjahr tritt mit dem ersten Tag desjenigen Monats in Kraft, in den der Beginn des neuen Berufsjahres fällt. 5. Teilzeitbeschäftigte Teilzeitbeschäftigte erhalten den aliquoten Teil der angeführten Gehaltssätze. Für eine Arbeitsstunde ist 1/173 (ein Einhundertdreiundsiebzigstel) des jeweiligen Bruttomonatsgehaltes zu rechnen. Für Mehrstunden gelten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen. 6. Kilometergeld Für Fahrten mit dem Privatfahrzeug im Auftrag des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin gebührt das amtliche Kilometergeld. Geltungsbeginn § 5. Dieser Mindestlohntarif tritt mit 1. Oktober 2014 in Kraft. Er ändert den Mindestlohntarif vom 5. September 2013, M 1/2013/XXII/96/1, BGBl. II Nr. 265/2013.

  • Der Mindestlohntarif ist kein Kollektivvertrag, es gibt derzeit keinen Kollektivvertrag für Tierärzte.

Der Mindestlohntarif kann nur Mindestentgelt und Mindestbeträge für den Ersatz von Auslagen regeln. Andere Arbeitsbedingungen (wie z.B. Kündigungsfristen oder Arbeitszeit) werden von Mindestlohntarifen nicht geregelt.

  • Bei den im Mindestlohntarif genannten Beträgen handelt es sich um Brutto- Beträge.

  • Auch Zeiten, in denen einschlägige Tätigkeiten im selben Unternehmen ausgeübt wurden, gelten als „Berufsjahre“ - nicht nur Tätigkeiten in anderen Unternehmen.

Klarstellung bezüglich der Schmutzzulage:

Grundsätzlich wird unterstellt, dass dieser Reinigungsaufwand bei jedem angestellten Tierarzt aufgrund der Tätigkeit anfällt, da davon ausgegangen wird, dass zu den allgemein üblichen Arbeitsbedingungen (aller angestellten Personen in diesem Berufsstand) eine außerordentliche Verschmutzung von Körper und Bekleidung entsteht.

Daher steht die Schmutzzulage grundsätzlich jedem angestellten Tierarzt mindestens im Ausmaß von derzeit EUR 73,82 (brutto) pro Monat zu. Die Schmutzzulage muss nur dann nicht gezahlt werden wenn der Dienstgeber die Arbeitskleidung auf eigene Kosten reinigt und dem angestellten Tierärzten eine adäquate Möglichkeit der kompletten Körperreinigung (im Regelfall eine Dusche) unentgeltlich zur Verfügung stellt. Ergänzend dazu weisen wir noch auf § 3 Abs. 2 lit. b der Ordinationsrichtlinie für die tierärztliche Praxis hin, dass private Tierspitäler zur Verfügungsstellung von sauberen und zweckentsprechenden Berufskleidungen für alle Beschäftigten verpflichtet sind.

Ein weiterer unklarer Punkt war die Behandlung der Schmutzzulage bei teilzeitbeschäftigten Tierärzten. In einer unverbindlichen Rechtsauskunft seitens des Bundeseinigungsamtes (zuständige Oberbehörde beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) wurde mitgeteilt, dass eine Aliquotierung der Schmutzzulage nicht vorgesehen ist: in einer entsprechenden OGH Entscheidung (5 OB 2252/96d vom 10.12.1996), betreffend einer beinahe identen Regelung der Schmutzzulage in einem Mindestlohntarif, ist klargestellt, dass es sich um eine pauschale Aufwandsentschädigung handelt. Es bedarf keiner näheren Prüfung der Höhe und Notwendigkeit des Kostenaufwandes. Da es sich um eine Aufwandsentschädigung handelt wird diese nur 12 mal im Jahr ausbezahlt – dh. keine Berücksichtigung bei den Sonderzahlungen.

Die Österreichische Tierärztekammer empfiehlt daher die Rechtsansicht des Bundeseinigungsamtes sowie der OGH Entscheidung zu folgen. mfg

Ginger1970  04.12.2014, 15:20

Wenn Du irgend was kopierst, dann musst Du auch den Link einfügen. Schon mal die Richtlinien hier gelesen?

Außerdem geht's bei Dir um die Bedingungen in Österreich - in Deutschland sieht das auch anders aus.

goodquestion200  04.12.2014, 15:24
@Ginger1970

bei einem kommentar hätte das gereicht, nein habe ich nicht wer lest sich bitte schon die agb durch? ..

aber nein, danke für den hinweis jz weiss ich es. ;)

goodquestion200  04.12.2014, 15:25
@Ginger1970

ausserdem wo steht das bitte dass es hier um die bedingungen in deutschland geht?

nur weil einer hier in deutschland wohnt heißt das doch nicht lange das er/sie auch von deutschland kommt, ausser es steht dabei

Der Beruf des Tierarztes hat sicher Zukunft, denn es gibt immer mehr Haustiere, die umsorgt und verarztet werden müssen.

Wie viel stunden/woche muss man etwa arbeiten?

Das hört sich jetzt so an, als würdest Du einen Beruf suchen, bei dem man möglichst wenig arbeiten muss....? Wenn Du z.B eine eigene Kleintierpraxis hast, kannst Du natürlich die Praxisstunden frei festlegen, z.B. Mo. - Fr. von 8:00 - 12:00 u. 16:00 - 18:00

Das kommt drauf an, ob man als Angestellter arbeitet oder sich selbstständig macht. Das kommt drauf an, ob man eine Kleintierpraxis hat oder sich um die großen Viecher kümmert. Wenn die Kuh am Sonntagabend kalbt, dann war's das halt mit gemütlich den Tatort anschauen...