Arbeitsaufnahme vor Vertragsbeginn?

2 Antworten

arbeiten ohne Vertrag nennt man umgangssprachlich "Schwarzarbeit". Diese s.g. Schwarzarbeit ist rechtlich illegal, d.h. dein Arbeitgeber kann wegen Steuerhinterziehung (da er diese nicht angemeldet hat) in den Knast gehen und eine zusätzliche Geldstrafe erhalten. Du kannst ebenfalls eine zusätzliche Geldstrafe erhalten. Schwarzarbeit ist ein Straftatbestand. Du hast die Option dich selbst anzuzeigen, um so früher, umso besser. Einfach zur Polizei gehen und es melden.

goofyco 
Fragesteller
 05.10.2018, 01:19

wird das dann nicht abgebügelt, wenn es nur ein Arbeitsaufwand von 1-2 Arbeitstagen war? lohnt das?

GuteFrage787  05.10.2018, 02:35
@goofyco

wenn der arbeitgeber deine arbeit nicht angemeldet hat (auch wenn es z.b. kostenfreie probearbeit war), ist es schwarzarbeit- daran lässt sich nichts ändern. rede mit deinem chef

verreisterNutzer  05.10.2018, 01:29

Vollkommener Schwachsinn! Dann kann er bei diesem Arbeitgeber gleich einpacken!!

Familiengerd  05.10.2018, 13:12

Das ist völliger Unsinn!

Schwarzarbeit liegt nur dann vor, wenn widerrechtlich keine Steuern und Sozialabgaben vom gezahlten Entgelt abgeführt werden; hier wurde aber noch gar kein Entgelt gezahlt.

Außerdem macht sich bei Schwarzarbeit in der Regel nur der Arbeitgeber strafbar, nicht der Arbeitnehmer; und in den "Knast" geht ein solcher Arbeitgeber deswegen auch nur in den seltensten Fällen.

GuteFrage787  06.10.2018, 00:16
@Familiengerd

Das stimmt so NICHT !!!!

Schwarzarbeit liegt auch dann vor, wenn kostenfrei gearbeitet wird, denn selbst diese Art von Arbeit muss angemeldet werden. Schließlich gibt es ja den Mindestlohn und sonst könnte sich ja jeder rausreden mit: Ich arbeite kostenlos. Strafbar macht sich sowohl der Geschäftsführer oder Inhaber, als auch der Schwarzarbeiter.

Familiengerd  06.10.2018, 12:12
@GuteFrage787

Das ist schlicht und einfach falsch!

Um es einmal verkürzt darzustellen (weil "Schwarzarbeit" ein komplexes Thema ist):

Erstens:

Alleine eine Nichtanmeldung oder nicht rechtzeitige Anmeldung ist noch keine Schwarzarbeit, sondern eine eigene Ordnungswidrigkeit, die mit einem hohen Bußgeld belegt werden kann.

Für die Anmeldung hat der Arbeitgeber 6 Wochen Zeit; eine sofortige Anmeldung ist aber in bestimmten "sensiblen" Bereichen (Baubranche, Gastronomie, Fleischwirtschaft usw.) vorgeschrieben.

Zweitens:

Es ist zwar richtig , dass "kostenlos" arbeiten - wenn es sich nicht um Ausnahmen wie Nachbarschaftshilfe, Gefälligkeit, Familienarbeit usw. handelt - "Schwarzarbeit" bedeutet, da durch die Nichtentgeltung die bei einer Entgeltung eigentlich fälligen Steuern- und Sozialabgaben vorenthalten werden. Das betrifft aber nur die Erbringung von auf Gewinnerzielung gerichteten Dienst- und Werkleistungen und nicht "normale" Arbeitnehmertätigkeiten.

Drittens:

Bei Schwarzarbeit macht sich nur der Arbeitgeber strafbar, weil alleine er für die ordnungsgemäße Abführung von Steuern und Sozialabgaben verantwortlich ist!

Ein Arbeitnehmer, der von seinem Arbeitgeber Entgelt erhält, ohne dass dieser dafür die vorgeschriebenen Abgaben abführt, macht sich nicht der Schwarzarbeit schuldig. Das anzuwendende Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz SchwarzArbG kennt nicht den "normalen" Arbeitnehmer als Täter. Er käme allenfalls als Mittäter in Betracht, wenn er sich aktiv an der Durchführung der Schwarzarbeit beteiligen würde (indem er z.B. den Arbeitgeber auffordern würde, ihn brutto - also "schwarz" - zu bezahlen).

Schwarzarbeit betrifft in aller Regel nicht Arbeitnehmer im "normalen" Arbeitsverhältnis.

Wann es sich um Schwarzarbeit handelt, wird im Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz SchwarzArbG § 1 "Zweck des Gesetzes" Abs. 2 definiert:

Schwarzarbeit leistet, wer Dienst- oder Werkleistungen erbringt oder ausführen lässt und dabei
als Arbeitgeber, Unternehmer oder versicherungspflichtiger Selbstständiger seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden sozialversicherungsrechtlichen Melde-, Beitrags- oder Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt,
als Steuerpflichtiger seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt,
als Empfänger von Sozialleistungen seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden Mitteilungspflichten gegenüber dem Sozialleistungsträger nicht erfüllt,
als Erbringer von Dienst- oder Werkleistungen seiner sich daraus ergebenden Verpflichtung zur Anzeige vom Beginn des selbstständigen Betriebes eines stehenden Gewerbes (§ 14 der Gewerbeordnung) nicht nachgekommen ist oder die erforderliche Reisegewerbekarte (§ 55 der Gewerbeordnung) nicht erworben hat,
als Erbringer von Dienst- oder Werkleistungen ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe selbstständig betreibt, ohne in der Handwerksrolle eingetragen zu sein (§ 1 der Handwerksordnung).
Familiengerd  06.10.2018, 22:12
@Familiengerd
schumbidibidummmdummdummm dummmschibudidumschummmm

Das war ja zu erwarten, dass jetzt eine solch ausgesprochen "intelligente" Erwiderung kommt.

Sachlich nichts mehr zu sagen ...

Hier bist Du auf dem völlig falschen Dampfer!

Ich bin so schockiert über Deine (vornehm ausgedrückt) unbedarfte Sichtweise, dass ich an dieser Stelle nur Eines sage:

Versetze Dich einmal in Deinen neuen (zukünftigen) Arbeitgeber - dann beantwortet sich Deine Frage von selbst!

GuteFrage787  05.10.2018, 02:35

besser er geht direkt zur polizei - sicher ist sicher

verreisterNutzer  05.10.2018, 02:38
@GuteFrage787

Er soll seinen Mund halten und ganz normal dort anfangen - alles Andere ist absoluter Schwachsinn!

goofyco 
Fragesteller
 05.10.2018, 08:44

Ich verstehe deine Antwort nicht. Kannst du das klarer und mehr sachlich beantworten

Familiengerd  05.10.2018, 13:13
@goofyco

Ich auch nicht!

Familiengerd  05.10.2018, 13:15

Was willst Du mit dieser - unverständlichen - Antwort konkret sagen?!?