Arbeite als teilzeit im mcdonalds und wollte fragen ob ich anspruch auf urlaub habe mein vertrag geht vom 01.06.2015-10.08.2015 Habe ich anspruch auf urlaub?

5 Antworten

Selbstverständlich hast Du Urlaubsanspruch. Das Bundesurlaubsgesetz gilt für alle Beschäftigungsverhältnisse.

Du hast Anspruch auf 2/12 des Jahresurlaubs. Urlaub wird nur für volle Monate erworben. Du kannst den Urlaub zum Ende der Befristung beantragen. Wenn Du ihn nicht mehr nehmen kannst/willst, wird er nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausbezahlt.

Das sind doch nur zwei Monate. Da braucht man keinen urlaub.

Es geht darum ob man Anspruch hat, z.B. ob man ihn bezahlt bekommt, wenn man ihn nicht nehmen darf.

Warum soll man freiwillig auf etwas verzichten, wenn es einem zusteht?

Ja hast du. Und zwar auf 1/12 des Jahresurlaubes pro vollen Monat. Dieser muss der AG aber nicht genehmigen, wenn es aus betrieblichen Gründen nicht passt. Dann bekommst du nachher den Urlaub ausbezahlt. 

Aber jetzt mal ehrlich? Warum nimmst du einen Job für 2 1/2 Monate an und willst sofort Urlaub haben?

Aber jetzt mal ehrlich? Warum nimmst du einen Job für 2 1/2 Monate an und willst sofort Urlaub haben?

Der Fragesteller will wissen ob bei der kurzen Zeit ein Urlaubsanspruch besteht, denn der Vertrag ist befristet.

Du hast geneerel einen Urlaubsanspruch auch bei so kurzer Beschäftigungsdauer, aber  den Anspruch ihn zu nehmen hast Du nicht.

Das bedeutet, das man Dir den Urlaub auszahlen muss, falls Du ihn nicht nehmen darfst.

Sicher, was ist im Arbeitsvertrag schriftlich festgehalten? Bei dieser Zeit sehr wahrscheinlich besteht kein Anspruch. 

Der Vertrag läuft einfach so aus, ohne separate Kündigung

 Bei dieser Zeit sehr wahrscheinlich besteht kein Anspruch. 

Doch.

Voraussetzung für die Berechnung des anteiligen Urlaubs ist, dass das Arbeitsverhältnis mindestens einen Monat gedauert hat. Für jeden vollen Beschäftigungsmonat ist dann 1/12 des Jahresurlaubs zu gewähren. Ergeben sich bei der anteiligen Berechnung Bruchteile von Urlaubstagen, sind diese, sofern sie mindestens einen halben Tag ergeben, auf volle Urlaubstage aufzurunden (§ 5 Abs. 2 BUrlG). Ergeben sich Bruchteile von Urlaubstagen, die weniger als die Hälfte eines Tages betragen, sind sie in diesem Umfang zu gewähren (z.B. 1/3 Urlaubstag)

http://www.hk24.de/recht_und_steuern/wirtschaftsrecht/arbeitsrecht/urlaubsrecht/1156948

MfG