Antragsberechtigt Minderjährig?

3 Antworten

Das liegt an § 77 Abs. 3 StGB, der das ausdrücklich anordnet. Im Prinzip steht dahinter der gleiche Gedanke, wie bei §§ 104 f. BGB: Das Minderjährige und andere beschränkt oder geschäftsunfähige Personen möglicherweise nicht vollends die Bedeutung, Tragweite und etwaige Folgen des Strafantrags erfassen können. Allerdings mit dem Unterschied, dass diese Norm nicht differenziert, z.B. danach, ob der Strafantrag rechtlich lediglich Vorteilhaft sein könnte. Vielmehr wird die Antragsbefugnis ohne eine solche Differenzierung auf den Vertreter verlagert.

Ist der Vertreter selbst an der Straftat gegen den Vertretenen beteiligt, tritt Vertretungsunfähigkeit ein und das Vormundschaftsgericht bestellt einen Pfleger für die Strafantragsstellung.

Nach einer Gegenansicht (Schwarz, Sengbusch in: NStZ 2006, 673) wird übrigens angenommen, dass auch minderjährige wirksam einen Strafantrag stellen können, soweit sie Bedeutung, Tragweite etc. einschätzen können - also schlicht die entsprechende Reife haben. Das vermag zu überzeugen.

Die komplette, von der Reife unabhängige, verpflichtende Vertretung überzeugt hinsichtlich Jugendlicher auch m.M. nach hingegen nicht, weil der Strafantrag seiner Funktion nach, hauptsächlich dazu dient,

  • das Verlangen nach Strafverfolgung von Straftaten, die die Allgemeinheit wenig berühren, durch den Verletzten zu bekräftigen oder
  • dem Interesse des Verletzten an der Geheimhaltung der Straftat oder dem ruhenlassen z.B. von familieninternen Konflikten entgegenzukommen.

Außerdem kann die Strafantragspflicht auch eine Entlastungsfunktion für Strafverfolgungsbehörden haben.

Wenn ein Jugendlicher allerdings als Verletzter einer Straftat alleine Anzeige erstattet, dann wird er wohl auch ein irgendwie geartetes Interesse an der Strafverfolgung haben.

Die Übertragung der Antragspflicht auf die Personenfürsorgeberechtigten kann, bei unterschiedlicher Interessenslage im Vergleich zum verletzten Minderjährigen, hingegen einem wünschenswertem, möglichst weitreichendem Schutz des Minderjährigen komplett zuwiderlaufen.

Aus dem selben Grund warum Jugendliche auch keine Autos kaufen oder keine Abtreibung vornehmen können:

Weil sie die (rechtlichen) Folgen einfach nicht abschätzen können. So ein Strafantrag ist eine ernste Sache und hat für alle betroffenen durchaus unangenehme Folgen haben.

TheJudgement  01.06.2020, 21:54

Das hat die Strafanzeige, die der Jugendliche oder das Kind durchaus erstatten kann, allerdings auch ;)

Kolanad 
Fragesteller
 01.06.2020, 21:57

eine Abtreibung dürfen Minderjährige durchführen

bei einem Offizialdelikt dürfen Minderjährige hingegen Anzeige erstatten.

"Wieso sollen die Eltern über eine Strafverfolgung entscheiden, wenn der Jugendliche geschädigt wurde "

Weil eine Strafanzeige eine ganze Menge Nachteile mit sich bringen kann, wie z.b. das man selbst eine Strafanzeige kassiert wenn man zu Unrecht Vorwürfe gemacht hat oder etwas falsch dargestellt hat. Die Schwere einer Strafanzeige ist den allermeisten Jugendlichen absolut nicht bewusst. Zudem sollten Erziehungsberechtigten auch unterstützend da sein MÜSSEN, denn so eine Gerichtsverhandlung (zu der es dann vielleicht kommt) ist kein Zuckerschlecken.

Das sollte meiner Meinung auch so bleiben

TheJudgement  01.06.2020, 21:50

Die Strafanzeige ist ja gerade nicht der Strafantrag. ;-)

Kolanad 
Fragesteller
 01.06.2020, 21:52

ab 14 ist man strafmündig und wird entsprechend belangt.