Anzeige Urkundenfälschung polizeiliches Führungszeugnis?

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8 Antworten

Du schreibst, dass der Arbeitgeber um das Original des Führungszeugnisses bat. Das weist darauf hin, dass die Fotokopie als solche erkennbar war = die Fotokopie trat nicht an die Stelle des Originals.

Nun, um eine Ferndiagnose zu stellen reicht der Sachverhalt nicht. Deshalb bitte meine Antwort nur Hinweis nehmen.

Fotokopien und Urkundenfälschung zusammen ist ein schwieriges Feld. Eine - auch verfälschte Fotokopie - ist in der Regel keine Urkunde i.S. des § 267 StGB. Nur wenn eine Fotokopie an die Stelle des Originals tritt, dann kann man sicher davon ausgehen, dass es eine UrkF ist. Z.B. jemand stellt eine hochwertige, nicht mehr als Kopie erkennbare Urkunde mit falschen Daten her und gibt diese als Original aus. Ist die Kopie - auch mit verfälschten Daten - aber als Kopie erkennbar, ist es regelmäßig nichts mit der UrkF. Der Urkundsnegriff i.S. des 267 ist einerseits sehr weit gefasst, aber immer an bestimmte Kriterien gebunden, die bei einer erkennbaren Fotokopie zumeist nicht zutreffen.

Ob es sich also in deinem Fall tatsächlich um eine UrkF i.S. des § 267 StGB handelt, müssten schon die Juristen vor Ort (Staatsanwalt, Richter) prüfen.

Eine Prognose, ob und wie dein Ex verurteilt wird, kann ich nicht geben. Ich müsste die Urkunde schon sehen um den Fall bewerten zu können.

Die original Urkunde wurde gefälscht und er hat die Fälschung abgegeben . Dem Arbeitgeber fiel auf das das Zeugnis nicht identisch aussieht wie von anderen Mitarbeiter. Daraufhin wurde er aufgefordert das Original vorzulegen .

Sprich er hat vom Original eine Fälschung anfertigen lassen und diese dann benutzt. Dies wäre auch nicht aufgeflogen hätte der Arbeitgeber nicht geprüft . Er gab dann das Original mit 9 Einträgen und einer schriftlichen Entschuldigung ab.

@Fienchen1907

Ich kann und will keine abschließende Antwort geben. Bis auf die, dass bei diesem Sachverhalt eine UrkF noch nicht sicher ist. Es heisst also abwarten.

Kein seriöser Antworter wird dir hier eine abschließende Antwort geben können.

@furbo

Zusatz:

Ich habe dir hier einen Abschnitt einer Urteilsbegründung des BGH eingefügt, bei dem es um eine UrkF mit Fotokopie handelte:

" Nähere Feststellungen dazu, woran die Fälschung der vorgelegten Schriftstücke festzumachen ist, hat das Landgericht ebenfalls nicht getroffen. Den Urteilsgründen ist somit nicht zu entnehmen, ob es sich dabei jeweils um unechte oder verfälschte Urkunden im Sinne des § 267 StGB handelte. Zweifel hieran bestehen zum Beispiel deshalb, weil zumindest teilweise Ablichtungen verwendet wurden, wobei nach den vom Landgericht insoweit nicht in Zweifel gezogenen Bekundungen der Zeugin S. auch bereits gefälschte Unterlagen noch einmal kopiert wurden. Ablichtungen sind allerdings dann keine Urkunden im Sinne des § 267 StGB, wenn sie nach außen als Reproduktion erscheinen. Eine Fotokopie kann demgegenüber als Urkunde anzusehen sein, wenn sie als Original in den Verkehr gebracht wird, also der Anschein erweckt wird, es handele sich um eine Originalurkunde (LK/Zieschang, StGB, 12. Aufl., § 267 Rn. 111 ff. mwN). Es wären deshalb insoweit nähere Feststellungen dazu erforderlich gewesen, welche Schriftstücke in Form einer Fotokopie vorgelegt wurden und welcher Eindruck damit erweckt wurde; diese fehlen."

Quelle: BGH, 24.1.2013, Az. 3 StR 398/12

@furbo

Sollte ich der Polizei noch melden das er von mir ich zitiere „ wenn es notwendig ist lügst du für mich du hast mir schließlich den Schweiß eingebrockt „ melden? Das hat er mir via Mail geschrieben

@Fienchen1907

Die Mail solltest du ausdrucken und zur polizeilichen Vernehmung mitnehmen. Es gibt jedenfalls seine Einstellung und sein fehlendes Unrechtsbewusstsein - nicht er, du bist schuld - wieder.

@furbo

Werde ich denn zur Vernehmung überhaupt geladen oder soll ich von mir aus zum zuständigen Kommissar vorsprechen?

@Fienchen1907

Keine Ahnung, wurdest du denn schon als Zeugin vernommen? Wenn nein, dann dürfte noch eine Ladung kommen, wenn ja, solltest du die Mail dorthin bringen.

@furbo

Nein bisher kam nichts . Er hat eine Vorladung für diesen Monat

Im Normalfall kann er (oder beide) mit einer recht hohen Geldstrafe rechnen.

In Anbetracht der Vorstrafen, falls auch noch Bewährung besteht, kann es auch eine Haftstrafe werden.

Aber was ist deine Frage? Ein Führungszeugnis ist natürlich eine Urkunde.

Warum beide eine hohe Geldstrafe ?

@Fienchen1907

Sie haben es ja auch gemeinsam gefälscht. Beihilfe dazu ist kein Kavaliersdelikt.

@Fienchen1907

Vorausgesetzt, dass es sich tatsächlich um ein Urkundsdelikt handelt, wären der Hersteller und der Nutzer der Urkunde beide wegen eines eigenständigen Tatbestands dran. Beihilfe scheidet in dem Fall aus.

§ 267 Abs1 StGB:

"Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."

@Othetaler

Ich habe nichts gefälscht! Das hat ein Freund von ihm gemacht

@Fienchen1907

Ich bezog mich ja auch auf ihn und seinen Freund.

Seine wahrscheinlich nicht geringen Vorstrafen werden ihm eine erneute Haftstrafe einbringen. Bewährung wird es sehr wahrscheinlich keine mehr geben.

Da gibt es keine Abstimmung, die Urkundenfälschung ist ein Offizialdelikt und der Staatsanwaltschaft anhängig.

Du kannst/wirst eine Zeugenaussage machen und wenn du lügst gibt es unter Umständen eine Anzeige gegen dich wegen uneidlicher/eidlicher Falschaussage.

Dein "Freund" ist persönlich Schuld und sonst niemand

Wieso die Leute immer annehmen, Anzeigen könnten "zurück" genommen werden ist mir ein Rätsel. Eine Anzeige bei der Polizei ist die Mitteilung eines strafrechtlich relevanten Lebenssachverhalts und ohne eine Zeitmaschine läßt sich nicht zurück nehmen dass die Polizei davon Kenntnis erlangt hat.

Eine Anzeige ist etwas anderes als ein Strafantrag. Die Unterschiede zu erläutern würde aber jetzt zu weit gehen.

Der Freund hat sich im übrigen nicht nur wegen Urkundenfälschung, sondern auch wegen Betrugs schuldig gemacht. Bei wahrheitsgemäßen Angaben wäre der Arbeitsvertrag erst garnicht geschlossen worden.

Die Höhe der Strafe wird auch von Art und Anzahl der Vorstrafen abhängen. Eine Freiheitsstrafe ist durchaus möglich.