Anspruch auf Elternzeit bei unterschiedlichen Wohnsitzen

2 Antworten

§ 15 BEEG Anspruch auf Elternzeit

(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf Elternzeit, wenn sie

  1. a) mit ihrem Kind, (...)

in einem Haushalt leben und (...)

Das Kind muss also bei dem gemeldet sein, der Elternzeit hat.

Ich würde es anders machen. Den Hauptwohnsitz anmelden, wo der Lebensmittelpunkt des Kindes sein wird und den Zweitwohnsitz am Arbeitsort. Dann kann man vielleicht bei der Steuererklärung auch doppelte Haushaltsführung geltend machen.