Was sollen diese wirren Gesetze?

4 Antworten

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"Stirbt der Verletzte, so geht das Antragsrecht nach § 77 Abs. 2 auf die Angehörigen über; dies gilt nicht in den Fällen der §§ 202a, 202b und 202d. 2Gehört das Geheimnis nicht zum persönlichen Lebensbereich des Verletzten, so geht das Antragsrecht bei Straftaten nach den §§ 203 und 204 auf die Erben über. 3Offenbart oder verwertet der Täter in den Fällen der §§ 203 und 204 das Geheimnis nach dem Tod des Betroffenen, so gelten die Sätze 1 und 2 sinngemäß."

Die Geheimhaltungspflicht geht über den Tod hinaus. Wenn das Geheimnis nach dem Tod des Betroffenen veröffentlicht wird, können die Erben als Rechtsnachfolger des Verstorbenen Strafantrag stellen. Immerhin könnte der "Geheimnisverrat" zu ihrem Nachteil sein und es könnten möglicherweise sogar Schadenersatzansprüche von ihnen gestellt werden.

Dir ist schon klar, dass Rechte auch verebt werden und der Strafantrag durch den/die Erben gestellt werden kann.

Nicht immer nach dem ersten Absatz aufhören Paragraphen zu lesen...