Rechts-Frage: Strafantrag zurücknehmen bei Diebstahls-Anzeige?

4 Antworten

  1. Du bekommst immer eine Kopie
  2. Am Ende der Aussage wirst du gefragt, ob du Strafantrag stellen willst.
  3. Ja, einen Strafantrag kannst du jederzeit zurückziehen
  4. Keine Kosten, keine Nachteile
  1. Nein, man bekommt keine Kopie der Aussage. Akteneinsicht nur über die StA möglich.
@superseegers

Ok. Kann das sein, dass das einmal so war, oder unterschiedlich in den Ländern?

@wiki01

Also ich kenns in Bayern auch nur so, dass man KEINE Kopie bekommt - auch nicht auf ausdrücklichen Wunsch.

Wie es in den anderen Ländern ist, weiß ich nicht ;-)

@wiki01

In NRW seit Anfang der 90er auf keinen Fall. Wie gesagt, die Anzeige ist bei der Polizei, rechtlich "gehört" sie aber der Staatsanwaltschaft.

  1. Nein, eine Kopie der Zeugenaussage bekommst Du in keinem Fall - Einsicht nehmen könnte Dein Rechtsanwalt, der dürfte sich auch eine Kopie ziehen.
  2. Nur das Erstatten einer Anzeige ist kein Strafantrag, aber üblicherweise fragt die Polizei im Rahmen der Anzeigenaufnahme auch danach, ob Du denn einen Strafantrag stellst, den Du dann am Ende der Aussage mit unterschrieben hast.
  3. Den Strafantrag kannst Du tatsächlich jederzeit zurückziehen, wenn es sich tatsächlich um ein Antragsdelikt handelt. Wenn es sich nicht um einen einfachen Diebstahl, sondern zB um einen Raub gehandelt hat, dann wird weder Dein Strafantrag benötigt noch kannst Du von Deiner Anzeige zurück treten.
  4. Wenn es einen Strafantrag gibt und Du diesen zurück ziehst, entstehen für Dich keine Kosten und keine Nachteile. Allerdings kann man einen Strafantrag nur einmal stellen und auch nur einmal zurück ziehen. Wenn der Täter Dir hinterher doch nicht Dein Geld gibt oder anders blöde zu Dir wird, dann kannst Du diesen Strafantrag kein zweites Mal stellen.
Nein, eine Kopie der Zeugenaussage bekommst Du in keinem Fall

Der eigenen Aussage? Die wird unterschrieben und man erhält eine Kopie.

@Sirius66

ich weiß nicht, bei welcher Polizei Du arbeitest/Erfahrungen gesammelt hast, aber nein, der Zeuge bekommt keine Kopie (mein Wissen bei einer Länderpolizei)

@catweazle01

So ist es. Die Akte gehört formell der Staatsanwaltschaft, nur sie entscheidet über Einsichtnahme/Kopien etc.

@Sirius66

Bei uns nicht :D

@catweazle01

Ich bin kein Polizist. Immernoch nicht. Aber ich habe schon solche Kopien bekommen.

Ich lasse mich gern belehren und merke mir das!

@Sirius66

Aber merkwürdig finde ich das. Ich unterschreibe das Ding doch - oder nicht? Und da würde einem eine Kopie zustehen.

Wenn nicht, wenn ich es mit dem Strafantrag verwechsle, würde das passen.

@Sirius66

auch vom Strafantrag bekommt man keine Kopie!

Hausarbeit in Rechtspflege/-lehre?

  1. Immer
  2. Du hättest eine Anzeige eines Offizialdeliktes gemacht, wo von Amtswegen ermittelt wird und der Strafantrag auch von der Staatsanwaltschaft kommt. Du kannst einen eigenen stellen. Das ist ein entsprechendes Formular, was du unterschreiben musst.
  3. Ja, auf den Strafantrag der Staatsanwaltschaft hat das keinen Einfluss
  4. Nein

Gruß S.

Du hättest eine Anzeige eines Offizialdeliktes gemacht,

Danke. Weshalb gälte dies aber als Offizialdelikt, und nicht als Antragsdelikt? (Angenommen es handelt sich bei dem Geld um 100-125 Euro)

@derfrager5678

Weil Diebstahl nunmal eins ist. Eine Ausnahme ist der familiäre Diebstahl.

Nein, man bekommt keine Kopie der Zeugenaussage.

1. Immer

Also zumindest bei uns in Bayern: "Nie"

@Dommie1306

Nie? Von der eigenen Aussage? Vom eigenen Strafantrag?

@Sirius66

Strafantrag bekommst du zumeist als Kopie/Durchschlag mit. Da hast du ja auch gleich die Vorgangsnummer mit bei der Hand.

@Drizzt1977

Gut, dann habe ich das ggf verwechsel und SOWAS in der Schublade. Obwohl es darüber jetzt ja auch unterschiedliche Aussagen gibt.

Aber ich will hier nicht streiten. Danke für die Infos.

@Sirius66

Die Aushändigung einer Kopie der Aussage ist nie und nimmer Standard. Und sie war es auch nie. Mit diesem Schritt würde die Polizei Kompetenzen überschreiten.

@superseegers

Du musst nicht in ein viertes Horn blasen, wenn ich bereits die 3 vorherigen gehört habe ....

@Sirius66

Verzeihung dass ich antworte. Ist hier ja nicht vorgesehen in so einem Forum, hatte ich einen Moment lang nicht bedacht.

Einen Strafantrag muss man ausdrücklich stellen binnen 90 Tagen. Nur anzuzeigen heisst nicht, einen Strafantrag zu stellen.

Und man kann diesen auch zurück nehmen, aber dann nicht mehr erneut stellen.